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Europäischer Geschichtskalender. Zweiter Jahrgang. 1861. (2)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Europäischer Geschichtskalender. Zweiter Jahrgang. 1861. (2)

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Multivolume work

Persistent identifier:
schulthess_kalender
Title:
Europäischer Geschichtskalender.
Editor:
Roloff, Gustav
Delbrück, Clemens von
Schulthess, Heinrich
Stahl, Wilhelm
Roloff, Gustav
Jäckh, Ernst
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Geschichte
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
schulthess_kalender_002
Title:
Europäischer Geschichtskalender. Zweiter Jahrgang. 1861.
Editor:
Schulthess, Heinrich
Buchgattung:
Sachbuch
Keyword:
Tagesereignisse
Volume count:
2
Place of publication:
Nördlingen
Publishing house:
Beck’sche Verlagsbuchhandlung
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1862
Scope:
368 Seiten
DDC Group:
Geschichte
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
II. Deutschland.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
3. Das nicht-preußische Deutschland - gemeindeutsche Fragen und Angelegenheiten.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Europäischer Geschichtskalender.
  • Europäischer Geschichtskalender. Zweiter Jahrgang. 1861. (2)
  • Title page
  • Inhalt.
  • Vorbemerkung.
  • I. Chronologische Uebersicht der wichtigsten Ereignisse des Jahres 1861.
  • II. Deutschland.
  • 1. Bundestag.
  • 2. Preußen.
  • 3. Das nicht-preußische Deutschland - gemeindeutsche Fragen und Angelegenheiten.
  • III. Oesterreich.
  • IV. Außerdeutsche Länder.
  • V. Außereuropäische Staaten.
  • VI. Erzählende Uebersicht der Ereignisse des Jahres 1861.
  • VII. Uebersicht der Börsencurse in London, Paris und Wien im Laufe des Jahres 1861.

Full text

Deutschland (ohne Preußen). 99 
than, als alle jetzigen Schönredner Deutschlands zusammengenommen. 
Aber auf zwei Wegen — die in dem Plochinger Programm nicht aus- 
geschlossen sind — wollen wir diese Einigung nicht erlangen: nicht durch 
Revolution und Umsturz und nicht dadurch, daß wir unser eigenes 
schönes Württemberg mit seinem Reichthum und seinen trefflichen Einrich- 
tungen ausgeben, um in Preußen mit seinen hohen Steuern und 
seinen noch weit hinter den unsrigen zurückstehenden Einrichtungen auf- 
zugehen . . . Eine Demokratisirung unserer Verfassung, wie das Plochinger 
Programm sie durchblicken läßt, wäre sowohl gegen den Geist unserer 
Verfassung als gegen den aller deutschen Grundeinrichtungen und würde 
uns in Widerspruch mit allen unsern deutschen Bruderstämmen setzen 
Vor Allem erforderlich ist, daß das Volk seine Augen von solchen 
Vertretern ablenke, welche Extremen huldigen und die nur Hader und 
Zank suchen. Unser Wahlspruch sei: Treue dem König! Treue der 
Verfassung! und hie gut Württemberg alleweg“! 
Ende Dec. (Kurhessen.) Eine im ganzen Lande circulirende Petition 
an den Kurfürsten, die zahlreiche Unterschriften erhält, wird von 
den Behörden unterdrückt, indem mit allen polizeilichen Gewalt- 
mitteln darauf gefahndet wird: 
„ . . . Wir ehren in Ihnen von Herzens Grund unseren Stammesfürsten 
und achten gewissenhaft das Ihnen als solchem zukommende Recht. Aber 
wir sind es Ihnen, wie uns selbst schuldig, ebenso auch auf unser Recht 
zu halten. Und es gibt eine Majestät der Wahrheit und des Rechts, vor 
welcher auch die Könige ihre Knie beugen müssen. Ein Wort ein Wort, 
ein Mann ein Mann! so haben die Deutschen von jeher gesagt und darauf 
ihr Heil gebaut. So sagen auch wir. Darum halten wir fest an der 
zwischen Fürst und Volk vereinbarten Verfassung vom Jahre 1831, bis 
sie auf verfassungsmäßige Weise wieder aufgehoben oder abgeändert wird. 
Nimmermehr werden wir anerkennen, daß eine solche Aufhebung oder 
Abänderung rechtsgiltig durch den Bundestag geschehen sei! Gern sind wir 
jedoch bereit, zu etwa als nothwendig oder als zweckmäßig erkannten 
Abänderungen die Hand zu bieten. Wir erklären namentlich, daß wir 
keineswegs auf unveränderte Beibehaltung des Wahlgesetzes vom Jahre 
1849 bestehen. Sollten Ew. k. Hoh., wie wir zur Beseitigung der der- 
maligen Wirren für unvermeidlich halten, sich entschließen, eine Stände- 
versammlung nach Maßgabe dieses Gesetzes einzuberufen, so dürfen Sie 
überzeugt sein, daß wir nur Männer von friedliebender Gesinnung 
wählen werden. Das hessische Herz ist nicht unversöhnlich und nicht rach- 
süchtig. Wird nur der alte Rechtszustand, wie ihn die Verfassung vom 
Jahre 1831 und die derselben entsprechenden Gesetze ergeben, wieder her- 
gestellt, so ist gar bald vergessen und vergeben, was bis jetzt noch die Ge- 
müther mit herbem Schmerz erfüllt. Glauben Ew. k. Hoh. fest, wir sind 
ebenso treu wie andere Leute, die sich einer besonderen Treue rühmen und 
das, nach Beseitigung des äußeren Druckes, wieder auflodernde vaterländische 
Gefühl verdächtigen und schmähen“. 
  
72
	        

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