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Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1881. (8)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

Contents: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1881. (8)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Periodical

Persistent identifier:
rgbl
Title:
Reichs-Gesetzblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1871
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
rgbl_1900
Title:
Reichs-Gesetzblatt. 1900.
Shelfmark:
rgbl_1900
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
34
Publishing house:
Reichsdruckerei
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1900
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück Nr 47.
Volume count:
47
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
(Nr. 2722.) Bekanntmachung, betreffend der Redaktion der Gewerbeordnung für das Deutsche Reich.
Volume count:
2722
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern.
  • Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1881. (8)
  • Title page
  • Inhalts-Anzeige zu dem Gesetz- und Verordnungsblatte für das Königreich Bayern vom Jahre 1881 und dem hiezu gehörigen Anhange.
  • Stück No. 1. (1)
  • Stück No. 2. (2)
  • Stück No. 3. (3)
  • Stück No. 4. (4)
  • Stück No. 5. (5)
  • Stück No. 6. (6)
  • Stück No. 7. (7)
  • Stück No. 8. (8)
  • Stück No. 9. (9)
  • Stück No. 10. (10)
  • Stück No. 11. (11)
  • Gesetz, die Ausführung des Reichsgesetzes über die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen betr.
  • Königlich Allerhöchste Verordnung, den Vollzug des Reichsgesetzes über die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen vom 23. Juni 1880 und des bayerischen Ausführungsgesetzes hiezu vom 21. März 1881 betr.
  • Bekanntmachung, den Vollzug des Reichsgesetzes über die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen und des bayerischen Ausführungsgesetzes hiezu betr.
  • Anlage: Gemeinfaßliche Belehrung über die im §. 10 des Reichsgesetzes vom 23. Juni 1880 aufgeführten ansteckenden Krankheiten der Hausthiere betr.
  • Stück No. 12. (12)
  • Stück No. 13. (13)
  • Stück No. 14. (14)
  • Stück No. 15. (15)
  • Stück No. 16. (16)
  • Stück No. 17. (17)
  • Stück No. 18. (18)
  • Stück No. 19. (19)
  • Stück No. 20. (20)
  • Stück No. 21. (21)
  • Stück No. 22. (22)
  • Stück No. 23. (23)
  • Stück No. 24. (24)
  • Stück No. 25. (25)
  • Stück No. 26. (26)
  • Stück No. 27. (27)
  • Stück No. 28. (28)
  • Stück No. 29. (29)
  • Stück No. 30. (30)
  • Stück No. 31. (31)
  • Stück No. 32. (32)
  • Stück No. 33. (33)
  • Stück No. 34. (34)
  • Stück No. 35. (35)
  • Stück No. 36. (36)
  • Stück No. 37. (37)
  • Stück No. 38. (38)
  • Stück No. 39. (39)
  • Stück No. 40. (40)
  • Stück No. 41. (41)
  • Stück No. 42. (42)
  • Stück No. 43. (43)
  • Stück No. 44. (44)
  • Stück No. 45. (45)
  • Stück No. 46. (46)
  • Stück No. 47. (47)
  • Stück No. 48. (48)
  • Stück No. 49. (49)
  • Stück No. 50. (50)
  • Stück No. 51. (51)
  • Stück No. 52. (52)
  • Stück No. 53. (53)
  • Stück No. 54. (54)
  • Stück No. 55. (55)
  • Stück No. 56. (56)
  • Stück No. 57. (57)
    Stück No. 57. (57)
  • Stück No. 58. (58)
  • Stück No. 59. (59)
  • Stück No. 60. (60)
  • Stück No. 61. (61)
  • Stück No. 62. (62)
  • Stück No. 63. (63)
  • Stück No. 64. (64)
  • Stück No. 65. (65.)
  • Stück No. 66. (66)
  • Stück No. 67. (67)
  • Stück No. 68. (68)
  • Stück No. 69. (69)
  • Stück No. 70. (70)
  • Stück No. 71. (71)
  • Stück No. 72. (72)
  • Stück No. 73. (73)
  • Anhang zu dem Gesetz- und Verordnungs-Blatte für das Königreich Bayern vom Jahre 1881 enthaltend in Beilage I ein Erkenntniß des Gerichtshofes für Competenz-Conflicte.
  • Register zu dem Gesetz- und Verordnungs-Blatte für das Königreich Bayern vom Jahre 1881 und dem dazu gehörigen Anhange.

Full text

— 139 — 
anatomische Prüfung mit 5, diejenige für die physiologische mit 4, die Censuren für die physikalische und 
die chemische Prüfung je mit 2 multiplizirt, diejenigen für die Prüfungen in Zoologie und in Botanik je 
einfach gerechnet werden, und die Summe durch 15 getheilt wird. Ergeben sich bei der Theilung Brüche, 
sazerden sie, wenn sie über 0,5 betragen, als ein Ganzes gerechnet, anderenfalls bleiben sie unberück- 
ichtigt. 
Ist in einem Prüfungsfache die Censur „ungenügend“ oder „schlech!“ ertheilt, so gilt es als nicht 
bestanden und muß wiederholt werden. 
ie Frist, nach welcher die Wiederholungsprüfung erfolgen kann, beträgt je nach den Censuren 
und der Zahl der nicht bestandenen Prüfungsfächer zwei Monate bis ein Jahr. Sie wird von dem 
Vorsitzenden für alle zu wiederholenden Fächer nach Benehmen mit den betreffenden Examinatoren ein- 
heitlich bestimmt. In gleicher Weise wird der Zeitpunkt festgesetzt, bis zu welchem spälestens die Meldung 
zur Wiederholung der Prüfung in allen nicht bestandenen Fächern erfolgen muß. 
Wer sich ohne genügende Entschuldigung nicht vor Ablauf der Endfrist zur Wiederholung der 
Prüfung meldet, hat nach Ermessen der Prüfungskommission die Prüfung von Anfang an zu wiederholen, 
wobei auch die bereits erledigten Fächer als nicht bestanden gelten. Gegen den Beschluß ist binnen zwei 
Wochen Beschwerde bei der Centralbehörde (§. 3 Abs. 2) zulässig. 
Wird die Vorprüfung in einem Zeitraume von zwei Jahren nach ihrem Beginne nicht vollständig 
beendet, so gilt sie in allen Fächern als nicht bestanden. Ausnahmen können nur aus besonderen 
Gründen gestattet werden (S. 65). 
§S. 15. 
Sofern der Studirende seine Studien an einer anderen Universität fortsetzt, muß die Wieder- 
holungsprüfung vor der Kommission dieser Universität abgelegt werden. 
Die auf Grund des §. 10 Abs. 2 und des §. 14 Abs. 4 und 5 getroffenen Entscheidungen haben 
bindende Kraft für alle Prüfungskommissionen. 
S. 16. 
las Wer auch bei der zweiten Wiederholung nicht besteht, wird zu einer weiteren Prüfung nicht 
zugelassen. 
§. 17. 
Nach Abschluß jeder Prüfung und Wiederholungsprüfung hat der Vorsitzende binnen drei Tagen 
das Ergebniß der Prüfung und die gemäß F§F. 10 Abs. 2 und §F. 14 Abs. 4 und 5 getroffenen Ent- 
scheidungen der Universitätsbehörde mitzutheilen. Diese hat, falls der Stiudirende vor vollständig 
bestandener Vorprüfung die Universität verläßt, einen entsprechenden Vermerk in das Abgangszeugniß 
einzutragen. 
Ueber den Erfolg der Prüfung ist dem Studirenden ein Zeugniß nach dem beigefügten Muster 2 
auszustellen. Hat er eine Wiederholungsprüfung abzulegen, so werden statt der Gesammtcensur die 
Fristen nach §. 14 Abs. 4 vermerkt. Ueber die Wiederholung der Prüfung erhält der Studirende ein 
Zeugniß nach Muster 3. 
8. 18. 
Die Gebühren für die gesammte Prüfung und das ausgefertigte Zeugniß betragen 90 Mark. 
Hiervon werden 20 Mark auf die anatomische, 15 Mark auf die physiologische, je 7 Mark auf die 
physikalische und die chemische, je 5 Mark auf die zoologische und die botanische Prüfung vertheilt. Aus 
dem Reste von 31 Mark sind die sächlichen und Verwaltungskosten zu bestreiten. 
Doktoren der Philosophie oder der Naturwissenschaften haben im Falle des §. 12 Abs. 5 nur 
die Gebührenantheile für diejenigen Mitglieder der Kommission, von denen sie geprüft werden, sowie für 
sächliche und Verwaltungskosten 31 Mark zu entrichten. . 
Vor der Wiederholungsprüfung sind außer dem Betrage von 12 Mark für sächliche und Ver- 
waltungskosten die Gebührenantheile für die Mitglieder der Kommission, von welchen die Wieder- 
holungsprüfung abgehalten wird, aufs Neue zu entrichten. 
Die Entschädigungen für den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter werden nach Maßgabe ihrer 
Mühewaltung von der Centralbehörde (S. 3 Abs. 2) am Ende jedes Prüfungsjahrs festgesetzt und aus 
dem Betrage für sächliche und Verwaltungskosten bestritten. 
Ueber die Verwendung der bei den sächlichen und Verwaltungskosten erwachsenden Ersparniss- 
sowie der verfallenen Gebühren (5. 10 Abs. 2, §. 14 Abs. 6) befindet die Centralbehörde (§. 3 Abs. 22
	        

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