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Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Erster Band. (1)

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Bibliographic data

Contents: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Erster Band. (1)

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Multivolume work

Persistent identifier:
laband_staatsrecht
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
Author:
Laband, Paul
Place of publication:
Tübingen
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
laband_staatsrecht_1
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Erster Band.
Author:
Laband, Paul
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Reichstag
Bundesrat
Reichsbehörden
Reichsbeamte
Volume count:
1
Publishing house:
J. C. B. Mohr (Paul Siebeck)
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1911
Edition title:
Fünfte Neubearbeitete Auflage
Scope:
543 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweites Kapitel. Die rechtliche Natur des Reiches.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 10. Das Subjekt der Reichsgewalt.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Erster Band. (1)
  • Title page
  • Aus dem Vorwort zur ersten Auflage.
  • Vorwort zur zweiten Auflage.
  • Vorwort zur fünften Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Literatur-Uebersicht.
  • Erstes Kapitel. Die Entstehungsgeschichte des Deutschen Reiches.
  • Zweites Kapitel. Die rechtliche Natur des Reiches.
  • § 7. Staatenbund und Bundesstaat.
  • § 8. Fortsetzung. Kritik entgegenstehender Ansichten.
  • § 9. Die rechtliche Natur des Reiches.
  • § 10. Das Subjekt der Reichsgewalt.
  • Drittes Kapitel. Das Verhältnis des Deutschen Reiches zu den Einzelstaaten.
  • Viertes Kapitel. Die natürlichen Grundlagen des Reiches. (Volk und Land.)
  • Fünftes Kapitel. Die Organisation der Reichsgewalt.

Full text

8 10. Das Subjekt der Reichsgewalt. 95 
struktion und wissenschaftliche Durchbildung des Staatsrechts durch 
die Personifikation des Staates gewinnt, opfert man sofort wieder auf, 
wenn man den Monarchen oder das Volk oder wen sonst für das 
Subjekt der Staatsgewalt, für den eigentlichen Souverän erklärt. Denn 
man entzieht dadurch dem Staat eben das, was ihn im Rechtssinn zur 
Person macht, nämlich die Eigenschaft, Subjekt von Rechten zu sein, 
man macht ihn zum Objekt eines fremden Rechts oder löst ihn auf 
in ein Aggregat von Befugnissen eines Menschen oder einer Vielheit 
von Menschen. Man braucht nur an die juristischen Personen des 
Privatrechts sich zu erinnern, um sofort zu begreifen, daß, wenn man 
nicht die Privatrechtsperson selbst als das Subjekt ihrer Vermögens- 
rechte ansieht, sondern etwa ihren Vorstand oder ihre Generalver- 
sammlung, oder die Destinatäre, denen das Vermögen zugute kommt, 
man die Annahme der juristischen Person wieder aufhebt, eine selb- 
ständige, durch logische Abstraktion erkannte Persönlichkeit nicht mehr 
übrig bleibt. Ebenso verschwindet die Persönlichkeit des Staates als 
das Subjekt von obrigkeitlichen Herrschaftsrechten, wenn man den 
Inbegriff aller dieser Rechte, die Staatsgewalt, nicht dem Staate, dem 
organischen Gemeinwesen« selbst, sondern dem Fürsten oder dem 
Parlament, oder beiden zusammen, oder sonst einem von dem Staate 
selbst begrifflich verschiedenen Subjekte beilegt'). 
Wendet man dieses allgemeine Prinzip auf das Deutsche Reich 
an, so ergibt sich, daß das Subjekt der Reichsgewalt nur 
(sozialen Verbänden, Genossenschaften, Körperschaften u. s. w.) eine ebenso substan- 
zielle Existenz zu, wie den einzelnen Menschen, und sprechen von Organen derselben 
im wahren biologischen Sinne. Sie verwerfen daher die auf logischer Abstraktion 
beruhende Vorstellung eines durch die Gesamtheit gebildeten Rechtssubjekts, welches 
von den einzelnen Individuen begrifflich verschieden ist und ihnen als selbständiger 
Träger von Rechten und Pflichten gegenübersteht, als individualistisch, zivilistisch, 
romanistisch u. dgl. Aber die Gesamtperson lebt und webt nur im Reiche der Ge- 
danken und ist lediglich eine Vorstellung, mag dieselbe auch an natürliche Substrate 
anknüpfen; es ist ein vergebliches Bemühen, einen Rechtsbegriff zu einem (im phy- 
sischen Sinne) wirklich existierenden Wesen zu machen. Dies gilt auch von der Per- 
sönlichkeit des Menschen; sie ist ebenfalls nur eine Rechtsvorstellung; die Natur 
schafft Menschen, aber keine Rechtssubjekte; es gibt keine natürlichen Personen, son- 
dern nur juristische. Vgl. meine Abhandlung in der Zeitschrift f. das ges. Handelsr. 
Bd. 30 (1885), S. 471 und jetzt auch Jellinek, System der subj. öff. Rechte S. 28, 
Rehm, Allgem. Staatslehre S. 151 ff. und besonders die vortreffliche Erörterung von 
Grasso, Presupposti giuridieci del diritto costituzionale, Genova 1898, S. 55 ff. und 
meine Besprechung dieser Schrift im Archiv f. öffentl. R. Bd. 14, S. 569 ff. sowie 
Anschütz, Enzykl. S. 453 ff., bes. 457. 
1) Für die Begründung der Staatssouveränität in dem entwickelten Sinne sind 
zu vgl.Zachariä, Deutsches Staatsrecht I, 818; Schulze, Einleit. in das Deutsche 
Staatsrecht 8 49, 535; Bluntschli, Allgemeines Staatsrecht II, S. 10 fg.; v. Mohl, 
Enzyklopädie (2. Aufl.) S. 116 und besonders v. Gerber, Grundzüge 8 7, Notel u. 
S. 225 ff. (Beilage ID); Jellinek, Staatenverb. S. 24 fg. Meyer, Staatsrecht 85. 
Triepel, Interregnum S. 98. Zorn (2. Aufl.) IL, S.89fg. Rehm a.a. 0. An- 
schütz S. 471.
	        

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