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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1892. (58)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1892. (58)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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Periodical

Persistent identifier:
rgbl
Title:
Reichs-Gesetzblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1871
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
rgbl_1912
Title:
Reichs-Gesetzblatt. 1912.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
46
Publishing house:
Reichsdruckerei
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1912
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück Nr. 61.
Volume count:
61
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
(Nr. 4139.) Bekanntmachung, betreffend den Beitritt Großbritanniens für Mauritius zu dem am 18. Mai 1904 in Paris unterzeichneten Abkommen über Verwaltungsmaßregeln zur Gewährung wirksamen Schutzes gegen den Mädchenhandel.
Volume count:
4139
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern.
  • Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1901. (28)

Full text

26 
stellen sind aber nach entfernter Gefahr oder erfolgter Aus- und Einladung sogleich wieder 
zu verlassen. 
Das Anlegen und Ankern unmittelbar vor oder hinter den Pfeilern stehender Brücken 
ist, die Regensburger und Passauer Lände ausgenommen, verboten. 
Im Fahrwasser geworfene Anker müssen durch Bojen u. s. w. bezeichnet werden. 
Sind Schiffe oder Flöße bei nebligem Wetter an solchen Stellen vor Anker gegangen, wo 
dieß sonst nicht zu geschehen pflegt, so sind, um das Zusammenstoßen mit andern Schiffen 
oder Flößen zu vermeiden, von den Dampfschiffen in kurzen Zwischenräumen Zeichen mit 
der Schiffsglocke zu geben, von Ruderschiffen oder Flößen aus muß alle fünf Minuten laut 
angerufen werden. 
Alle Dampfschiffe, die bei Nacht in der Nähe des Fahrwassers oder in der Nähe der 
Landungsbrücke für Dampfschiffe oder überhaupt an Stellen liegen, wo sonst keine Schiffe 
anzulegen pflegen, müssen eine hellbrennende Laterne mit grünen Gläsern am Maste, Kamine 
oder einer sonstigen erhabenen Stelle auf der Seite des Fahrwassers in der Art ausstecken, 
daß das grüne Licht zu Berg und zu Thal wahrgenommen werden kann. 
Auf Ruderschiffen und Flößen, welche an gefährlichen Stellen, z. B. in heftiger 
Strömung am Ufer, festliegen, ist Nachts eine hellbrennende Laterne in einer Höhe von 2 m 
über dem Wasserspiegel anzubringen. 
Die bei Hochwasser oder aus einem anderen Grunde für längere Zeit stillliegenden 
Flöße müssen nach der in Abs. 1 gegebenen Anordnung befestigt und dürfen nicht ohne 
Aufsicht gelassen werden. 
Liegen die Flöße am Leinpfadufer, so ist der Floßführer auf eine an ihn ergangene 
Aufforderung der Schiffsmannschaft hin, verbunden, den zu Berg gehenden Ruderschiffen das 
Zugseil überzuheben. Diese Bestimmungen finden auch auf die im Bau begriffenen Flöße 
Anwendung. 
8 21. 
Besondere Vorschriften für Dampfschiffe. 
Dampfschiffe und gegebenenfalls auch Schleppzüge haben ihre Fahrt soweit zu ver- 
mindern, bezw. derart in möglichster Entfernung zu fahren, daß eine Gefährdung oder Be— 
schädigung der zu passirenden Fahrzeuge und Schiffsgüter ausgeschlossen ist und zwar: 
a) beim Vorbeifahren an kleineren Fahrzeugen oder an größeren, mit geringer Bord— 
höhe fahrenden, offenen Schiffen, 
b) beim Passieren von Fahrzeugen, die an Quais, Werften u. s. w. festliegen oder 
am Ufer im Ein- und Ausladen begriffen sind,
	        

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