Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Das Kaisertum in den Verfassungen des Deutschen Reiches vom 28. März 1849 und vom 16. April 1871.

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Das Kaisertum in den Verfassungen des Deutschen Reiches vom 28. März 1849 und vom 16. April 1871.

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Periodical

Persistent identifier:
rgbl
Title:
Reichs-Gesetzblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1871
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
rgbl_1895
Title:
Reichs-Gesetzblatt. 1895.
Shelfmark:
rgbl_1895
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzgebung
Volume count:
29
Publishing house:
Reichsdruckerei
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1895
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück Nr. 27.
Volume count:
27
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
(Nr. 2253.) Bekanntmachung, betreffend die Instruktion zur Ausführung der §§. 19 bis 29 des Gesetzes vom 23. Juni 1880 und vom 1. Mai 1894 über die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen.
Volume count:
2253
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Appendix

Title:
Instrukltion zur Ausführung der §§. 19 bis 29 des Gesetzes vom 23.Juni 1880 und vom 1. Mai 1894, betreffend die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Das Kaisertum in den Verfassungen des Deutschen Reiches vom 28. März 1849 und vom 16. April 1871.
  • Title page
  • Meinem Vater zu seinem siebzigsten Geburtstage am 20. August 1903.
  • Inhalt.
  • Vorbemerkung.
  • Einleitung. Die staatliche Einigung des deutschen Volkes im 19. Jahrhundert.
  • I. Kapitel. Die äussere Stellung des Kaisers.
  • 1. Abschnitt. Titel; Zivilliste; Insignien der kaiserlichen Würde; Residenz des Kaisers.
  • 2. Abschnitt. Die Erblichkeit der Kaiserwürde; die Frage der Reichsregentschaft .
  • 3. Abschnitt. Die Verbindung des Kaisertums mit der Krone Preussen.
  • II. Kapitel. Die Rechte und. Pflichten des Kaisers.
  • 1. Abschnitt. Die Rechte und Pflichten des Kaisers auf dem Gebiete des äusseren Staatsrechts:
  • a) Das Vertragsrecht.
  • b) Das Gesandtschafts- und Konsulatsrecht.
  • 2. Abschnitt. Die Rechte und Pflichten des Kaisers auf dem Gebiete des inneren Staatsrechts.
  • III. Kapitel. Die prinzipielle Rechtsstellung des Kaisers in den beiden Verfassungen.
  • 1. Abschnitt. Unverantwortlichkeit und Unverletzlichkeit. Eidliche Verpflichtung des Kaisers auf die Verfassung.
  • 2. Abschnitt. Der Kaiser und die übrigen Machtfaktoren des Reiches:
  • IV. Kapitel. Das Ergebnis.
  • Schluss. Ein politischer Vergleich.
  • Theses
  • Lebenslauf.

Full text

-_— 5 — 
Neben: dem internationalen Vertragsrecht des 
Reichs kennt die Verfassung der Paulskirche auch 
noch ein solches der Einzelstaaten: 8$6 Abs. la. E., 
8 Abs.2und 9. Nach 8 8 Abs. 2 ist indessen die Kom- 
petenz der Einzelstaaten in dieser Beziehung beschränkt 
auf „Gegenstände des Privatrechts, des nachbarlichen 
Verkehrs und der Polizei“. Überdies sind „alle Ver- 
träge nicht rein privatrechtlichen Inhalts“ nach den 
$$ 9,78 „dem Kaiser zur Kenntnisnahme und, insofern 
ein Reichsinteresse dabei beteiligt ist, zur Bestätigung 
vorzulegen“. Den Einzelstaaten bleibt also ein Ver- 
tragsrecht mit dem Auslande nur dem Scheine nach. 
In der Verfassung von 1871 wird ein Vertragsrecht 
der Einzelstaaten mit dem Auslande nicht erwähnt; 
in der Doktrin pflegt man es anzuerkennen für die 
Materien, auf welche sich die Kompetenz der Reichs- 
gewalt nicht erstreckt). Befugnisse des Kaisers 
kommen hierbei nur in Betracht einmal für den Fall, 
dass durch Verträge der Einzelstaaten die Sphäre der 
Gesamtheit das Recht des betreffenden Staates; das ergibt sich 
ohne weiteres aus dem Begriffe von Staat und Recht. Für die 
gültige Setzung seiner Normen kann der Staat nun natur- 
gemäss bestimmte Vorschriften aufstellen. Der moderne Staat 
tut dies, indem er für das gültige Zustandekommen der einen 
Rechtssätze die Gesetzesform vorschreibt, bezüglich anderer die 
Verordnungsforın zulässt. Das Wesen der-Gesetzesform ist aber 
im modernen Staate dieMitwirkung der Volksvertretung. Gesetz 
ist mithin die verfassungsmässig unter Mitwirkung der Volks- 
vertretung gültig zustande gekommene Vorschrift der Staats- 
gewalt, Verordnung jede ohne solche Mitwirkung gültige Vor- 
schrift. Dass die Behauptung Labandsa.a.0.5S.80, Note 1a. E., 
die von anderer Seite vertretene und begründete Auffassung 
„Rechtssatz und Verwaltungsvorschrift seien nicht Gegensätze, 
auch der Verwaltungsbefehl sei ein Rechtssatz“, bedürfe wohl 
kaum der Widerlegung, keine Lösung der grossen Streitfrage 
gibt, dürfte wohl jeder anerkennen. 
16) Laband a.a. O0. Bd. II. $ 63, S. 155 ff.
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Monograph

METS MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Chapter

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment