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Impf-Friedhof.

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Bibliographic data

Object: Impf-Friedhof.

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Periodical

Persistent identifier:
rgbl
Title:
Reichs-Gesetzblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1871
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
rgbl_1894
Title:
Reichs-Gesetzblatt. 1894.
Shelfmark:
rgbl_1894
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
28
Publishing house:
Reichsdruckerei
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1894
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück Nr. 1.
Volume count:
1
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
(Nr. 2139.) Handels-, Zoll- und Schiffahrtsvertrag zwischen dem Deutschen Reich und Rumänien.
Volume count:
2139
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Appendix

Title:
Anlage C. Zölle bei der Einfuhr nach Rumänien
Volume count:
C
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Full text

— 234 — 
und meine Frau haben monatelang keinen ruhigen Schlaf bekommen, 
weil das Kind vor Schmerzen und Pein nicht schlafen konnte. Ich 
lasse kein Kind mehr impfen.“ 
635. Uürnberg. Der Nürnberger Generalanzeiger bringt aus 
der Sitzung des Stadtmagistrats vom 17. 10. 1911 Nachfolgendes: 
„Entschädigungsforderung. Ein Flaschnermeister, dessen zwei Kinder 
nach der Impfung erkrankt sind, fordert Ersatz der Arzt= und Pflege- 
kosten von der Stadt. Nach einem Gutachten des Bezirksarztes ist 
das Lymphekzem auf eigenes Verschulden des Kindes, bezw. seiner 
Angehörigen zurückzuführen. (Dummheit! Die Wunden macht doch 
wohl der Arzt?7! Und das Impfgift strich er doch auch hinein 71) 
Die Erkrankung des zweiten Kindes kann auf kontagiösem Wege 
erfolgt sein. Jedenfalls liegt kein Verschulden des Impfarztes vor. 
(Nein, natürlich nicht! Auch keines der Staats= und Zwangs-Behörde!) 
Dem Vater wurde das Gutachten vorgelegt. Er schränkt seine 
Forderung jetzt auf Ersatz der Arztkosten, 19 Mark, ein. Aus 
prinzipiellen Gründen wird das Gesuch abgelehnt.“ 
636. Neiße (Schlesien). Aus Bilfingers: „eine ernste Volks- 
gefahr“. „Oberbahnassistent J. J. bat mich dieses Frühjahr, 1909, 
um ein Sachverständigen-Gutachten, damit er den Reichs-Fiskus wegen 
Erblindung seiner Tochter infolge der Impfung haftbar machen könne. 
Er schreibt unter dem 4. 5. 1909: „Meine Tochter Margarethe, jetzt 
15 Jahre alt, wurde am 19. 9. 1906 zum zweiten Male geimpft und 
erkrankte kurz darauf, also schon die ersten Tage im Oktober, an 
Pemphigus. Das Kind war bis dahin immer gesund und hatte nur 
im Jahre 1900 die Masern und im Sommer 1906 eine geringfügige 
Bindehautentzündung durchgemacht. Außerdem hatte es im Frühjahr 
1906 einen leichten Ausschlag auf dem Oberarm, welcher aber in 
kürzester Zeit wieder verschwunden war. Der Arzt, welcher die 
Impfung vorgenommen hatte, erklärte das Kind für völlig gesund. 
Ich habe, als die Erkrankung ernster wurde, sofort erstklassige Aerzte 
hinzugezogen, jedoch wollten dieselben anfangs die Impfung als 
Ursache nicht anerkennen. Später gaben sie dieselbe teilweise zu. 
Trotz aller Behandlung ist nicht verhindert worden, daß auch die 
Augen mit ergriffen wurden und daß die Pemphigus-Blasen die 
Hornhaut vernarbt haben. Die Pupille ist dadurch geschrumpft und 
meine Tochter ist aus diesem Grunde nun schon fast 2 Jahre blind.“ 
An Auslagen rund 2000 Mk. verbraucht.“ 
Prof. Dr. S., Neiße, untersuchte zweimal das Blut aus einem 
Finger. Das Blut war wässerig und nicht gerinnfähig, bildete keine
	        

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