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Die Verfassung und Verwaltung des Deutschen Reiches und des Preußischen Staates in gedrängter Darstellung.

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Monograph

Persistent identifier:
schubart_verfassung_1918
Title:
Die Verfassung und Verwaltung des Deutschen Reiches und des Preußischen Staates in gedrängter Darstellung.
Author:
Schubart, Paul
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Verwaltung
Verfassung
Place of publication:
Breslau
Publishing house:
Wilhelm Gottlieb Korn
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1918
Edition title:
Sechsundzwanzigste, neu durchgesehene Auflage.
Scope:
273 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Verfassung und Verwaltung des Preußischen Staates.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
VII. Die Verwaltung des Preußischen Staates.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
B. Die einzelnen Ministerien:
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
9. Das Ministerium der öffentlichen Arbeiten.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
A. Die Abteilungen für das Eisenbahnwesen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Die Verfassung und Verwaltung des Deutschen Reiches und des Preußischen Staates in gedrängter Darstellung.
  • Cover
  • Title page
  • Inhalts-Verzeichnis (Siehe auch Sachregister Anhang Seite 34-42).
  • Introduction
  • Verfassung und Verwaltung des Deutschen Reiches.
  • I. Geschichte der Verfassung des Deutschen Reiches.
  • II. Die Verfassung des Deutschen Reiches vom16. April 1871.
  • III. Die Verwaltung des Deutschen Reiches.
  • IV. Das Reichsland Elsaß-Lothringen.
  • Verfassung und Verwaltung des Preußischen Staates.
  • V. Geschichte der Preußischen Verfassung.
  • VI. Die Preußische Verfassung vom 31. Januar 1850.
  • VII. Die Verwaltung des Preußischen Staates.
  • A. Die Minister.
  • B. Die einzelnen Ministerien:
  • 1. Das Ministerium der Auswärtigen Angelegenheiten.
  • 2. Das Kriegsministerium.
  • 3. Das Ministerium der Finanzen.
  • 4. Das Ministerium für Landwirtschaft, Domänen und Forsten.
  • 5. Das Ministerium der geistlichen und Unterrichts-Angelegenheiten.
  • 6. Das Ministerium der Justiz.
  • 7. Das Ministerium des Innern.
  • 8. Das Ministerium für Handel und Gewerbe.
  • 9. Das Ministerium der öffentlichen Arbeiten.
  • A. Die Abteilungen für das Eisenbahnwesen.
  • B. Die Abteilung für Land-, Wasser- und Chausseebauwesen.
  • Nachtrag.
  • Anhang.
  • I. Verfassung des Deutschen Reiches vom 16. April 1871.
  • II. Verfassung für den Preußischen Staat vom 31. Januar 1850.
  • III. Allerhöchster Erlaß vom 4. Januar 1882.
  • IV. Sachregister.

Full text

3. Das Ministerium der öffentlichen Arbeiten. 221 
zufolge die staatliche Einwirkung bei der Genehmigung und 
Beaufsichtigung dieser Unternehmungen. Namentlich sind auch 
die Verpflichtungen der Postverwaltung gegenüber (s. S. 79 f.) 
herabgemindert worden. Zur Erteilung der Konzession ist bei 
einem Betriebe mit Maschinenkraft der Regierungspräsident 
im Einvernehmen mit der zuständigen Kgl. Eisenbahn-Direktion, 
sonst der Landrat zuständig. Der Staat hat das Recht, jede 
Kleinbahn gegen Entschädigung des vollen Wertes nach einer mit 
einjähriger Frist vorangegangenen Ankündigung zu erwerben. 
Zur Erleichterung der Finanzierung der Kleinbahnen trägt das 
1895 angenommene „Gesetz betr. das Pfandrecht an Privat- 
eisenbahnen und Kleinbahnen und die Zwangsvollstreckung in 
dieselben“ wesentlich bei; auch gewährt der Staat selbst solchen 
Unternehmungen finanzielle Beihilfen. Ende März 1915 
hatten in Preußen die nebenbahnähnlichen Kleinbahnen und 
Straßenbahnen als selbständige Unternehmungen eine Gesamt- 
länge von 14913 km, denen über 128 Mill. J Staats- 
beihilfen bewilligt worden waren. 
B. Der III. Abteilung untersteht die Oberleitung des ge- 
samten öffentlichen Land-, Wasser= und Chausseebau- 
wesens. Sie hat insbesondere für die Staatsbauten die Ent- 
würfe und Kostenanschläge zu prüfen und deren Ausführung 
zu überwachen. Unter ihr steht die Akademie des Bauwesens 
als beratende Behörde, die bei Fragen des öffentlichen Bau- 
wesens von hervorragender Bedeutung zu hören ist; sie ist 
berufen, das gesamte Baufach künstlerisch und wissenschaftlich 
würdig zu vertreten. 
Die öffentlichen Wege, im Gegensatz zu den Privat- 
wegen, zerfallen in Land= und Heerstraßen und in öffentliche 
Gemeindewege. Die Land= und Heerstraßen sind Eigentum des 
Staates, welcher für deren Unterhaltung, Sicherheit und Be- 
quemlichkeit zu sorgen hat. Seit 1876 hat der Staat die 
Staatschausseen den einzelnen Provinzen zur Unterhaltung 
Schubart. Verfassung 26. Auflage. 15
	        

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