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Die Verfassungsgesetze des Herzogtums Braunschweig.

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Bibliographic data

fullscreen: Die Verfassungsgesetze des Herzogtums Braunschweig.

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Monograph

Persistent identifier:
rhamm_verfassung_braunschweig_1907
Title:
Die Verfassungsgesetze des Herzogtums Braunschweig.
Buchgattung:
Sammlung
Place of publication:
Braunschweig
Publishing house:
Friedrich Vieweg und Sohn
Document type:
Monograph
Collection:
Duchy of Brunswick.
Year of publication.:
1907
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
II. Die einzelnen Verfassungsgesetze und Verfassungsnormen des Herzogtums.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
I. Die neue Landschafts-Ordnung für das Herzogtum Braunschweig vom 12. Oktober 1832.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Siebentes Kapitel. - Von der Rechtspflege.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 194. - 4. Mitwirkung der Polizeigewalt.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Die Verfassungsgesetze des Herzogtums Braunschweig.
  • Title page
  • Rechtlicher Hinweis des Verlages.
  • Vorwort zur ersten Auflage.
  • Vorwort zur zweiten Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • I. Einleitender Teil.
  • § 1. Das Staatsgebiet und das Herrscherhaus.
  • § 2. Die Landstände.
  • § 3. Die Erneuerte Landschafts-Ordnung und der Verfassungsstreit der Stände mit Herzog Karl II.
  • § 4. Die Neue Landschaftsordnung und der Finanznebenvertrag.
  • § 5. Die Späteren Änderungen der Neuen Landschaftsordnung.
  • § 6. Der Eintritt des Herzogtums in den Norddeutschen Bund. Das Regentschaftsgesetz.
  • § 7. Quellen und Literatur des braunschweigischen Verfassungsrechts.
  • II. Die einzelnen Verfassungsgesetze und Verfassungsnormen des Herzogtums.
  • I. Die neue Landschafts-Ordnung für das Herzogtum Braunschweig vom 12. Oktober 1832.
  • Preface
  • Erstes Kapitel. - Von dem Herzogthume, der Regierungsform und dem Landesfürsten.
  • Zweites Kapitel. - Von den allgemeinen Rechten und Pflichten der Unterthanen.
  • Drittes Kapitel. - Von den Gemeinden.
  • Viertes Kapitel. - Von den Landständen.
  • Fünftes Kapitel. - Von den obersten Landesbehörden und dem Zivil-Staatsdienste.
  • Sechstes Kapitel. - Von den Finanzen.
  • Siebentes Kapitel. - Von der Rechtspflege.
  • § 191. - 1. Gerichtsbarkeit.
  • § 192. - 2. Trennung der Rechtspflege von der Verwaltung.
  • § 193. - 3. Unabhängigkeit der Gerichte.
  • § 194. - 4. Mitwirkung der Polizeigewalt.
  • § 195. - 5. Verwaltungshandlungen.
  • § 196. - 6. Competenz-Conflicte.
  • § 197. - 7. Entschädigungsklage gegen den Staat.
  • § 198. - 8. Rechtssachen des Fiscus.
  • § 199. - 9. Beschränkung der Privilegien des Fiscus.
  • § 200. - 10. Gleichheit vor dem Richter.
  • § 201. - 11. Rechtsschutz.
  • § 202. - 12. Gesetzliche Verfolgung.
  • § 203. - 13. Rechte der Angeschuldigten.
  • § 204. - 14. Schutz gegen Verlängerung der Haft.
  • § 205. - 15. Vergehen im Auslande.
  • § 206. - 16. Auslieferung der Verbrecher.
  • § 207. - 17. Confiscation.
  • § 208. - 18. Begnadigungsrecht.
  • § 209. - 19. Moratorien.
  • § 210. - 20. Rechtshülfe in bürgerlichen Streitsachen.
  • Achtes Kapitel. - Von den christlichen Kirchen, den öffentlichen Unterrichts-Anstalten und milden Stiftungen, von dem Kloster- und Studienfonds.
  • II. Der Finanznebenvertrag vom 12. Oktober 1832.
  • III. Das Gesetz, die ohne besondere ständische Zustimmung zulässigen Veränderungen mit dem Grundvermögen des Kammergutes und des Kloster- und Studienfonds betreffend, vom 20. Dezember 1834.
  • IV. Gesetz, die provisorische Ordnung der Regierungsverhältnisse bei einer Thronerledigung betreffend, vom 16. Februar 1879, Nr. 3.
  • V. Gesetz, betreffend die Übertragbarkeit der zu Bauten durch die Etats zur Verfügung gestellten Beträge, vom 1. Juli 1904, Nr. 44.
  • Sachregister.
  • Namensverzeichnis
  • Berichtigungen.
  • Verzeichnis der Abkürzungen.

Full text

— 287 — 
Rechte der Landeseinwohner und der Vollziehung der Rechtssprüche. 
Bei Vergehungen verfolgt auch sie den Thäter und wirkt mit zur 
Ermittelung des Thatbestandes!). Sie richtet nie über die That2). 
1) Gesetz über die gerichtliche Polizei vom 19. März 1850 Nr. 15 und 
jetzt in betreff der Stellung der Polizeibeamten als Hilfsbeamten der Staats- 
anwaltschaft: D. G.-V.-G. § 153; R.-St.-P.-O. § 159, 161, 187. 
2) Steinacker bemerkt hierzu in seinem Aufsatz über braunschweigische 
Verfassungsgeschichte (in Rotteck und Welckers Staatslexikon Bd. 1, S. 625): 
„Wenn man weiß und aus eigener Erfahrung kennt, was man noch (im Jahre 
1846) in Hannover und Preußen unter „polizeilicher Instiz“ versteht und ver- 
standen hat, so wird man die ungemeine Wichtigkeit dieses Grundsatzes für die 
Freiheit der Justiz, wie der Staatsbürger nicht verkennen.“ — Agl. jetzt: 
R.-St.-P.-O. § 453 f.; Gesetz vom 1. August 1879 Nr. 12, § 12 bis 14. 
§l 195. 
5. Verwaltungshandlungen. 
Die Verfügungen aller nicht gerichtlichen, d. h. der Verwaltungs- 
Behörden und Beamten innerhalb des denselben angewiesenen, von 
der Rechtspflege getrennten Wirkungskreises, gehören nicht zur 
Competenz der Gerichte und können in ihrer Ausführung von 
denselben nicht gehemmt werden:). 
1) Über die Auslegung dieses einer verschiedenen Deutung sehr wohl fähigen 
Paragraphen geben die Vorverhandlungen keinen Aufschluß; die Kapitel 7 und 8 
der N. L.-O. sind auf Grund der von der ständischen Kommission ausgearbeiteten 
Entwürfe zwischen Abgesandten der Kommission und dem Minister v. Schleinitz 
in mündlichen Beratungen näher festgestellt und haben nur in wenigen Be- 
ziehungen zu Äußerungen in der Ständeversammlung hernach Anlaß gegeben. 
Bei der Ausarbeitung des Kapitels 7 scheint hauptsächlich die kurhessische Ver- 
fassungsurkunde vom 5. Jannar 1831 zum Vorbilde gedient zu haben. Mans- 
feld gelangt in seiner Schrift „Der publizistische Reaktionsanspruch und sein 
Rechtsschutz im Herzogtum Braunschweig“ (1895) zu dem Ergebnis, daß durch 
den § 195 der Rechtsweg gegen Verfügungen der Verwaltungsbehörde überall 
ausgeschlossen werde, sofern sich diese in den Grenzen ihrer Spezialkompetenz, 
in ihrer sächlichen, funktionellen und örtlichen Zuständigkeit gehalten habe und 
sofern die Verfügung von der Behörde als solcher und in der gesetzlich unbedingt 
geforderten Form ergangen sei (S. 78). Die Rechtsprechung des Herzogtums 
hat dagegen „niemals vor der allgemeinen Zuständigkeit der Verwaltungs- 
behörden Halt gemacht, sondern stets die konkrete Rechtmäßigkeit der in Privat- 
rechte eingreifenden Verfügungen ihrer Prüfung unterzogen und demgemäß 
Verwaltungsakte für anfechtbar erklärt, mochten dieselben nun infolge einer 
irrtümlichen Auslegung eines Gesetzes ergangen sein oder direkt gegen ein Gesetz
	        

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