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Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1915. (47)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1915. (47)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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Multivolume work

Persistent identifier:
roenne_staatsrecht_preussen
Title:
Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie.
Editor:
Rönne, Ludwig von
Document type:
Multivolume work
Collection:
Kingdom of Prussia.
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
roenne_staatsrecht_preussen_001
Title:
Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Erster Band.
Author:
Rönne, Ludwig von
Editor:
Zorn, Philipp
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Volume count:
1
Place of publication:
Leipzig
Publishing house:
Brockhaus
Document type:
Volume
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1899
Scope:
655 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweiter Teil. Das Verfassungsrecht.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweiter Abschnitt. Der Träger und die Organe der Staatsgewalt.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Drittes Kapitel. Die Volksvertretung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§. 27. Haus der Abgeordneten: Verlust der Eigenschaft als Mitglied.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung.
  • Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)
    Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)
  • Title page
  • Register (L-Z).
  • Lachsfischerei - Lyzeen.
  • Mädchengymnasien - Mutung.
  • Nachbarhilfe - Notwehr.
  • Obdachlosigkeit - Ostmarkenzulage.
  • Pacht - Punktationen.
  • Quarantäne - Quotitätssteuern.
  • Rabatt - Rußhütten.
  • Saatenstandsberichte - Syphilis.
  • Tabakarbeiter - Typhus.
  • Überbrand - Utraquistische Schulen.
  • Vagabunden - Vorübergehende Beschäftigung.
  • Wachen - Wüste Hufen.
  • Zählkarten - Zwischenurteile.
  • Nachträge und Berichtigungen.
  • Advertising

Full text

164 
Negelung erfolgt. 
keiten darüber, ob eine auf einem Grundstück 
haftende Abgabe eine Grundabgabe ist, oder 
für den Betrieb des Gewerbes entrichtet werden 
muß, zur Zuständigkeit der Auseinander- 
setzungsbehörde, die, wenn eine gütliche Eini- 
gung nicht zu erzielen ist, die Entscheidung des 
Oberlandeskulturgerichts einzuholen hat. So- 
weit aber nicht bewiesen ist, daß die Abgabe 
ausschließlich eine Grundabgabe oder ausschließ- 
lich eine gewerbliche Abgabe ist, hat das Ober- 
landeskulturgericht eine Teilung der Abgabe nach 
billigem Ermessen vorzunehmen. Auch hier 
ist seine Entschcidung endgültig. Ein Termin, 
bis zu welchem der gesetzliche Erlaß der Ab- 
gabe geltend gemacht werden mußte, ist eben- 
sowenig wie ein Zwang zur sofortigen Ablösung 
der Grundabgaben festgesetzt worden. 
Lette und v. Rönne, Die Landeskulturgesetz- 
gebung des preuß. Staates, Berlin 1853/54. 
Mühlenfabrikate (Berzollung). 
für M. (Mehl, Graupe, Grieß, Grütze, Schrot 
gemäß im Zusammenhang mit dem Zoll für 
Getreide (#. Getreide, Verzollung 
usw.). Er enthält ein Mehrfaches dieses Zolls, da 
M. zu ihrer Herstellung einer größeren Menge 
von Rohstoffen bedürfen und überdies der in- 
ländischen Müllerei ein besonderer Schutz neben 
der Landwirtschaft zusteht. Als die V. vom 
17. Juni 1865 (G S. 559) die Getreidezölle be- 
seitigte, fiel auch der bisher in Höhe von 3 .4 
für den Doppelzentner in Geltung gewesene 
Zoll für M. Er lebte mit den Getreidezöllen 
im Tarif vom 15. Juli 1879 (RBl. 212) wieder 
auf, und zwar zunächst in Höhe von 2 K für 
den Doppelzentner. Die Novelle vom 21. Juni 
1881 (RBl. 121) erhöhte ihn auf 3 M. Mit 
der Erhöhung der Getreidezölle in den No- 
vellen vom 22. Mai 1885 (RGl. 93) und vom 
21. Dez. 1887 (R Bl. 3653) stieg er auf 7,50 .#K 
und 10,50 K, mit ihrer Ermäßigung in den 
Caprivischen Handelsverträgen (s. Handels- 
verträge)g) sank er aus 7,30 .4. Dem Zoll 
für M. war bis dahin auch der für gewöhnliches 
Backwerk gleichgestellt. Der Zoll T. vom 25. Dez. 
1902 (Röl. 303) unterscheidet in den Nr. 162 
bis 165 mehrere Arten von Müllereierzeug- 
Auch hier gehören Streitig- 
Der Zoll 
Mühlenfabrikate (Verzollung) — Mündelgelder 
dung mit der Novelle vom 23. Juni 1882 (Ro# Bl. 
59) gewährte den Inhabern von Mühlen für 
die Ausfuhr der von ihnen hergestellten Müh- 
lenfabrikate eine Erleichterung dahin, 
daß ihnen der Eingangszoll für eine der Aus- 
fuhr entsprechende Menge des zur Mühle ge- 
brachten ausländischen Getreides nachgelassen 
wurde. Durch die Novelle vom 141. April 1894 
(Rel. 335) wurde diese Vergünstigung auf 
Mälzereierzeugnisse ausgedehnt. Das 
ZollTG. vom 25. Dez. 1902 (Rul. 303) 
hat die Einrichtung der M. neben der der Ein- 
fuhrscheine (s. d.) für entbehrlich erachtet und sie 
nicht mehr vorgesehen. 
Mühlenfabri- 
t Müllereierzeugnisse s. 
ate. 
Mumps (übertragbare Obhrspeicheldrüsen- 
entzündung, Ziegenpeter) ist eine übertragbare 
Krankheit, deren polizeiliche Bekämpfung nicht 
vorgesehen ist. Dagegen sind Maßregeln zur 
Verhütung ihrer Verbreitung durch die Schulen 
  
. ieb . Ubertragbare Krank— 
aus Getreide, Reis, Hülsenfrüchte) steht natnr. vorgeschrie en ( ertrag re Kran 
heiten IV, 2c). 
Mündelgelder. I. Das zum Vermögen der 
unter Vormundschaft oder Pflegschaft stehenden 
Personen (Mündel und Pflegebefohlenen) ge- 
hörende Geld ist, soweit es nicht zur Bestrei- 
tung laufender Ausgaben bereitzuhalten und 
in einer diesem Zwecke entsprechenden Weise 
unterzubringen ist, verzinslich anzulegen (BG. 
§ 1806), und zwar vom Vormunde (Pfleger), 
nicht etwa vom Vormundschaftsgerichte. Diese 
Anlegung soll in Preußen nur erfolgen (BG#. 
* 1807; EGBe##. Art. 212; AcB##B. vom 
20. Sept. 1899 — GES. 177 — Art. 73—75): 
1. in sicheren Hypothekenforderungen, Grund- 
schulden oder Rentenschulden auf deutschen 
Grundstücken, Erbbaurechten (BG#B. 8§ 1017) 
und selbständigen Gerechtigkeiten (ABG#. 
Art. 40) vaol. Mündelsicherheit: 
2. in deutschen Reichs= oder Staatspapieren 
sowie in Forderungen, die in das Reichsschuld- 
buch oder das Staatsschuldbuch eines Bundes- 
staates eingetragen sind, — auf die Benutzung 
des Staatsschuldbuches zur Anlegung von Mün- 
delkapitalien sollen die Vormundschaftsgerichte 
in geeigneten Fällen die Vormünder aufmerk- 
sam machen (UVf. vom 4. Okt. 1905 — JMl. 
  
nissen, zu denen er im Gegensatz zu früher auch 303) —; 3. in verbrieften Forderungen (nicht 
den polierten Reis rechnet; den Zoll für die 
verschiedenen Arten, mit Ausnahme des po- 
lierten Reises (6 K für den Doppelzentner), 
auch Anteilscheinen), 
dem Reiche oder einem Bundesstaate gewähr- 
deren Verzinsung von 
leistet ist; 4. in Wertpapieren, insbesondere 
setbzt er gleichmäßig auf 18,75 4 für den Doppel-] Pfandbriefen, sowie in verbrieften Forderungen 
zentner fest. 
Zoll für 
auf 10,20 .K, für polierten Reis auf 4 .K und 
Durch die Handelsverträge ist der jeder Art gegen eine inländische kommunale 
Mehl aus anderem Getreide als Hafer Körperschaft oder die Kreditanstalt einer solchen 
Körperschaft, sofern die Wertpapiere oder die 
für Graupen, Grieß und Grütze aus Getreide Forderungen von dem BK. zur Anlegung von 
mit Ausnahme von Hafer auf 12 A für den 
Doppelzentner ermäßigt worden. Gewöhn- 
liches Backwerk ist in der Nr. 198 mit einem 
JZoll von 16 .4, vertragsmäßig 10,20 .K für 
den Doppelzentner bedacht. « 
mengen an Müllereierzeugnissen und gewöhn— 
lichem Backwerk für Bewohner des Grenzbezirks 
s. Freimengen, wegen der Zollvergütung 
bei der Ausfuhr s. Einfuhrschein. 
Mühlengerechtigkeiten s. Mühlenabgaben. 
Mühlenkonten. Der § 7 Ziff. 3 ZollT G. 
vom 15. Juli 1879 (Rll. 207) in Verbin- 
M. für geeignet erklärt sind. Das letztere ist ge- 
schehen für verbriefte Forderungen gegen eine 
inländische kommunale Körperschaft oder die 
für!Kreditanstalt einer solchen Körperschaft, wenn 
Wegen der Frei= 
die Forderungen von seiten des Gläubigers 
kündbar sind oder einer regelmäßigen Tilgung 
unterliegen (R#Bek. vom 7. Juli 1901 
RG#Bl. 263), die Schuldverschreibungen der 
ev. Kirchengemeinde Mainz (Rl. 1901, 37), 
die Kur= und Neumärkischen Ritterschaftlichen 
LKommunal-Schuldverschreibungen (R#Bl. 1902, 
3), die Schuldverschreibungen der Deutsch- 
—
	        

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