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Preußische Gesetzsammlung. 1909. (100)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Preußische Gesetzsammlung. 1909. (100)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Multivolume work

Persistent identifier:
zorn_kaiser
Title:
Deutschland unter Kaiser Wilhelm II.
Author:
Zorn, Philipp
Berger, Herbert von
Place of publication:
Berlin
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1916
DDC Group:
Geschichte
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
zorn_kaiser_002
Title:
Deutschland unter Kaiser Wilhelm II. Zweiter Band.
Subtitle:
Das Wirtschaftsleben.
Author:
Zorn, Philipp
Berger, Herbert von
Buchgattung:
Sachbuch
Keyword:
Landwirtschaft
Industrie
Handel
Bankwesen
Versicherungswesen
Handwerk
Sozialpolitik
Volume count:
2
Publishing house:
Schmidt & Co. GmbH
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1916
Scope:
519
DDC Group:
Wirtschaft
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Sechstes Buch. Das deutsche Wirtschaftsleben.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
4. Der Handel.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Der Binnenhandel. Von Dr. Otto Ehlers.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Preußische Gesetzsammlung
  • Preußische Gesetzsammlung. 1909. (100)

Full text

— 655 — 
Ist jedoch der Anerbe zu einem geringeren Bruchteil als einem Viertel 
als Erbe berufen, so gebührt ihm von dem Hofeswert als Voraus und Erb- 
anteil zusammen die Hälfte. 
Im Falle des 9 16 Abs. 2 ist der nach dieser Vorschrift gekürzte Hofes- 
wert maßgebend. 
/ 16 b. 
Hat der Anerbe durch eine Zuwendung, die er zur Ausgleichung zu 
bringen hat, mehr erhalten, als ihm bei der Auseinandersetzung einschließlich des 
Voraus zukommen würde, und verweigert er die Herauszahlung des Mehr- 
betrags, so gilt diese Weigerung als Verzicht auf das Anerbenrecht. 
& 16c. 
Ein minderjähriger Miterbe des Anerben kann die Zahlung des ihm von 
dem Hofeswerte gebührenden Betrags erst nach dem Eintritte seiner Voll- 
jährigkeit, falls aber der Anerbe den Hof vorher an eine ihm gegenüber nicht 
anerbenberechtigte Person veräußert, nach der Veräußerung verlangen. Der 
Anerbe kann ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters des Miterben die 
Zahlung nicht vor demselben Zeitpunkte bewirken. Eine Verzinsung des Betrags 
findet bis dahin nicht statt. Er ist auf Verlangen des gesetzlichen Vertreters 
des Miterben durch Eintragung einer Hypothek in das Grundbuch sicherzustellen. 
Der Anerbe ist verpflichtet, bis zur Höhe des im Abs. 1 bezeichneten 
Betrags und in Anrechnung auf diesen dem Miterben die Kosten der Vor- 
bildung zu einem Beruf oder der Erlangung einer Brotstelle zu gewähren, 
soweit nicht ein anderer dazu verpflichtet ist oder der Miterbe selbst ausreichendes 
sonstiges Vermögen hat. In gleicher Weise hat der Anerbe einer Miterbin im 
Falle ihrer Verheiratung eine angemessene Aussteuer zu gewähren. Steht der 
Miterbe unter Vormundschaft, so ist der ihm zu gewährende Betrag von dem 
Vormundschaftsgerichte nach Anhörung des Anerben, des Vormundes und des 
Minderjährigen, falls er das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat, festzusetzen. 
16. 
Ein minderjähriger Miterbe kann, solange er den ihm von dem Hofes- 
werte gebührenden Betrag noch nicht vollständig gezahlt erhalten hat, gegen 
Leistung standesmäßiger und seinen Kräften entsprechender Arbeitshilfe von dem 
Anerben standesmäßigen Unterhalt auf dem Hofe verlangen. 
6e. 
Wird der Hof innerhalb fünfzehn Jahren nach dem Ubergange des 
Eigentums auf den Anerben oder innerhalb zehn Jahren nach dem Erlöschen 
eines in Ansehung des Hofes bestehenden Verwaltungs= oder Nießbrauchsrechts 
veräußert, so hat der Anerbe den Betrag des Voraus nachträglich in die Erb- 
masse einzuwerfen.
	        

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