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Die Verfassung und Verwaltung des Deutschen Reiches und des Preußischen Staates in gedrängter Darstellung.

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fullscreen: Die Verfassung und Verwaltung des Deutschen Reiches und des Preußischen Staates in gedrängter Darstellung.

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Monograph

Persistent identifier:
schubart_verfassung_1918
Title:
Die Verfassung und Verwaltung des Deutschen Reiches und des Preußischen Staates in gedrängter Darstellung.
Author:
Schubart, Paul
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Verwaltung
Verfassung
Place of publication:
Breslau
Publishing house:
Wilhelm Gottlieb Korn
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1918
Edition title:
Sechsundzwanzigste, neu durchgesehene Auflage.
Scope:
273 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Verfassung und Verwaltung des Preußischen Staates.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
VI. Die Preußische Verfassung vom 31. Januar 1850.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
3. Vom Landtage.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
B. Die Zusammensetzung des Hauses der Abgeordneten.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Die Verfassung und Verwaltung des Deutschen Reiches und des Preußischen Staates in gedrängter Darstellung.
  • Cover
  • Title page
  • Inhalts-Verzeichnis (Siehe auch Sachregister Anhang Seite 34-42).
  • Introduction
  • Verfassung und Verwaltung des Deutschen Reiches.
  • I. Geschichte der Verfassung des Deutschen Reiches.
  • II. Die Verfassung des Deutschen Reiches vom16. April 1871.
  • III. Die Verwaltung des Deutschen Reiches.
  • IV. Das Reichsland Elsaß-Lothringen.
  • Verfassung und Verwaltung des Preußischen Staates.
  • V. Geschichte der Preußischen Verfassung.
  • VI. Die Preußische Verfassung vom 31. Januar 1850.
  • 1. Vom Staatsgebiete.
  • 2. Vom Könige.
  • 3. Vom Landtage.
  • A. Die Zusammensetzung des Herrenhauses.
  • B. Die Zusammensetzung des Hauses der Abgeordneten.
  • C. Gemeinsame Bestimmungen für beide Häuser.
  • D. Die Rechte der beiden Häuser.
  • 4. Von den Staatsbürgern.
  • VII. Die Verwaltung des Preußischen Staates.
  • Nachtrag.
  • Anhang.
  • I. Verfassung des Deutschen Reiches vom 16. April 1871.
  • II. Verfassung für den Preußischen Staat vom 31. Januar 1850.
  • III. Allerhöchster Erlaß vom 4. Januar 1882.
  • IV. Sachregister.

Full text

126 VI. Die Preußische Verfassung. 
keine Staatssteuern bezahlen; dabei ist für jede nicht zur 
Staatseinkommensteuer veranlagte Person (S. 152) an Stelle 
dieser Steuer ein Betrag von 3 Mark zum Ansatz zu bringen 
(Gesetz vom 29. Juni 1893, GS. S. 103). Obgleich somit die 
drei Abteilungen an Kopfzahl sehr verschieden sind, so hat doch eine 
jede die gleiche Anzahl von Wahlmännern zu wählen. 
Es entfielen hiernach beispielsweise bei den Landtags- 
wahlen 1908, bei r. 7,6 Millionen Urwählern, r. 293000 
(3,824) auf die erste, r. 1000000 (13,87 4) auf die zweite 
und r. 6,3 Millionen (82,32 %4) auf die dritte Klasse. 
Urwähler ist nach 58 der Wahlordnung vom 30. Mai1849 
jeder selbständige Preuße, welcher das 24. Lebensjahr voll- 
endet hat, im Vollbesitze der bürgerlichen Rechte ist und nicht aus 
öffentlichen Mitteln unterstützt wird, und zwar in derjenigen Ge- 
meinde, in welcher er seit 6 Monaten wohnt oder sich aufhält. 
Zum Abgeordneten ist jeder Preuße wählbar, der das 
30. Lebensjahr vollendet hat, im Vollbesitze der bürgerlichen 
Rechte und bereits seit einem Jahre preußischer Staatsan- 
gehöriger ist. Niemand kann jedoch Mitglied beider Häuser 
sein. Das Mandat erstreckt sich auf die Dauer der Wahl- 
periode, die 1888 wie im Reiche von 3 auf 5 Jahre 
verlängert worden ist. Den Mitgliedern der Zweiten Kammer 
werden Reisekosten und für jeden Tag der Sitzungsperiode 
15 MA Diäten, d. h. Tagegelder zur Bestreitung des Unter- 
haltes, sowie während der Tagung die freie Fahrt zwischen Berlin 
und dem Wohnort (s. S. 125) gewährt. Bei einer durchschnitt- 
lichen Dauer der Sitzungsperiode von 5½ Monaten erhält somit 
jeder Abgeordnete rund 2250 Kx. (Insgesamt sind in den Etat 
hierfür 1050000 1X eingestellt.) Zur Beschlußfähigkeit ist die 
Anwesenheit der Mehrzahl der Abgeordneten (223) erforderlich. 
C. Gemeinsame Bestimmungen für beide Häuser. 
Die Kammern sind alljährlich mindestens einmal einzu- 
berufen (Art. 76). Beide Kammern werden gleichzeitig berufen,
	        

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