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Illustrierte Geschichte der Sächsischen Lande und ihrer Herrscher. I. Band, 2. Abteilung. Von der Landesteilung von 1382 bis zum Übergange der Kurwürde an die Albertiner (1547). (2)

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Bibliographic data

fullscreen: Illustrierte Geschichte der Sächsischen Lande und ihrer Herrscher. I. Band, 2. Abteilung. Von der Landesteilung von 1382 bis zum Übergange der Kurwürde an die Albertiner (1547). (2)

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Periodical

Persistent identifier:
rgbl
Title:
Reichs-Gesetzblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1871
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
rgbl_1918
Title:
Reichs-Gesetzblatt. 1918.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Volume count:
52
Publishing house:
Reichsdruckerei
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1918
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Homepage

Title:
Sachverzeichnis zum Reichs-Gesetzblatte. Jahrgang 1918.
Document type:
Periodical
Structure type:
Homepage

Contents

Table of contents

  • Illustrierte Geschichte der Sächsischen Lande und ihrer Herrscher.
  • Illustrierte Geschichte der Sächsischen Lande und ihrer Herrscher. I. Band, 2. Abteilung. Von der Landesteilung von 1382 bis zum Übergange der Kurwürde an die Albertiner (1547). (2)
  • Cover
  • Title page
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis des I. Bandes, 2. Abtheilung.
  • Von der Teilung der Lande bis zur Erwerbung der Kurwürde.
  • Das Herzogtum und Kurfürstentum Sachsen bis zur Verbindung mit den meißnischen Landen.
  • Vom Anfall der Kurwürde bis zur albertinisch-ernestinischen Teilung und dem Tode Albrechts des Beherzten.
  • Fortsetzung des Hussitenkrieges
  • Die Söhne Friedrichs des Streitbaren. Ende des Hussitenkrieges.
  • Die gemeinsame Regierung Ernsts und Albrechts bis zur Teilung und dem Wieder-Anfall Thüringens.
  • Albrecht der Beherzte.
  • Verfassungs- und Kulturgeschichtliches in Meißen und Thüringen von der Vereinigung beider Länder bis zur Teilung von 1485.
  • Das ernestinische und albertinische Sachsen bis zum Wechsel der Kurwürde.

Full text

— 749 — 
nämlich an den Böhmenkönig, da Plauen böhmisches Lehen war. 
Daraufhin vernahm Georg beide Parteien und sandte an den angesehenen 
Schöppenstuhl von Magdeburg um eine Entscheidung. Als dieser eine neue 
und umfassende Untersuchung der Sache anordnete, weigerte sich Heinrich, 
sich dem zu unterziehen. Als ihm ein weiterer Termin gestellt wurde, 
er ihn aber unberücksichtigt ließ, verurteilte ihn König Georg im Verein 
mit seinen Räten nicht nur zu der durch das magdeburger Weistum 
bestimmten Geldbuße, sondern erklärte ihn und seinen Sohn, und zwar 
diesen, weil er den Vater in seinem Thun und in seinem Ungehorsam 
bestärkt und unterstützt habe, ein paar Wochen später des weiteren 
Besitzes von Plauen für unwürdig und verlieh die Herrschaft seinem 
Schwiegersohne Albrecht. 
Um seinem am 2. Januar 1466 ergangenen Urteil Nachdruck zu 
verleihen, nahm Georg die Hilfe Ernsts und Albrechts in Anspruch, 
die sich noch im Januar vor Plauen legten und es im März 1466 
eroberten, worauf die erwähnte Belehnung Albrechts, der ja überhaupt 
im Besitze der böhmischen Lehen war, mit Plauen erfolgte. Heinrich 
setzte nun alle Hebel in Bewegung, um wieder zu seinem Gebiete zu 
kommen. Auch er suchte um Ostern 1466 um ein richterliches Gut- 
achten, und zwar bei der Universität Leipzig, nach, vor allem aber wandte 
er sich an den Papst, an den Kaiser und an den König Matthias von 
Ungarn, die alle drei dem König von Böhmen um diese Zeit feindlich 
gesinnt waren. Für den Papst war der Umstand, daß Georg Utra- 
quist, also ein Ketzer, war, das vor andern Dingen maßgebende Moment. 
Es sei ihm gemeldet worden, schrieb Paul II. an den Kurfürsten in 
dem der Kurie seit Alters eigentümlichen anmaßenden Tone, daß dieser 
durch den Ketzer Jürgen, der sich König von Böhmen nenne, mit 
verkehrter Hinterlist dahin geführt worden sei, „abzusagen dem recht- 
gläubigen Manne, des Papstes lieben Sohne, Heinrich von Plauen, 
und ihm mit gewaltiger Hand die Stadt und das Schloß Plauen 
abzunehmen". Er drohte dem Kurfürsten mit Bann und Interdikt, 
welches durch alle dessen Länder mit voller Härte gehalten werden solle, 
wenn er nicht jeglicher Gemeinschaft mit gedachtem Ketzer und seiner 
schändlichen und unwürdigen Freundschaft entsage. Ja, er ging so weit, 
den Brüdern vorzuhalten, daß sie alle Durchlauchtigkeit und Scham 
abgeworfen hätten. Im übrigen verlangte er, daß der Fall von der
	        

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