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Die Verfassung und Verwaltung des Deutschen Reiches und des Preußischen Staates in gedrängter Darstellung.

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Monograph

Persistent identifier:
schubart_verfassung_1918
Title:
Die Verfassung und Verwaltung des Deutschen Reiches und des Preußischen Staates in gedrängter Darstellung.
Author:
Schubart, Paul
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Verwaltung
Verfassung
Place of publication:
Breslau
Publishing house:
Wilhelm Gottlieb Korn
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1918
Edition title:
Sechsundzwanzigste, neu durchgesehene Auflage.
Scope:
273 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Verfassung und Verwaltung des Deutschen Reiches.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
II. Die Verfassung des Deutschen Reiches vom16. April 1871.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
3. Die Zentralorgane der Reichsgewalt.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
C. Reichstag.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Die Verfassung und Verwaltung des Deutschen Reiches und des Preußischen Staates in gedrängter Darstellung.
  • Cover
  • Title page
  • Inhalts-Verzeichnis (Siehe auch Sachregister Anhang Seite 34-42).
  • Introduction
  • Verfassung und Verwaltung des Deutschen Reiches.
  • I. Geschichte der Verfassung des Deutschen Reiches.
  • II. Die Verfassung des Deutschen Reiches vom16. April 1871.
  • 1. Reichsgebiet und Kolonialbesitz.
  • 2. Reichsgesetzgebung.
  • 3. Die Zentralorgane der Reichsgewalt.
  • A. Reichspräsidium.
  • B. Bundesrat.
  • C. Reichstag.
  • 4. Zoll- und Handelswesen.
  • 5. Eisenbahnwesen.
  • 6. Post- und Telegraphenwesen.
  • 7. Marine und Schiffahrt.
  • 8. Konsulatswesen.
  • 9. Reichskriegswesen.
  • 10. Reichsfinanzen.
  • 11. Schlichtung von Streitigkeiten und Abänderungen der Verfassung.
  • III. Die Verwaltung des Deutschen Reiches.
  • IV. Das Reichsland Elsaß-Lothringen.
  • Verfassung und Verwaltung des Preußischen Staates.
  • V. Geschichte der Preußischen Verfassung.
  • VI. Die Preußische Verfassung vom 31. Januar 1850.
  • VII. Die Verwaltung des Preußischen Staates.
  • Nachtrag.
  • Anhang.
  • I. Verfassung des Deutschen Reiches vom 16. April 1871.
  • II. Verfassung für den Preußischen Staat vom 31. Januar 1850.
  • III. Allerhöchster Erlaß vom 4. Januar 1882.
  • IV. Sachregister.

Full text

56                     II. Verfassung des Deutschen Reiches. 
welchem er seinen Wohnsitz hat, Wähler für den Reichstag ist. 
Ausgenommen sind nur diejenigen Personen, 
      1. über deren Vermögen Konkurs eröffnet ist, 
      2. welche unter Vormundschaft oder Pflegschaft stehen, 
      3. welche eine Armenunterstützung beziehen oder im letzten 
            der Wahl vorhergegangenen Jahre bezogen haben, 
      4. denen durch rechtskräftiges Erkenntnis der Vollgenuß 
            der staatsbürgerlichen Rechte entzogen ist (§ 3). 
      Diese Ausnahmen waren sämtlich bereits im Frankfurter 
Wahlgesetze aufgestellt. Abweichend von letzterem schließt das 
deutsche Wahlgesetz ferner 
       5. Personen des Soldatenstandes (des Heeres und der 
             Marine), ausschließlich der Militärbeamten, so lange 
              vom aktiven Wahlrecht aus, als sie sich bei den 
              Fahnen befinden. « 
     Hiernach waren bei der letzten Wahl zum Reichstage 
1912 14,23 Millionen wahlberechtigt = rund 43,6% aller männ- 
lichen Deutschen. Das Wahlrecht ausgeübt haben 12,1 Mill. 
Wähler —= 85,6 Proz. der Wahlberechtigten. Eine Wahlpflicht 
wie in einzelnen Staaten (z. B. Belgien) besteht nicht. 
         Wählbar zum Mitgliede des Reichstages ist jeder Deutsche, 
welcher die Berechtigung zum Wählen besitzt (also das 25.Lebens- 
jahr zurückgelegt hat) und einem zum Reiche gehörigen Staate 
seit mindestens einem Jahre angehört. Offentliche Wahlver- 
sammlungen bedürfen während der Wahlzeit keiner Anmeldung. 
         Die Wahl erfolgt durch absolute Stimmenmehrheit; 
der Wahlkandidat muß also mehr als die Hälfte aller im 
Wahlkreise abgegebenen Stimmen auf sich vereinigen. Ergibt 
die Wahl keine überhälftige Stimmenmehrheit, so ist unter den- 
jenigen beiden Gewählten anderweitig zu wählen, welche die 
relative Mehrheit erhalten haben, welche also im ersten 
Wahlgange die meisten Stimmen auf sich vereinigt haben, ohne 
gerade mehr als die Hälfte sämtlicher abgegebenen Stimmen
	        

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