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Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1877. (26)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1877. (26)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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Multivolume work

Persistent identifier:
schulthess_kalender
Title:
Europäischer Geschichtskalender.
Editor:
Roloff, Gustav
Delbrück, Clemens von
Schulthess, Heinrich
Stahl, Wilhelm
Roloff, Gustav
Jäckh, Ernst
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Geschichte
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
schulthess_kalender_058b
Title:
Europäischer Geschichtskalender. Neue Folge. Dreiunddreißigster Jahrgang. 1917. Zweiter Teil.
Subtitle:
Der ganzen Reihe LVIII. Band.
Editor:
Stahl, Wilhelm
Buchgattung:
Sachbuch
Keyword:
Tagesereignisse
Volume count:
58b
Place of publication:
München
Publishing house:
Beck’sche Verlagsbuchhandlung
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1920
Scope:
1072 Seiten
DDC Group:
Geschichte
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Homepage

Title:
Alphabetisches Register.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Homepage

Contents

Table of contents

  • Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie.
  • Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1877. (26)
  • Title page
  • Chronologische Uebersicht.
  • Sachregister.
  • Stück No. 1. (1)
  • Stück No. 2. (2)
  • Stück No. 3. (3)
  • Stück No. 4. (4)
  • Stück No. 5. (5)
  • Stück No. 6. (6)
  • Stück No. 7. (7)
  • 15. Regierungs-Bekanntmachung, den Abschluß eines Uebereinkommens zwischen dem Fürstenthum Reuß Aelterer Linie und dem Großherzogthume Baden wegen gegenseitiger Durchführung der Schulpflicht betreffend. (15)
  • 16. Regierungs-Bekanntmachung, die Abänderung der Arzneitaxe betreffend. (16)
  • 17. Regierungs-Bekanntmachung, den zwischen den Regierungen des Großherzogthums Sachsen-Weimar-Eisenach, der Herzogthümer Sachsen-Meinigen, Sachsen-Altenburg und Sachsen-Coburg-Gotha und der Fürstenthümer Reuß Aelterer Linie und Reuß Jüngerer Linie wegen Aufhebung des Gesammt-Oberappellationsgerichts zu Jena abgeschlossenen Staatsvertrag betreffend. (17)
  • 18. Regierungs-Bekanntmachung, den über Errichtung eines gemeinschaftlichen Oberlandesgericht in Jena zwischen den Regierungen des Großherzogtums Sachsen-Weimar-Eisenach, der Herzogthümer Sachsen-Meinigen, Sachsen-Altenburg und Sachsen-Coburg-Gotha und der Fürstenthümer Schwarzburg-Rudolstadt, Reuß Aelterer Linie und Reuß Jüngerer Linie abgeschlossenen Staatsvertrag betreffend. (18)
  • Staatsvertrag.
  • 19. Regierungs-Bekanntmachung, die Beschreibung der Noten der Reichsbank zu 1000 M. betreffend. (19)
  • 20. Regierungs-Verordnung, die Verhütung der Schäden, welche das Wuchern der Klee- oder Flachsseide für den Feldbau herbeiführt, betreffend. (20)
    20. Regierungs-Verordnung, die Verhütung der Schäden, welche das Wuchern der Klee- oder Flachsseide für den Feldbau herbeiführt, betreffend. (20)
  • Stück No. 8. (8)
  • Stück No. 9. (9)
  • Stück No. 10. (10)

Full text

64 
diesen gegen das Großherzogthum gewährt, sltehen der Gesammtheit der bei dem Ober- 
landesgerichte betheiligten Staaten gegen die Beamten des Oberlandesgerichts und um- 
gekehrt diesen gegen jene zu. Demzufolge erfolgt die Stellung zur Dioeposition, die 
Versetzung in den Ruhestand, die Entlassung aus dem Dienste k. nach Maßgabe der 
für die Civilstaatsdiener des Großherzoglhums Sachsen besthenden Leseblichen Normen 
durch die Gesammtheit der betheiligten Regierungen (vergl. F. 2 
aben die Hinterbliebenen dieser Beamten *25•½* auf das sogenannte 
Onaden.-Onartan und auf Wittwen- bezüglich Waisen-Pensionen gegen die Gesammtheit 
der bei dem Oberlandesgerichte betheiligten Staaten nach Maßgabe der im Grohherzog= 
thume Sachsen über die Pensionirung der Wittwen und Waisen verstorbener Staatsdie- 
ner gepenwertig geltenden Gesetzgebung. 
l## #au Siellung zur Disposition, Versetzung in den Nuhestand, Dienslentlas- 
sung u s. w. der Beamten des Oberlandesgerichts, bezüglich auf Pensionirung ihrer 
Hinterbliebenen bezüglichen Dekrete und Reskripte werden von jeder einzelnen Regierung. 
mit Bezugnahme auf die Besch Wlu der Gesammtheit der betheiligten Regierungen 
stempel- und sportelfrei ausgeferkigt. 
Durch die Behändigung, bczüglich Eröffnung auch nur eines Dekrelo oder Reskripts 
wird die Wirksamkeit der darin enthaltenen Versügung begründet. 
K. 19. 
Keine der vertragschließenden Regierungen wird ohne vorgängige Zustimmung der 
übrigen einem Mitgliede oder anderen Bramten des gemeinschaftlichen Oberlandesgerichts 
und der damit verbundenen Staatsanwallschaft Titel, Ehrenzeichen, besondere Gehalte, 
Geschenke, Remunerationen oder Nebenämter verleihen. 
8. 20. 
Das Aussichtsrecht über das Oberlandesgericht wird von der Gesammtheit der ver- 
tragschließenden Regierungen ausgeübt. Der dadurch bedingte Geschäftsverkehr zwischen 
den betheiligten Regierungen und dem Oberlandesgerichte wird durch die Großherzoglich 
Sächsische Regierung vermittelt. Alle darauf bezüglichen Schriftstücke sind den übrigen 
betheiligten Regierungen in Abschrift mitzutheilen. Keinen Aufschub leidende provisorische 
Maßregeln, sowie Verfügungen von untergeordneter Bedeutung, z. B. Verwilligung von 
kürzerem Urlaub, Ertheilung dienstlicher Heiraths-Erlaubniß u. s. w. kann, falls dabei 
keine besonderen Bedenken obwalten, die geschäftführende Regierung selbständig treffen. 
Dasselbe ziug, cbezicdich ver bei dem Oberlandeogerichte bestehenden Staatsanwaltschaft, 
unbeschadet aus F. 147 des Gerichtsverfassungogesetzes sich ergebenden Besugniß der 
kaeschtder an jedes einzelnen Staates, in den aus dem betreffenden Staate 
erwachsenen Sachen der Staatsanwallschaft dienstliche Anweisung zu ertheilen. 
Je nach Bedürfniß treten von Zeit zu Zeit Kommissarien der betbeiligten Re. 
gierungen zusammen, um über Inspektionssachen und sonstige das Oberlandeögericht 
betreffende Angelegenheiten zu berathen und Beschluß zu fassen. Die Einladung zu 
einer solchen Kouferenz erfolgt durch die geschäftführende Regierung und hat zu erfolgen, 
wenn auch nur eine der betheiligten Regierungen solches beantragt.
	        

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