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Handbuch des geltenden Öffentlichen und Bürgerlichen Rechts.

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Bibliographic data

fullscreen: Handbuch des geltenden Öffentlichen und Bürgerlichen Rechts.

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Monograph

Persistent identifier:
zelle_handbuch_oe_b_recht_1911
Title:
Handbuch des geltenden Öffentlichen und Bürgerlichen Rechts.
Author:
Zelle, Robert
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Privatrecht
Handelsrecht
Staatsrecht
Verwaltungsrecht
Strafrecht
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Julius Springer
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1911
Edition title:
Sechste Auflage, neu bearbeitet und herausgegeben
Scope:
633 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
I. Teil. Bürgerliches Recht. Bürgerliches Gesetzbuch.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweites Buch. Das Recht der Schuldverhältnisse.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweiter Abschnitt. Schuldverhältnisse aus Verträgen (§§ 305-361):
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
V. Titel. Rücktritt (§§ 346-361).
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Handbuch des geltenden Öffentlichen und Bürgerlichen Rechts.
  • Title page
  • Zitat von Thomas Carlyle (1795 - 1881), schottischer Philosoph, Historiker, Essayist, Geschichtsschreiber und sozialpolitischer Schriftsteller. Friedrich II., der Große (1712 - 1786), preußischer König, »Der alte Fritz« betreffend.
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Homepage
  • Berichtigungen und Zusätze.
  • Introduction
  • I. Teil. Bürgerliches Recht. Bürgerliches Gesetzbuch.
  • Erstes Buch. Allgemeiner Teil.
  • Zweites Buch. Das Recht der Schuldverhältnisse.
  • Drittes Buch. Sachenrecht. (§§ 854-1296).
  • Viertes Buch. I. Familienrecht (§§ 1297-1921).
  • Erster Abschnitt. Bürgerliche Ehe (§§ 1297-1588).
  • Zweiter Abschnitt. Verwandschaft (§§ 1591-1772).
  • Dritter Abschnitt. Vormundschaft (§§ 1773-1921).
  • I. Titel. Vormundschaft über Minderjährige (§§ 1773-1895).
  • II. Titel. Vormundschaft über Volljährige (§§ 1896-1908).
  • III. Titel. Pflegschaft (§§ 1909-1921).
  • Fünftes Buch. Erbrecht.
  • II. Teil. Handelsrecht. Handelsgesetzbuch.
  • Erstes Buch. Handelsstand.
  • Zweites Buch. Von den Handelsgesellschaften.
  • Drittes Buch. Handelsgeschäfte.
  • Viertes Buch. Seehandel.
  • III. Teil. Gewerberecht. R. Gewerbe-Ordnung.
  • I. Titel. Allgemeine Bestimmungen.
  • II. Titel. Stehender Gewerbebetrieb.
  • III. Titel. Gewerbebetrieb im Umherziehen (§§ 55-63).
  • IV. Titel. Marktberkehr.
  • V. Titel. Taxen.
  • VI. Titel. Innungen, Innungsausschüsse, Handwerkskammern, Innungsverbände.
  • VII. Titel. Gewerbliche Arbeiter.
  • VIII. Titel. Gewerbeliche Hilfskassen (§ 140).
  • IX. Titel. Ortsstatuten.
  • X. Titel. Strafbestimmungen: § 143-153
  • IV. Teil. Staats- und Verwaltungsrecht.
  • I. Verfassung.
  • II. Allgemeine Verwaltung.
  • III. Selbstverwaltung.
  • IV. Beamte.
  • V. Staatssteuern.
  • VI. Militärwesen.
  • VII. Gerichtswesen.
  • VIII. Polizei.
  • IX. Gesundheitswesen.
  • X. Armenwesen.
  • XI. Verkehrswesen.
  • XII. Presse.
  • XIII. Unterrichtswesen.
  • XIV. Kirchenrecht.
  • V. Teil. Strafrecht.
  • Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich 15.5.71
  • Sachregister.

Full text

BGB. Befreite Vormundschaft. Familienrat. 133 
mundschaft und der Bestellung des Vormundes und Gegenvormundes 
sowie deren Wechsel Mitteilung zu machen; anderseits hat der Waisenrat 
die Mitteilung des Vormundes, daß der Aufenthalt des Mündels in einen 
anderen Bezirk verlegt ist, dem Gemeindewaisenrat des neuen Bezirks zu 
übermitteln. 
Die Tätigkeit des GWR. betreffen d. Verf. des JM. 25. 1. 06 
I Bl. 24 (Frauen als Vormünder) 28. 5. 06, MBl. 204; 15. 11. 09, 
MBl. 228. 
5. Befreite Vormundschaft (§§ 1852—1857). Der vom Vater oder 
der ehelichen Mutter gemäß §§ 1776 f. benannte Vormund kann be- 
freit werden von der Mitwirkung des Gegenvormundes, der Hinter- 
legungspflicht, der Rechnungslegung (statt dessen: Vermögensübersicht alle 
2— 5 Jahre § 1854). Nicht befreit werden kann der Vormund von der 
Einreichung des Inventars (§ 1802) und der Schlußrechnung (§ 1890); 
5 Seer. kann im Interesse des Mündels die Befreiung aufheben 
1857 
6. Familienrat (§§ 1858—1881). Der (aus dem französischen Recht 
stammende) Familienrat ersetzt das Vorm Ger. (§ 1872). Er soll 
vom Vorm# Ger. eingesetzt werden 
a) wenn es der Vater oder die eheliche Mutter angeordnet haben 
G 1858), 
b) wenn es ein Verwandter, Verschwägerter, der Vormund oder Gegen- 
vormund beantragt und das Vorm Ger. die Einsetzung für an- 
gemessen erachtet (§ 1859). 
Die Einsetzung unterbleibt, wenn der Vater oder die eheliche Mutter 
sie untersagt hat oder wenn die erforderliche Anzahl geeigneter Mitglieder 
nicht vorhanden ist (§§ 1858, 1859). 
Der Familienrat besteht aus dem Vornichter als Vorsitzendem, der 
in Eilfällen vorläufig allein handeln darf (§ 1876), und aus zwei bis 
sechs Mitgliedern, die durch die Eltern berufen, andernfalls durch das 
Vorm Ger. soweit ausgewählt werden, daß eine Beschlußfähigkeit (Vor- 
sitzender und zwei Mitglieder # 1874) möglich ist. Weitere Mitglieder 
und die Ersatzmitglieder wählt der Familienrat (§§ 1860—1864). 
Unfähig zum Mitglied sind Geschäftsunfähige und wegen Geistes- 
schwäche, Verschwendung oder Trunksucht Entmündigte (§ 1865). 
Untauglich ist der Vormund, der zum Vormund Untaugliche 
(§§ 1781, 1782) und der von den Eltern Ausgeschlossene. In der Regel 
sollen nur Verwandte und Verschwägerte des Mündels Mitglieder werden; 
Frauen sind nicht ausgeschlossen; eine Verpflichtung zur Ubernahme des 
Amtes besteht nicht (§§ 1866 —1869). Die Mitglieder werden wie Vor- 
münder verpflichtet und haften dem Mündel wie der Vorn Richter (8§ 1870, 
1872). Entlassung gegen den Willen durch das Landgericht (§ 1878). 
Der Familienrat wird vom Vorsitzenden einberufen; dies muß auf 
Antrag von zwei Mitgliedern, des Vormundes oder Gegenvormundes ge- 
schehen. Ausbleibende, unentschuldigte Mitglieder sind in die dadurch 
entstandenen Kosten zu verurteilen; außerdem hat der Vornichter das 
Recht, Ordnungsstrafen bis zu 100 Mk. zu verhängen. Abstimmung 
l 1874.
	        

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