Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1869. (35)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1869. (35)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Periodical

Persistent identifier:
rgbl
Title:
Reichs-Gesetzblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1871
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
rgbl_1900
Title:
Reichs-Gesetzblatt. 1900.
Shelfmark:
rgbl_1900
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
34
Publishing house:
Reichsdruckerei
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1900
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück Nr 9.
Volume count:
9
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
(Nr. 2653.) Internationale Sanitäts-Uebereinkunft, betreffend Maßregeln gegen die Einschleppung und Verbreitung der Pest.
Volume count:
2653
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1869. (35)

Full text

— 77 — 
Thönerne oder gemauerte Canäle sind durch Drahtumstrickung oder Binden mit Eisen 
insoweit zu sichern, als ein Zerspringen durch die Hitze zu befürchten steht. 
In Trockenräumen für leicht brennbare Stoffe sind die Heizcanäle noch in an— 
gemessenem Abstande mit einem dichten Drahtnetze zu umgeben. 
8 59. Stubenöfen mit eisernen Feuerkästen, sowie Kanonenöfen müssen von allem 
Holzwerke der Wände mindestens 12 Zoll und von Stubendecken mindestens 1 8 Zoll, Stuben- 
öfen mit gemauerten oder Kachelkästen aber mindestens beziehendlich 8 und 12 Zoll 
entfernt bleiben. Das Holzwerk ist überdieß bei dieser Entfernung durch Mörtel feuersicher 
zu verputzen. 
Die Ofenkästen sind auf unbrennbare Füße zu setzen. Hölzerne, die Oefen freitragende 
Kränze sind nicht gestattet. 
Die Bodenplatten der Oefen ohne Roste müssen von nichtmassiven, jedoch feuersicher 
verwahrten Fußböden (§ 45) wenigstens 9 Zoll entfernt liegen. 
Die Oefen mit Rosten haben jederzeit Aschekästen aus Metall (Eisenblech) zu erhalten, 
unter welchen sich entweder ein 3 Zoll hoher freier Raum bis zu dem feuersicher zu ver- 
wahrenden Fußboden (§ 45) oder eine 3 Zoll starke in Mörtel gelegte Mauerziegelschicht 
befinden muß. 
Blecherne Windöfen sind mit besonderer Vorsicht und jedenfalls mindestens in der für 
eiserne Oefen überhaupt vorgeschriebenen Entfernung vom Holzwerke aufzustellen. 
*60. Die Rauchableitungsrohre müssen aus Eisenblech, Gußeisen oder gebranntem 
Thon bestehen. Von Ziegeln oder Kacheln zusammengesetzte Rauchcanäle sind nur in oder auf 
Mauerung, oder auf eisernen Unterlagen anzubringen. Metallene Rauchableitungen müssen 
8 Zoll von allem feuersicher durch Mörtelputz verblendeten und 1 8 Zoll von allem freien 
Holzwerke, thönerne Rauchrohre oder Rauchcanäle von Ziegeln oder Kacheln aber beziehendlich 
6 und 12 Zoll entfernt bleiben und stets in sichtbarer Weise und so angelegt werden, daß 
deren Reinigung leicht und sicher erfolgen kann. Diese Ableitungen müssen in der Regel in 
einen Schornstein ausmünden und dürfen, wenn die Baupolizeibehörde nicht im einzelnen, 
unbedenklichen Falle eine Ausnahme ausvrücklich bewilligt, nicht unmittelbar ins Freie geführt 
werden. 
Thonröhren, aus mehreren Theilen bestehend, müssen ebenfalls auf feuersicheren Unterlagen 
ruhen und gleich den Rauchcanälen, wenn sie sich über hölzernen Fußböden befinden, da 
nöthig, durch Drahtumstrickung oder auf ähnliche Weise gegen das Zerspringen gesichert werden. 
§61. Die Einfeuerungsöffnungen aller Oefen und Heizapparate müssen mit eisernen 
Thüren oder dergleichen Schiebern und die Aschenfälle, sobald deren Sohle und der Fußboden 
des die Feuerung umgebenden Raumes nicht selbst aus dem natürlichen Erdboden, oder aus 
137 
Stubenöfen. 
Ranch- 
ableitungen. 
Verschluß der 
Einfeuerungs- 
und Aschefall- 
öffnungen.
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Periodical volume

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment