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Europäischer Geschichtskalender. Zwanzigster Jahrgang. 1879. (20)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Europäischer Geschichtskalender. Zwanzigster Jahrgang. 1879. (20)

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Multivolume work

Persistent identifier:
schulthess_kalender
Title:
Europäischer Geschichtskalender.
Editor:
Roloff, Gustav
Delbrück, Clemens von
Schulthess, Heinrich
Stahl, Wilhelm
Roloff, Gustav
Jäckh, Ernst
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Geschichte
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
schulthess_kalender_020
Title:
Europäischer Geschichtskalender. Zwanzigster Jahrgang. 1879.
Editor:
Schulthess, Heinrich
Buchgattung:
Sachbuch
Keyword:
Tagesereignisse
Volume count:
20
Place of publication:
Nördlingen
Publishing house:
Beck’sche Verlagsbuchhandlung
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1880
Scope:
627 Seiten
DDC Group:
Geschichte
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
II. Das deutsche Reich und die Oesterreichisch-Ungarische Monarchie.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
I. Das deutsche Reich und seine einzelnen Glieder.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Europäischer Geschichtskalender.
  • Europäischer Geschichtskalender. Zwanzigster Jahrgang. 1879. (20)
  • Title page
  • Inhalt.
  • I. Chronik der wichtigsten Ereignisse im europäischen Staatensysteme im Jahre 1879.
  • II. Das deutsche Reich und die Oesterreichisch-Ungarische Monarchie.
  • I. Das deutsche Reich und seine einzelnen Glieder.
  • II. Oesterreichisch-Ungarische Monarchie.
  • III. Außerdeutsche Staaten.
  • IV. Außereuropäische Staaten.
  • Uebersicht der politischen Entwicklung des Jahres 1879.
  • Register.

Full text

178 Das deulsche Reich und seine einjelnen Glieder. (Juni 3.) 
b) Genußmittel ohne Tabak und Bier 17,618,751, bez. 15,152,607 .4, 
im Ganzen 43,140,096, bez. 35,569,683 
3. Juni. (Deutsches Reich.) Bundesrath: Sonderausschuß: 
Berathung und Beschlußfassung über den vom Reichskanzler dem 
Vundesrath vorgelegten Gesetzentwurf betr. das Gütertarifwesen der 
deutschen Eifenbahnen. 
Die Vorlage des Reichskanzlers Mat in ihrem ersten pineipielln. 
Abschnitte „Bildung der Tarife“ folgenden Wortlaut: „§. 1. Die Preise 
für die Beförderung von Gütern auf Eiseubahnen werden aus einem 
nach Maßgabe der éSutsernung zu berechnenden Stpeckensate und aus einer 
Abfertigungsgebühr gebildet. §. 2. Die für die Tarifbildung maßgebende 
Entfernung bestimmt sich aus der Geliiellnge der Beförderungsstrecke und 
wird in Kilometern ausgedrückt, wobei angefangene als volle Kilometer zu 
rechnen sind. Zum Zwecke einer den besonderen Bau-, Betriebs= oder Ver- 
kehssorrhaltuisftn einzelner Bahnen angepaßten Tarifberechnung kann für 
ganze Bahnen oder einzelne Bahnstrecken die wirkliche Entfernun erhoht 
oder vermindert werden. Die Bestimmung über die Erhohung er Ver- 
minderung erfolgt auf Antrag der Landesregierung durch den Bundesrath. 
Die hiernach festgesetzten, von der wirklichen Eutfernung abweichenden Längen 
sind der Tarifbildung zu Grunde zu legen. §. 3. Abfertigungsgebühr 
wird je zur Hälfte für die Aufgabe= und die Zestimenngestatfen erhoben. 
Findet von der Aufgabe= bis zur Bestimmungsstation eine directe Abferti- 
gung nicht statt, so kann für jede nothwendige Umkartirung eine Abferti- 
gungsgebühr im halben Betrage des normalen Saßes berechnet werden. 
4. Die Tarifvorschriften nebst der Güterclassification und die Normal= 
einbeitesäte für die verschiedenen Güterclassen sind für alle Bobren gleich. 
Die Festsehung erfolgt durch den Bundesrath. §. 5. Für die Gebühren, 
welche neben den Beförderungspreisen als Enischedigueng für besondere 
Leistungen zur Erhebung kommen, hat die Eisenbahnverwaltung o•h den 
Selbstkosten bemeisene Sätze auszustellen. Dieselben unterliegen der Ge- 
nehmigung und zeitweiligen Prüfung der Handesaussicht behörde Die Höhe 
der für unrichtige Angabe des Gewichts oder des Inhalts, sowie für Ueber- 
ladung der Wagen in dem Betriebsreglement vorgeschriebenen Conventional= 
strafen wird von dem Bundesrath festgesetzt. &. 6. Abweichungen von den 
durch den Mundesrabh feitgese ahen Mormoleingeitsshen. und Tarifvorschriften 
sind gestattet: n) behufs A Pecenung einer Gefährdung inländischer wirth- 
schaftlicher Interessen; b) zur Begegnung der Concurrenz von Verkehrswegen 
und Verkehrsanstalten anderer Art, sowie von frencdlendischen Eisenbahnen. 
Diese Abweichungen unterliegen, soweit nicht der §. 7 Anwendung findet, 
der Genehmigung des Bundesraths, welche in jedem Falle nur widerruflich 
ertheilt werden kann. Dabei dürfen ausländischen Erzeugnissen nicht günsti- 
exe Frachteinheitsfätze oder Frachtbediugungen eingeraäͤumt werden, als 
Fcchen oleichartigen inländischen Erzeugnissen bei gleichen Verhältnissen im 
Verkehr nach den nämlichen Bestimmungsorten bei gleicher Länge des inner- 
halb des Reichsgebiets zurückgelegten Weges unter Betheiligung elbe 
Bahnverwaltungen bewilligt sind, es sei denn, daß sonst nachweislich eine 
erhebliche Benachtheiligung wichtiger inländischer Interessen zu befürchten 
steht. In dringenden Fällen ist die Landesaufsichtsbehörde ermächtigt, mit 
Zustimmung des Reichs-Eisenbahnamts Abweichungen der vorbezeichneten 
Art vorbehaltlich der sofort zu beantragenden nachträ giichen Genehmigung 
des Bundesraths zu gestatten. Wird des- verlagt, o find die Tarifebinnen 
Avei Monate nach Mittheilung des Bund esrathzbe amse wieder außer 
Geltung zu setyzen. §. 7. Der zwischen wuei Stationen bestehende billigste 
  
  
  
  
  
 
	        

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