Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Die Verfassung und Verwaltung des Deutschen Reiches und des Preußischen Staates in gedrängter Darstellung.

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Die Verfassung und Verwaltung des Deutschen Reiches und des Preußischen Staates in gedrängter Darstellung.

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Monograph

Persistent identifier:
schubart_verfassung_1918
Title:
Die Verfassung und Verwaltung des Deutschen Reiches und des Preußischen Staates in gedrängter Darstellung.
Author:
Schubart, Paul
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Verwaltung
Verfassung
Place of publication:
Breslau
Publishing house:
Wilhelm Gottlieb Korn
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1918
Edition title:
Sechsundzwanzigste, neu durchgesehene Auflage.
Scope:
273 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Verfassung und Verwaltung des Deutschen Reiches.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
II. Die Verfassung des Deutschen Reiches vom16. April 1871.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
2. Reichsgesetzgebung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
A. Reichsangehörigkeit.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Die Verfassung und Verwaltung des Deutschen Reiches und des Preußischen Staates in gedrängter Darstellung.
  • Cover
  • Title page
  • Inhalts-Verzeichnis (Siehe auch Sachregister Anhang Seite 34-42).
  • Introduction
  • Verfassung und Verwaltung des Deutschen Reiches.
  • I. Geschichte der Verfassung des Deutschen Reiches.
  • II. Die Verfassung des Deutschen Reiches vom16. April 1871.
  • 1. Reichsgebiet und Kolonialbesitz.
  • 2. Reichsgesetzgebung.
  • A. Reichsangehörigkeit.
  • B. Reichsgesetzgebung.
  • 3. Die Zentralorgane der Reichsgewalt.
  • 4. Zoll- und Handelswesen.
  • 5. Eisenbahnwesen.
  • 6. Post- und Telegraphenwesen.
  • 7. Marine und Schiffahrt.
  • 8. Konsulatswesen.
  • 9. Reichskriegswesen.
  • 10. Reichsfinanzen.
  • 11. Schlichtung von Streitigkeiten und Abänderungen der Verfassung.
  • III. Die Verwaltung des Deutschen Reiches.
  • IV. Das Reichsland Elsaß-Lothringen.
  • Verfassung und Verwaltung des Preußischen Staates.
  • V. Geschichte der Preußischen Verfassung.
  • VI. Die Preußische Verfassung vom 31. Januar 1850.
  • VII. Die Verwaltung des Preußischen Staates.
  • Nachtrag.
  • Anhang.
  • I. Verfassung des Deutschen Reiches vom 16. April 1871.
  • II. Verfassung für den Preußischen Staat vom 31. Januar 1850.
  • III. Allerhöchster Erlaß vom 4. Januar 1882.
  • IV. Sachregister.

Full text

                               2. Reichsgesetzgebung.                 25 
ein durch Entlassung oder durch Erwerb einer ausländischen 
Staatsangehörigkeit — für eine Deutsche auch durch eine Ehe 
mit einem Ausländer — sowie durch Nichterfüllung der 
Wehrpflicht (Fahnenflucht). Entfallen im neuen Gesetze ist die 
Bestimmung, daß ein zehnjähriger ununterbrochener Aufenthalt 
im Auslande die deutsche Staatsangehörigkeit verwirkt. Hier- 
nach ist den Angehörigen des Deutschen Reiches jederzeit 
im Frieden die Auswanderung nach einem außerdeutschen 
Staate gestattet. Ausgenommen sind die Wehrpflichtigen im 
Alter vom vollendeten 17. bis zum vollendeten 25. Lebens- 
jahre. Wer die Wehrpflicht verletzt, indem er ohne Erlaubnis 
das Deutsche Reich verläßt, während er noch dienstpflichtig ist, 
hat eine Geldstrafe von 150 bis 3000 M oder Gefängnis von 
einem Monat bis zu einem Jahre zu gewärtigen. (StrGB. § 140.) 
Andererseits ist den Auslandsdeutschen die Wahl des 
Zeitpunktes für Erfüllung ihrer Wehrpflicht tunlichst erleichtert 
worden; entziehen sie sich ihr jedoch bis zum 32. Lebensjahre, 
so verlieren sie ihre Staatsangehörigkeit. 
         Zum Nutzen der Auswanderer trifft das Gesetz über das 
Auswanderungswesen vom 9. Juni 1879 sehr scharfe Be- 
stimmungen bezüglich der Auswanderungs-Unternehmer; ihr Ge- 
schäftsbetrieb unterliegt staatlicher Beaufsichtigung.
 
                             B. Reichsgesetzgebung.  
       Früher gingen die Landesgesetze den Reichsgesetzen 
vor (s. S. 5), ja die Gesetze des alten Deutschen Bundes er- 
langten in den einzelnen Bundesstaaten überhaupt nur dann 
rechtsverbindliche Kraft, wenn die einzelnen Regierungen sie 
auf verfassungsmäßigem Wege besonders verkündigt hatten. 
Auch hier hat das Deutsche Reich eine grundsätzliche 
Anderung herbeigeführt, indem die Verfassung im Artikel 2 
bestimmt, daß die Reichsgesetze den Landesgesetzen vor- 
gehen. Die Einzelstaaten haben die Reichsgesetze weder be-
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Monograph

METS MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Chapter

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment