Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Erster Band. (1)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Erster Band. (1)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Periodical

Persistent identifier:
rgbl
Title:
Reichs-Gesetzblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1871
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
rgbl_1917
Title:
Reichs-Gesetzblatt. 1917.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
51
Publishing house:
Reichsdruckerei
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1917
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück Nr. 63
Volume count:
63
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
(Nr. 5788) Bekanntmachung über den Anbau von Frühgemüse auf Tabakfeldern.
Volume count:
5788
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Erster Band. (1)
  • Title page
  • Aus dem Vorwort zur ersten Auflage.
  • Vorwort zur zweiten Auflage.
  • Vorwort zur fünften Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Literatur-Uebersicht.
  • Erstes Kapitel. Die Entstehungsgeschichte des Deutschen Reiches.
  • Zweites Kapitel. Die rechtliche Natur des Reiches.
  • Drittes Kapitel. Das Verhältnis des Deutschen Reiches zu den Einzelstaaten.
  • Viertes Kapitel. Die natürlichen Grundlagen des Reiches. (Volk und Land.)
  • Fünftes Kapitel. Die Organisation der Reichsgewalt.
  • Erster Abschnitt. Der Kaiser.
  • Zweiter Abschnitt. Der Bundesrat.
  • Dritter Abschnitt. Der Reichstag.
  • Vierter Abschnitt. Die Reichsbehörden und Reichsbeamten.
  • A. Die Reichsbehörden.
  • § 39. Begriff und System der Reichsbehörden.
  • § 40. Der Reichskanzler.
  • § 41. Die Reichsverwaltungsbehörden.
  • § 42. Die selbständigen Reichsfinanzbehörden.
  • § 43. Die richterlichen Reichsbehörden.
  • B. Die Reichsbeamten.

Full text

8 41. Die Reichsverwaltungsbehörden. 387 
Bundesverwaltung geworden waren (unmittelbare 
Bundesverwaltung); 
b) die Beaufsichtigung derSelbstverwaltung der Einzel- 
staaten; 
c) die Bearbeitung der übrigen Regierungsgeschäfte, 
insbesondere die Vorbereitung von Gesetzentwürfen, der geschäft- 
liche Verkehr mit dem Bundesrat und Reichstag, die Wahrneh- 
mung der handelspolitischen Interessen bei Verhandlungen mit 
auswärtigen Staaten über Handels-, Zoll-, Schiffahrtsverträge, 
Aufstellung des Bundeshaushaltsetats und Führung der Bundes- 
finanzwirtschaft u. s. w. 
Ausgenommen von dem Geschäftskreis des Bundeskanzleramtes 
waren die auswärtigen Angelegenheiten, weil dieselben zur 
Zeit der Errichtung des Bundeskanzleramtes einen Zweig der preußi- 
schen Staatsverwaltung bildeten; nur das Bundeskonsulatwesen wurde 
dem Bundeskanzleramt zugewiesen, von der Kompetenz desselben aber 
wieder getrennt, als das Reich die auswärtigen Angelegenheiten voll- 
ständig in eigene Verwaltung übernahm. Ausgenommen waren ferner 
die Marineangelegenheiten, weil nach der Verfassung des 
Norddeutschen Bundes Art. 53 die Verwaltung derselben und der Ober- 
befehl über die Kriegsmarine nicht dem Bundespräsidium, sondern 
dem Könige von Preußen zugewiesen war. Dasselbe gilt von dem 
Oberbefehl über das Heer und von der Oberaufsicht über die Verwal- 
tung desselben (Art. 63 fg.). Endlich waren selbstverständlich ausgenom- 
ınen von dem Geschäftskreise des Bundeskanzleramtes alle diejenigen 
Angelegenheiten, welche durch besondere Gesetze oder Verordnungen 
anderen Behörden zugewiesen wurden. 
Sieht man von der Verwaltung des Konsulatswesens ab, welche nur 
vorübergehend dem Bundeskanzleramt übertragen war, so gab es für 
die eigene Verwaltung des Reiches ursprünglich nur zwei Ressorts, 
Post und Telegraphie. Durch den Allerh. Erlaß vom 18. Dezember 1867 
(Bundesgesetzbl. S. 328) wurden daher zwei besondere Abteilungen 
(I. und Il.) des Bundeskanzleramtes für diese Geschäfte unter den 
Bezeichnungen »Generalpostamt« und »Generaldirektion der Telegra- 
phen« gebildet; die übrigen Geschäfte, welche das Bundeskanzleramt 
zu versehen hatte, wurden unter dem Namen »Zentralabteilung« zu- 
sammengefaßt. 
Infolge der Erwerbung des Reichslandes und der dem Reichs- 
kanzler durch das Gesetz vom 9. Juni 1871 zugewiesenen Leitung der 
Landesverwaltung wurde eine neue (III.) Abteilung für Elsaß-Lothringen 
gebildet und endlich seit dem 1. Januar 1875 nach vorgängiger Ge- 
nehmigung im Reichshaushaltsetat eine IV. Abteilung unter der Be- 
zeichnung »Reichsjustizamt« errichtet. 
An der Spitze des Reichskanzleramts stand ein Präsident, welcher 
als der ständige Vertreter des Reichskanzlers anzusehen war; an der
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Volume

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Chapter

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment