Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Die Verfassung und Verwaltung des Deutschen Reiches und des Preußischen Staates in gedrängter Darstellung.

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Die Verfassung und Verwaltung des Deutschen Reiches und des Preußischen Staates in gedrängter Darstellung.

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Monograph

Persistent identifier:
schubart_verfassung_1918
Title:
Die Verfassung und Verwaltung des Deutschen Reiches und des Preußischen Staates in gedrängter Darstellung.
Author:
Schubart, Paul
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Verwaltung
Verfassung
Place of publication:
Breslau
Publishing house:
Wilhelm Gottlieb Korn
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1918
Edition title:
Sechsundzwanzigste, neu durchgesehene Auflage.
Scope:
273 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Verfassung und Verwaltung des Preußischen Staates.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
V. Geschichte der Preußischen Verfassung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Die Verfassung und Verwaltung des Deutschen Reiches und des Preußischen Staates in gedrängter Darstellung.
  • Cover
  • Title page
  • Inhalts-Verzeichnis (Siehe auch Sachregister Anhang Seite 34-42).
  • Introduction
  • Verfassung und Verwaltung des Deutschen Reiches.
  • I. Geschichte der Verfassung des Deutschen Reiches.
  • II. Die Verfassung des Deutschen Reiches vom16. April 1871.
  • III. Die Verwaltung des Deutschen Reiches.
  • IV. Das Reichsland Elsaß-Lothringen.
  • Verfassung und Verwaltung des Preußischen Staates.
  • V. Geschichte der Preußischen Verfassung.
  • VI. Die Preußische Verfassung vom 31. Januar 1850.
  • VII. Die Verwaltung des Preußischen Staates.
  • Nachtrag.
  • Anhang.
  • I. Verfassung des Deutschen Reiches vom 16. April 1871.
  • II. Verfassung für den Preußischen Staat vom 31. Januar 1850.
  • III. Allerhöchster Erlaß vom 4. Januar 1882.
  • IV. Sachregister.

Full text

112 V. Geschichte der Preußischen Verfafsung. 
Verfassung und Verwaltung des 
Preußischen Staates. 
V. Geschichte der Preußischen Derfassung. 
Der Kongreß zu Wien hatte Preußen nach den Befreiungs- 
kriegen in zwei ungleiche und voneinander getrennte Gebiets- 
teile zerlegt: auf der einen Seite die Rheinprovinz und Westfalen, 
auf der anderen Seite die sechs östlichen Provinzen. Friedrich 
Wilhelm III. (1797 — 1840) hatte viel getan, seinem Staate 
die fehlende äußere Einheit durch die innere Einheit der Ver- 
waltung zu ersetzen, die im Jahre 1815 seinem Volke zugesagte 
Verfassung hatte er aber nicht erteilt. Unter seinem Sohne und 
Nachfolger, dem Könige Friedrich Wilhelm IV. (1840—1861), 
wurden die Bitten um eine Volksvertretung immer dringender, 
fanden zunächst aber nur in der Form Genehmigung, daß eine 
regelmäßige Zusammenkunft der Provinziallandtage vorgesehen 
wurde. Im Jahre 1847 schuf der König eine Art von Landes- 
vertretung in dem „Vereinigten Landtage“, welchem insbesondere 
das Petitionsrecht (das Recht, Bitten und Beschwerden an den 
König zu bringen), das Recht eines Beirates bei der Gesetz- 
gebung sowie das Recht beigelegt wurde, bei Aufnahme von 
Staatsanleihen und Einführung neuer Steuern gehört zu werden. 
Die Zusammensetzung dieses Vereinigten Landtages beruhte auf 
ständischer Grundlage (S. 2); er zerfiel in zwei Kurien: die 
erste war die „Herrenkurie“, welche aus dem hohen Adel be- 
stand und vom Könige ernannt wurde; die zweite Kurie umfaßte 
die Abgeordneten der Ritterschaften, Städte und Landgemeinden 
nach demselben Zahlenverhältnis, wie sie auf den Provinzial- 
ständen vertreten waren. Mit dieser Gesamtvertretung war das 
preußische Volk um so weniger zufrieden, als die „Periodizität", 
d. h. das Recht regelmäßigen periodischen Zusammentretens,
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Monograph

METS MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Chapter

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment