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Die Verfassungsgesetze des Herzogtums Braunschweig.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

Full text: Die Verfassungsgesetze des Herzogtums Braunschweig.

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Multivolume work

Persistent identifier:
schulthess_kalender
Title:
Europäischer Geschichtskalender.
Editor:
Roloff, Gustav
Delbrück, Clemens von
Schulthess, Heinrich
Stahl, Wilhelm
Roloff, Gustav
Jäckh, Ernst
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Geschichte
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
schulthess_kalender_032
Title:
Europäischer Geschichtskalender. Neue Folge. Siebenter Jahrgang. 1891.
Subtitle:
Der ganzen Reihe XXXII. Band.
Editor:
Delbrück, Hans
Buchgattung:
Sachbuch
Keyword:
Tagesereignisse
Volume count:
32
Place of publication:
München
Publishing house:
Beck’sche Verlagsbuchhandlung
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1892
Scope:
351 Seiten
DDC Group:
Geschichte
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
I. Das Deutsche Reich und seine einzelnen Glieder.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Die Verfassungsgesetze des Herzogtums Braunschweig.
  • Title page
  • Rechtlicher Hinweis des Verlages.
  • Vorwort zur ersten Auflage.
  • Vorwort zur zweiten Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • I. Einleitender Teil.
  • § 1. Das Staatsgebiet und das Herrscherhaus.
  • § 2. Die Landstände.
  • § 3. Die Erneuerte Landschafts-Ordnung und der Verfassungsstreit der Stände mit Herzog Karl II.
  • § 4. Die Neue Landschaftsordnung und der Finanznebenvertrag.
  • § 5. Die Späteren Änderungen der Neuen Landschaftsordnung.
  • § 6. Der Eintritt des Herzogtums in den Norddeutschen Bund. Das Regentschaftsgesetz.
  • § 7. Quellen und Literatur des braunschweigischen Verfassungsrechts.
  • II. Die einzelnen Verfassungsgesetze und Verfassungsnormen des Herzogtums.
  • I. Die neue Landschafts-Ordnung für das Herzogtum Braunschweig vom 12. Oktober 1832.
  • Preface
  • Erstes Kapitel. - Von dem Herzogthume, der Regierungsform und dem Landesfürsten.
  • § 1. - 1. Untheilbarkeit und Unveräußerlichkeit des Landes.
  • § 2. - 2. Regierungsform.
  • § 3. - 3. Staatsoberhaupt.
  • § 4. - 4. Reversalen.
  • § 5. - 5. Innere Verwaltung.
  • § 6. - Fortsetzung.
  • § 7. - 6. Auswärtige Verhältnisse.
  • § 8. Fortsetzung.
  • § 9. - 7. Militärhoheit.
  • § 10. - 8. Verleihung von Titeln, Würden usw.
  • § 11. - 9. Verhältnis des Herzogs zu dem Deutschen Bunde.
  • § 12. - Fortsetzung.
  • § 13. - 10. Sitz der Regierung.
  • § 14. - 11. Regierungserbfolge.
  • § 15. - 12. Volljährigkeit des Landesfürsten.
  • § 16. - 13. Regierungsvormundschaft.
  • § 22. - 14. Erziehung des Regierungsnachfolgers.
  • § 23. - 15. Hausgesetze.
  • Zweites Kapitel. - Von den allgemeinen Rechten und Pflichten der Unterthanen.
  • Drittes Kapitel. - Von den Gemeinden.
  • Viertes Kapitel. - Von den Landständen.
  • Fünftes Kapitel. - Von den obersten Landesbehörden und dem Zivil-Staatsdienste.
  • Sechstes Kapitel. - Von den Finanzen.
  • Siebentes Kapitel. - Von der Rechtspflege.
  • Achtes Kapitel. - Von den christlichen Kirchen, den öffentlichen Unterrichts-Anstalten und milden Stiftungen, von dem Kloster- und Studienfonds.
  • II. Der Finanznebenvertrag vom 12. Oktober 1832.
  • III. Das Gesetz, die ohne besondere ständische Zustimmung zulässigen Veränderungen mit dem Grundvermögen des Kammergutes und des Kloster- und Studienfonds betreffend, vom 20. Dezember 1834.
  • IV. Gesetz, die provisorische Ordnung der Regierungsverhältnisse bei einer Thronerledigung betreffend, vom 16. Februar 1879, Nr. 3.
  • V. Gesetz, betreffend die Übertragbarkeit der zu Bauten durch die Etats zur Verfügung gestellten Beträge, vom 1. Juli 1904, Nr. 44.
  • Sachregister.
  • Namensverzeichnis
  • Berichtigungen.
  • Verzeichnis der Abkürzungen.

Full text

— 98 — 
87. 
6. Auswärtige Verhältnisse. 
Der Landesfürst vertritt den Staat in allen Verhältnissen 
zu dem Deutschen Bunde und zu anderen Staaten!). 
Er ordnet die Gesandtschaften und Missionen an, schließt 
Staatsverträge und erwirbt dadurch Rechte für das Herzogthum, 
so wie er dasselbe zur Erfüllung der vertragsmäßigeu Verbind— 
lichkeit verpflichtet?). 
1) Nachdem an die Stelle des Deutschen Bundes das Deutsche Reich 
getreten ist, hat die völkerrechtliche Vertretungsbefugnis der Landesherren der 
Gliedstaaten wesentliche Einschränkungen erfahren. Im allgemeinen: § 11 der 
R.-V. Betreffs des Gesandtschaftsrechts der Bundesglieder: Laband, Staats- 
recht, Bd. 3, § 71. Über die Frage, inwieweit den einzelnen Gliedstaaten die 
Befugnis zum Abschluß von Staatsverträgen, sei es ausschließlich, sei es neben 
der Reichsgewalt, verblieben ist, vgl. namentlich: Pröbst, Annalen des Deutschen 
Reiches 1882, S. 246 bis 262. Auch: Laband, Bd. 1, § 63. Hinsicht- 
lich der Auslieferungsverträge s. unten § 206, Anm. 2. — Privatrecht- 
lichen Bestimmungen der Staatsverträge, die ein Bundesstaat mit einem 
ausländischen Staate vor dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuches ge- 
schlossen hat, ist durch Art. 56 des Einführungsgesetzes zu letzterem die fernere 
Gültigkeit gewahrt. 
2) Unter den deutschen Verfassungsurkunden ist die N. L.-O. neben dem 
insoweit ähnlich lautenden hannoverschen Staatsgrundgesetz diejenige, welche die 
Trennung der völkerrechtlichen und staatsrechtlichen Seite der Staatsverträge 
am schärfsten dahin zum Ausdruck bringt, daß der Abschluß des Vertrages Vor- 
recht der Kvone und die völkerrechtliche Gültigkeit von einer Mitwirkung der 
Landesvertretung unabhängig ist, die staatsrechtliche Wirksamkeit des Vertrages 
aber von seinem Inhalt abhängt, indem in jedem Einzelfalle nach Maßgabe 
desselben zu prüfen und zu entscheiden ist, ob und inwieweit die landständische 
Zustimmung in Anspruch genommen werden muß. Die Vermutung E. Meiers 
(Abschluß von Staatsverträgen, 1874, S. 107, Anm.), daß die Bestimmungen 
der beiden Verfassungsgesetze auf direkten englischen Einfluß zurückzuführen 
seien, trifft für die braunschweigische N. L.-O. nicht zu, da deren gesamtes 
Kapitel 1 im Regierungsentwurf zunächst fehlte und der § 8 dann, wie manche 
andere Bestimmungen des Kapitels, ohne weiteres aus dem hannoverschen Ver- 
fassungsentwurf von 1831 (Kap. 2, § 2) herübergenommen ist. Der ganzen 
Unterscheidung zwischen der völkerrechtlichen und staatsrechtlichen Gültigkeit von 
Staatoverträgen dürfte übrigens eine praktische Bedeutung kaum zukommen. 
Vgl. Trieps, Deutsches Reich und die Bundesstaaten, S. 211; Seydel, 
Kommentar, S. 165.
	        

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