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Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

Object: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
rbl_ms
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Grand Duchy of Mecklenburg-Schwerin.
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
rbl_ms_1917
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Volume count:
4
Place of publication:
Schwerin
Publishing house:
Bärensprungsche Hofbuchdruckerei
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Grand Duchy of Mecklenburg-Schwerin.
Year of publication.:
1917
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
  • Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

Full text

1282 Nr. 183. 1917. 
sowie die in Nr. 117 des Rbl. veröffentlichte Bekanntmachung Nr. Oh. II. 
111/7. 16 K.R.A. vom 31. Juli 1916, betreffend Beschlagnahme, Behand- 
lung, Verwendung und Meldepflicht von rohen Häuten und Fellen, treten mit 
dem 20. Oktober 1917 außer Kraft. 
Schwerin, den 20. Oktober 1917. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern. 
L. v. Meerheimb. 
Bekanntmachung 
Nr. L. 111/7. 17. K.R.., 
betreffend Beschlagnahme, Behandlung, Verwendung und Meldepflicht von 
rohen Großviehhäuten und Roßhäuten. 
Vom 20. Oktober 1917. 
Nachstehende Bekanntmachung wird auf Ersuchen des Königlichen Kriegsministe- 
riums hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht mit dem Bemerken, daß soweit nicht 
nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, jede Zuwiderhandlung 
gegen die Beschlagnahmevorschriften nach § 6 der Bekanntmachung über die Sicher- 
stellung von Kriegsbedarf in der Fassung vom 26. April 1917 (R#l. S. 376)“) und 
jede Zuwiderhandlung gegen die Meldepflicht und Pflicht zur Führung eines Lager- 
buchs nach § 5 der Bekanntmachung über Auskunftspflicht vom 12. Juli 1917 (RGl. 
S. 604) "“) bestraft wird. Auch kann der Betrieb des Handelsgewerbes gemäß der Be- 
kanntmachung zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. Sep- 
tember 1915 (RGl. S. 603) untersagt werden. 
*) Mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark wird, 
sofern nicht nach allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, bestraft: 
311111. ; 
2. wer unbefugt einen beschlagnahmten Gegenstand beiseiteschafft, beschädigt oder zerstört, 
verwendet, verkauft oder kauft oder ein anderes Veräußerungs= oder Erwerbsgeschäft 
über ihn abschließt; 
4l wer der Verpflichtung, die beschlagnahmten Gegenstände zu verwahren und pfleglich 
zu behandeln, zuwiderhandelt; 
4. wer den erlassenen Ausführungsbestimmungen zuwiderhandelt. 
**) Wer vorsätzlich die Auskunft, zu der er auf Grund dieser Bekanntmachung verpflichtet 
ist, nicht in der gesetzten Frist erteilt oder wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht, 
oder wer vorsätzlich die Einsicht in die Geschäftsbriefe oder Geschäftsbücher oder die Besichtigung oder 
Untersuchung der Betriebseinrichtungen oder Räume verweigert, oder wer vorsätzlich die vorge- 
schriebenen Lagerbücher einzurichten oder zu führen unterläßt, wird mit Gefängnis bis zu sechs 
Menaten und mit Geldstrase bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Skrafen bostraft, auch 
können Vorräte, die verschwiegen worden sind, im Urteil als dem Staate verfallen erklärt werden, 
ohne Unterschied, ob sie dem Auskunftspflichtigen gehören oder nicht. 
Wer fahrlässig die Auskunft, zu der er auf Grund dieser Belnnntmachung verpflichtet ist, nicht 
in der gesetzten Frist erteilt oder unrichtige oder unvollständige Angaben macht, oder wer fahrlässig 
die vorgeschriebenen Lagerbücher einzwkichten oder zu führen unterläßt, wird mit Geldstrase bis zu 
dreitausend Mark bestraft. 
·□
	        

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Gesetzblatt-Jahrgang

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