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Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Dritter Band. Zweite Abteilung. (3_2)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Dritter Band. Zweite Abteilung. (3_2)

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Multivolume work

Persistent identifier:
roenne_staatsrecht_preussen
Title:
Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie.
Editor:
Rönne, Ludwig von
Document type:
Multivolume work
Collection:
Kingdom of Prussia.
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
roenne_staatsrecht_preussen_003_2
Title:
Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Dritter Band. Zweite Abteilung.
Author:
Rönne, Ludwig von
Editor:
Zorn, Philipp
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Volume count:
3_2
Place of publication:
Leipzig
Publishing house:
Brockhaus
Document type:
Volume
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1916
Scope:
201 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Dritter Teil. Das Verwaltungsrecht.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweiter Abschnitt. Das Recht der Wirtschaftspflege.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweites Kapitel. Bergbau.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§. 169. III. Bergarbeiter.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie.
  • Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Dritter Band. Zweite Abteilung. (3_2)
  • Cover
  • Blank page
  • Short title page
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  • Title page
  • Blank page
  • Inhaltsverzeichnis des dritten Bandes. Zweite Abteilung.
  • Dritter Teil. Das Verwaltungsrecht.
  • Erster Abschnitt. Unterrichtswesen.
  • Zweiter Abschnitt. Das Recht der Wirtschaftspflege.
  • Erstes Kapitel. Landwirtschaft. Forstwirtschaft. Jagd. Fischerei.
  • Zweites Kapitel. Bergbau.
  • §. 167. I. Entwicklung der Gesetzgebung.
  • §. 168. II. Erwerb, Betrieb und Verwaltung des Bergwerkseigentums.
  • §. 169. III. Bergarbeiter.
  • §. 170. IV. Rechtsverhältnisse der Mitbeteiligten eines Bergwerkes.
  • §. 171. V. Bergbehörden.
  • §. 172. VI. Bergpolizei.
  • §. 173. VII. Knappschaftsvereine und Bergbauhilfskassen.
  • Drittes Kapitel. Eisenbahnen.
  • Viertes Kapitel. Wasser und Wasserstraßen.
  • Verlagswerbung.

Full text

402 Das Recht der Wirtschaftspflege. (8. 170.) 
Vorschriften über die Benutzung der Wohlfahrtseinrichtungen und über das Verhalten 
minderjähriger Arbeiter außerhalb des Betriebes aufgenommen werden (8. 8Od, Abs. 3). 
Die verhängten Geldstrafen sind in ein Verzeichnis einzutragen und auf Erfordern dem 
Revierbeamten vorzulegen (§. 80). 
In allen Bergwerken mit mindestens 100 Arbeitern sind Arbeiterausschüsse zu 
errichten, die zwischen der Arbeiterschaft und den Arbeitgebern zu vermitteln haben. 
Arbeitsausschüsse, die ihre Befugnisse überschreiten, können nach Verwarnung durch das 
Oberbergamt aufgelöst werden. Diese Entscheidung kann im Verwaltungsstreitverfahren 
(Bergausschuß, Oberverwaltungsgericht) angefochten werden. Zur Unterstützung der Werks- 
beamten bei der Ausübung des Unfallverhütungsdienstes müssen auf Steinkohlenbergwerken, 
auf unterirdisch betriebenen Braunkohlen= und Erzbergwerken, sowie auf Kalibergwerken 
oder auf selbständigen Betriebsanlagen dieser, wenn darauf in der Regel mindestens 
100 Arbeiter beschäftigt werden, Sicherheitsmänner vorhanden sein (§. 80). 
Der abbkehrende volljährige Bergmann hat Anspruch auf ein Zeugnis über die Art 
und Dauer seiner Beschäftigung (Abkehrschein), auf Verlangen auch auf ein Zeugnis 
über seine Führung und seine Leistungen. Den Arbeitgebern ist es untersagt, die Zeug- 
nisse mit Merkmalen zu versehen, die den Arbeiter in einer aus dem Wortlaut des Zeug- 
nisses nicht ersichtlichen Weise kennzeichnen (§. 84). Minderjährige Arbeiter können beim 
Abgang ein Zeugnis über die Art und Dauer ihrer Beschäftigung fordern, das auf 
Führung und Leistungen ausgedehnt werden kann (§. 85 a). Minderjährige dürfen als 
Arbeiter nicht ohne Arbeitsbuch beschäftigt werden (§. 85 0). In Steinkohlenbergwerken darf 
die regelmäßige Arbeitszeit für unterirdisch beschäftigte Arbeiter durch die Ein= und Aus- 
fahrt nicht mehr als eine halbe Stunde verlängert werden (§. 93b). Für Arbeiter, die 
an Betriebspunkten, an denen die gewöhnliche Temperatur mehr als + 28 Grad Celsius 
beträgt, nicht bloß vorübergehend beschäftigt werden, darf die Arbeitszeit sechs Stunden 
täglich nicht übersteigen. Uber= und Nebenschichten! dürfen dort nicht verfahren werden 
(§§. 93e, 93d, Abs. 1). Vor Beginn einer regelmäßigen Schicht oder einer Neben- 
schicht muß eine mindestens achtstündige Ruhepause liegen (§. 93d, Abs. 2). 
§. 170. 
IV. Rechtsverhältnisse der Mitbeteiligten eines Bergwerkes. 
Zwei oder mehrere Mitbeteiligte eines Bergwerkes bilden eine Gewerkschaft. Die 
Gewerkschaft kann ihre besondere Verfassung durch ein notariell oder gerichtlich zu er- 
richtendes Statut regeln, welches der Zustimmung von wenigstens drei Vierteilen aller 
Anteile und der Bestätigung des Oberbergamtes bedarf, jedoch die Bestimmungen der 
§§. 95—110, 114, Abs. 2 und 123—128 des Berggesetzes nicht abändern darf (§. 94). 
Die Gewerkschaft führt den Namen des Bergwerkes, sofern sie nicht in dem Statut einen 
andern Namen gewählt hat (8§. 95). Sie kann unter ihrem Namen Rechte erwerben 
und Verbindlichkeiten eingehen, Eigentum und andere dingliche Rechte an Bergwerken und 
Grundstücken erwerben, vor Gericht klagen und verklagt werden; ihr allgemeiner Gerichts- 
stand ist bei dem Gerichte, in dessen Bezirk das Bergamt liegt (§. 96 u. Z. P. O., §. 17). 
Das Bergwerk wird auf den Namen der Gesellschaft in das Hypothekenbuch eingetragen 
(§. 97) und kann nur von der Gewerkschaft und nur als Ganzes mit Hypotheken und 
dinglichen Lasten beschwert werden (§. 98). Für Verbindlichkeiten der Gewerkschaft haftet 
nur das Vermögen derselben (§. 99). Durch das Ausscheiden einzelner Mitglieder (Ge- 
werken) wird die Gewerkschaft nicht aufgelöst; auch können einzelne Gewerken nicht auf 
Teilung klagen (§. 100). Die Zahl der gewerkschaftlichen Anteile (Kuxe) beträgt hundert, 
  
1 Voelkel, Grundzüge, S. 215: „Nebenschicht"" mäßigen Schicht. Geht die Verlängerung über 
ist eine von der regelmäßigen Arbeitsschicht (Haupt= eine gewisse Dauer hinaus, so kann es zweifelhaft 
schicht) durcheine Pause —diese muß mindestens acht= werden, ob nicht unzulässigerweise zwei Haupt- 
stündig sein — getrennte besondere Schicht, „Uber= schichten unmittelbar hintereinander verfahren 
schicht", die unmittelbare Verlängerung der regel= worden sind.
	        

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