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Die Verfassungsgesetze des Herzogtums Braunschweig.

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Bibliographic data

fullscreen: Die Verfassungsgesetze des Herzogtums Braunschweig.

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Monograph

Persistent identifier:
rhamm_verfassung_braunschweig_1907
Title:
Die Verfassungsgesetze des Herzogtums Braunschweig.
Buchgattung:
Sammlung
Place of publication:
Braunschweig
Publishing house:
Friedrich Vieweg und Sohn
Document type:
Monograph
Collection:
Duchy of Brunswick.
Year of publication.:
1907
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
II. Die einzelnen Verfassungsgesetze und Verfassungsnormen des Herzogtums.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
I. Die neue Landschafts-Ordnung für das Herzogtum Braunschweig vom 12. Oktober 1832.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Drittes Kapitel. - Von den Gemeinden.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
A. Allgemeine Bestimmungen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 41. - a) Gemeinde-Bezirke.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Die Verfassungsgesetze des Herzogtums Braunschweig.
  • Title page
  • Rechtlicher Hinweis des Verlages.
  • Vorwort zur ersten Auflage.
  • Vorwort zur zweiten Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • I. Einleitender Teil.
  • § 1. Das Staatsgebiet und das Herrscherhaus.
  • § 2. Die Landstände.
  • § 3. Die Erneuerte Landschafts-Ordnung und der Verfassungsstreit der Stände mit Herzog Karl II.
  • § 4. Die Neue Landschaftsordnung und der Finanznebenvertrag.
  • § 5. Die Späteren Änderungen der Neuen Landschaftsordnung.
  • § 6. Der Eintritt des Herzogtums in den Norddeutschen Bund. Das Regentschaftsgesetz.
  • § 7. Quellen und Literatur des braunschweigischen Verfassungsrechts.
  • II. Die einzelnen Verfassungsgesetze und Verfassungsnormen des Herzogtums.
  • I. Die neue Landschafts-Ordnung für das Herzogtum Braunschweig vom 12. Oktober 1832.
  • Preface
  • Erstes Kapitel. - Von dem Herzogthume, der Regierungsform und dem Landesfürsten.
  • Zweites Kapitel. - Von den allgemeinen Rechten und Pflichten der Unterthanen.
  • Drittes Kapitel. - Von den Gemeinden.
  • A. Allgemeine Bestimmungen.
  • § 41. - a) Gemeinde-Bezirke.
  • § 42. - b) Gemeindegenossen.
  • § 43. - c) Markgenossen.
  • § 44. - d) Bildung neuer Gemeinden.
  • § 45. - e) Vermögensverhältnisse. 1. - In Beziehung zum Staate.
  • § 46. - Fortsetzung.
  • § 47. - 2. Mehrerer Gemeinden.
  • § 48. - 3. Einzelner Gemeindemitglieder.
  • § 49. - f) Gemeindelasten. - 1. Allgemeine Pflicht dazu.
  • § 50. - 2. Deren rechtliche Begründung.
  • § 51. - 3. Entschädigung wegen allgemeiner Lasten.
  • § 52. - g) Gemeindebeamten.
  • B. Besondere Bestimmungen.
  • Viertes Kapitel. - Von den Landständen.
  • Fünftes Kapitel. - Von den obersten Landesbehörden und dem Zivil-Staatsdienste.
  • Sechstes Kapitel. - Von den Finanzen.
  • Siebentes Kapitel. - Von der Rechtspflege.
  • Achtes Kapitel. - Von den christlichen Kirchen, den öffentlichen Unterrichts-Anstalten und milden Stiftungen, von dem Kloster- und Studienfonds.
  • II. Der Finanznebenvertrag vom 12. Oktober 1832.
  • III. Das Gesetz, die ohne besondere ständische Zustimmung zulässigen Veränderungen mit dem Grundvermögen des Kammergutes und des Kloster- und Studienfonds betreffend, vom 20. Dezember 1834.
  • IV. Gesetz, die provisorische Ordnung der Regierungsverhältnisse bei einer Thronerledigung betreffend, vom 16. Februar 1879, Nr. 3.
  • V. Gesetz, betreffend die Übertragbarkeit der zu Bauten durch die Etats zur Verfügung gestellten Beträge, vom 1. Juli 1904, Nr. 44.
  • Sachregister.
  • Namensverzeichnis
  • Berichtigungen.
  • Verzeichnis der Abkürzungen.

Full text

— 134 — 
Drittes Capitel. 
Von den Gemeinden.). 
  
A. Allgemeine Bestimmungen. 
§ 41. 
a) Gemeinde-Bezirke. 
Jedes Grundstück im Lande muß einem bestimmten Ge- 
meinde-Bezirke angehören?). 
Die Landesregierung wird diese Gemeinde-Bezirke, soweit sie 
noch zweifelhaft sind, durch Verordnungen 3) bestimmen. 
1) Im Verfolg der im § 54 der N. L.-O. gegebenen Zusage legte die 
Regierung schon dem 1. ordentl. Landtage den Entwurf einer Städteordnung 
vor, die von den Ständen ohne wesentliche Abänderungen genehmigt und unterm 
4. Juni 1834 als Gesetz veröffentlicht wurde. Die Ausarbeitung einer Land- 
gemeindeordnung verzögerte sich dagegen um ein volles Jahrzehnt und als 
endlich im November 1844 der Landesvertretung ein Gesetzentwurf zuging, 
fand er schon in den Vorberatungen bei den liberalen Mitgliedern der Kom- 
mission, namentlich aber auch in den Plenarverhandlungen, vielfachen und heftigen 
Widerspruch. Den hauptsächlichen Stein des Anstoßes bildete die den größeren 
Gütern eingeräumte Sonderstellung, die in der verschiedenartigen Organisation 
der Gemeinde als Dorfgemeinde, Landgemeinde und Gutsgemeinde und in der 
Verteilung des Stimmrechts innerhalb der kombinierten (Land-) Gemeinden 
hervortrat. Nach § 3 des Entwurfs sollten die Landgemeinden gebildet werden 
entweder durch die Dorfgemeinde und deren Bezirk allein oder durch die Dorf- 
gemeinde und die in demselben Gemeindebezirke belegenen Ritter-, Kammer= 
und Klostergüter oder durch ein solches Gut und dessen Bezirk allein, und der 
§ 96 bestimmte, daß in den durch eine Dorfgemeinde und ein oder mehrere 
NRitter-, Kammer= und Klostergüter gebildeten Landgemeinden die Dorf- 
gemeinde und diese Güter gleichberechtigte Gemeindegenossen seien, und daß 
daher ein rechtsgültiger Gemeindebeschluß nur durch libereinstimmung sämt- 
licher Gemeindegenossen, indem der Gutseigentümer einem von der Dorf- 
gemeinde gefaßten Beschluß beitrete oder diese durch Beschluß einem Antrage 
oder Beschlusse jener beistimme, entstehen könne, bei einem Zwiespalt aber die 
Angelegenheit im Verwaltungswege zu regeln sei. Gegen den § 3, der aller- 
dings den bestehenden Verhältnissen entsprach, wurde in der Ständeversamm- 
lung geltend gemacht, 
daß man unter Gemeinden nur Vereine von Staatsbürgern, geschlossen 
zur Erstrebung gemeinsamer fortdauernder Lebenszwecke, zu verstehen habe,
	        

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