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Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Dritter Band. Zweite Abteilung. (3_2)

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Bibliographic data

fullscreen: Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Dritter Band. Zweite Abteilung. (3_2)

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Multivolume work

Persistent identifier:
roenne_staatsrecht_preussen
Title:
Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie.
Editor:
Rönne, Ludwig von
Document type:
Multivolume work
Collection:
Kingdom of Prussia.
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
roenne_staatsrecht_preussen_003_2
Title:
Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Dritter Band. Zweite Abteilung.
Author:
Rönne, Ludwig von
Editor:
Zorn, Philipp
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Volume count:
3_2
Place of publication:
Leipzig
Publishing house:
Brockhaus
Document type:
Volume
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1916
Scope:
201 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Dritter Teil. Das Verwaltungsrecht.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Erster Abschnitt. Unterrichtswesen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweites Kapitel. Die einzelnen Unterrichtsanstalten.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Erster Titel. Die niederen Schulen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§. 138. I. Volksschule und Mittelschule.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie.
  • Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Dritter Band. Zweite Abteilung. (3_2)
  • Cover
  • Blank page
  • Short title page
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  • Title page
  • Blank page
  • Inhaltsverzeichnis des dritten Bandes. Zweite Abteilung.
  • Dritter Teil. Das Verwaltungsrecht.
  • Erster Abschnitt. Unterrichtswesen.
  • Erstes Kapitel. Das Verhältnis des Staates zur Schule.
  • Zweites Kapitel. Die einzelnen Unterrichtsanstalten.
  • Erster Titel. Die niederen Schulen.
  • §. 138. I. Volksschule und Mittelschule.
  • §. 139. II. Die Gesetzgebung über das Volksschulwesen.
  • §. 140. III. Aufsicht über Volksschule und Mittelschule.
  • §. 141. IV. Die Schullehrer.
  • §. 142. V. Innere Einrichtung der Volksschule.
  • §. 143. VI. Schulvermögen und Schulunterhaltung.
  • §. 144. VII. Nebenanstalten der Volksschule.
  • Zweiter Titel. Die höheren Schulen.
  • Dritter Titel. Die Fachschulen.
  • Vierter Titel. Die Universitäten.
  • Fünfter Titel. Anhang: Andere Anstalten zur Förderung der Bildung.
  • Zweiter Abschnitt. Das Recht der Wirtschaftspflege.
  • Verlagswerbung.

Full text

Volksschule und Mittelschule. (8. 138.) 281 
eine geringere Zahl nicht ausreicht, und die Verhältnisse die Anstellung eines zweiten 
Lehrers nicht gestatten, sowie da, wo andere Umstände es notwendig erscheinen lassen, 
kann mit Genehmigung der Regierung die Halbtagsschule eingerichtet werden, für 
deren Klassen zusammen wöchentlich 32 Stunden angesetzt werden. 
4. Sind zwei Lehrer an einer Schule angestellt, so ist der Unterricht in zwei 
gesonderten Klassen zu erteilen. Steigt in einer solchen Schule die Zahl der Kinder 
über hundertundzwanzig, so ist eine dreiklassige Schule einzurichten. In dieser kommen 
auf die dritte Klasse wöchentlich 12, auf die zweite Klasse wöchentlich 24, auf die erste 
Klasse wöchentlich 28 Lehrstunden. 
5. In Schulen von drei oder mehr Klassen, soweit dieselben nicht unter 4 
fallen, erhalten die Kinder der unteren Stufe wöchentlich 22, die der mittleren 28, die 
der oberen 30—32 Unterrichtsstunden. 
6. Für mehrklassige Schulen ist rücksichtlich der oberen Klassen eine Trennung 
der Geschlechter wünschenswert. Wo zwei Lehrer angestellt sind, ist eine Einrichtung 
mit zwei, bzw. drei aufsteigenden Klassen derjenigen zweier nach Geschlechtern getrennten 
Volksschulen vorzuziehen. 
7. Wo an einem Orte mehrere einklassige Schulen bestehen, ist deren Vereinigung 
zu einer mehrklassigen Schule anzustreben. 
8. Das Schulzimmer? muß mindestens so groß sein, daß auf jedes Schulkind 
ein Flächenraum von 0,6 Quadratmeter kommt; auch ist dafür zu sorgen, daß es hell 
und luftig sei, eine gute Ventilation habe, Schutz gegen die Witterung gewähre und 
ausreichend mit Fenstervorhängen versehen sei.5 Die Schultische und Bänke müssen in 
ausreichender Zahl vorhanden und so eingerichtet und so aufgestellt sein, daß alle Kinder 
ohne Schaden für ihre Gesundheit sitzen und arbeiten können. 
9. Der Lehrer hat eine Schulchronik, ein Schulverzeichnis, einen Lehr- 
bericht (Nachweisung der erledigten Unterrichtsstoffe) und eine Absentenliste (Liste über 
die nicht erschienenen Schüler) regelmäßig zu führen. 
10. Die Volksschule, auch die einklassige, gliedert sich in drei Abteilungen, welche 
den verschiedenen Alters= und Bildungsstufen des Kindes entsprechen. 
Wo eine Volks- 
schule vier Klassen hat, sind der Mittelstufe zwei, wo sie deren sechs hat, jeder Stufe 
zwei Klassen zuzuweisen. 
11. Die Lehrgegenstände der Volksschule sind Religion ", deutsche 5 Sprache 
(Sprechen, Lesen, Schreiben), Rechnen nebst den Anfängen der Raumlehre, Zeichnen, 
Geschichte, Geographie, Naturkunde, und für die Knaben Turnen, für die Mädchen 
weibliche Handarbeiten.“ 
III. Unter dem Namen von Bürger-, Stadt-, Rektor-, höheren Knaben= oder 
Mittelschulen? ist in neuerer Zeit 8, namentlich in den Städten, eine beträchtliche 
  
1 Hierzu Min. Erl. v. 29. Nov. 1873, Z. U. V. 
1873, S. 357. 
2 Uber Verwendung für andere Zwecke Min. 
Erl. v. 17. Nov. 1903 (Z. U. V. S. 597) und 
v. 7. Nov. 1904 (Z. U. V. S. 620). 
3 Uber Waldschulen vgl. den Min. Erl. v. 
5. Jan. 1906 (Min. Bl. f. Med. Angel. S. 70, 
Z. U. V. S. 241). 
4 Wegen der konfessionellen Verhält- 
nisse der Volksschule (Grundsatz: Konfessions- 
schule) vgl. V. U. G. v. 28. Juli 1906, Ss. 33 
—42; dazu v. Bremen, Das Schulunterhal- 
tungsgesetz?, 1908, S. 79—115. 
5 Uber die Aufnahme fremdsprachlichen Unter- 
richts in den Lehrplan der Volksschule vgl. den 
Min. Erl. v. 8. Dez. 1876, Z. U. V. 1876, S. 688. 
* Das Nähere über Lehrmittel, Lehrgegenstände 
und über die Verteilung der einzelnen Gegen- 
stände und Stufen vgl. in der Allgem. Verfüg. 
v. 15. Okt. 1872, Nr. 9, 13—38. Uber die weitere 
  
Einrichtung usw. der Volksschulen vgl. die bei 
Hildebrandt-Quehl, 1908, S. 780 ff. ver- 
zeichneten Min. Erlasse: Beseitigung der Armen- 
schulen daselbst S. 786; Beschulung schwachbe- 
gabter sowie blinder Kinder das. S. 786—792, 
Nachtrag S. 276 f.; Simultanschulen das. S. 792 
—794; Schulandachten und Schulgottesdienste 
das. S. 794—796; Tabellen und Listen das. S. 
796—799; die einzelnen Unterrichtsfächer das. 
S. 799—868, Nachtrag S. 277—307; Heilkurse 
für stotternde Kinder das. S. 869, Nachtrag S. 
307; Mitwirkung der Schule zur Verhinderung 
der Ausbreitung sozialistischer und kommunistischer 
Ideen das. S. 869—878. 
7Hildebrandt-Quehl, 1908, S. 879 ff.; 
v. Bremen, S. 676fff., 736 ff.; Dirksen, Art. 
Mittelschule in v. Stengel-Fleischmanns W. St. 
V. R.##, Bd. II, 1913, S. e 4 „Die Mittel- 
schule“, pädagog. Ztschr., 1887 ff. 
41 Doch sricht schon das A. L. R., II, 12, §. 54
	        

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