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Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

Contents: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)

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Multivolume work

Persistent identifier:
laband_staatsrecht
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
Author:
Laband, Paul
Place of publication:
Tübingen
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
laband_staatsrecht_4
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band.
Author:
Laband, Paul
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Militär
Finanzwesen
RuStAG
Volume count:
4
Publishing house:
J. C. B. Mohr (Paul Siebeck)
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1914
Edition title:
Fünfte neubearbeitete Auflage
Scope:
675 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Vierzehntes Kapitel. Die bewaffnete Macht des Reiches.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Dritter Abschnitt. Der Militärdienst.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 109. Die Versorgung der Militärpersonen und ihrer Hinterbliebenen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)
  • Title page
  • Vorbemerkung.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Vierzehntes Kapitel. Die bewaffnete Macht des Reiches.
  • Erster Abschnitt. Verfassungsrechtliche Grundlagen.
  • Zweiter Abschnitt. Die Organisation und Gliederung der bewaffneten Macht.
  • Dritter Abschnitt. Der Militärdienst.
  • § 106. Die gesetzliche Wehrpflicht.
  • § 107. Die freiwillig übernommene Militärdienstpflicht.
  • § 108. Einfluß des Militärdienstverhältnisses auf andere Rechtsverhältnisse.
  • § 109. Die Versorgung der Militärpersonen und ihrer Hinterbliebenen.
  • Vierter Abschnitt. Die Militärlasten.
  • Fünfzehntes Kapitel. Das Finanzwesen des Reiches.
  • Anhang.
  • Sachregister.
  • Advertising

Full text

254 $ 110. Begriff der Militärlasten und allgemeine Rechtssätze. 
sind die Gerichte gebunden an die Entscheidung der obersten Militär- 
verwaltungsbehörde des Kontingents (Reichsmarineamts, Reichskolo- 
nialamts), ob eine Gesundheitsstörung als eine Dienstbeschädigung an- 
zusehen ist (88 5, 32 bis 34), ob und in welchem Grade Dienstbeschädigung 
vorliegt (88 1, 4, 28) und ob eine Dienstbeschädigung oder Aufhebung 
oder Minderung der Erwerbsfähigkeit als durch den Krieg herbeige- 
führt anzusehen ist. Ueber diese Fragen entscheidet innerhalb der 
obersten Militärverwaltungsbehörde ein aus drei Offizieren oder Be- 
amten der Heeresverwaltung gebildetes Kollegium endgültig. Offizier- 
pensionsgesetz 8 40, 60, 73). 
Hinsichtlich der Ansprüche der Personen der Unterklassen ist für 
die Gerichte maßgebend die Entscheidung der obersten Verwaltungs- 
behörde des Kontingents darüber, ob eine Gesundheitsstörung als eine 
Dienstbeschädigung anzusehen ist, ob eine Dienstbeschädigung als durch 
den Krieg erlitten anzusehen ist, und ob Brauchbarkeit und Würdig- 
keit zum Beamten besteht. Mannschaftspensionsgesetz 88 43, 61, 73 2). 
Für die Beurteilung der vor Gericht geltend gemachten Ansprüche 
aus dem Hinterbliebenengesetz sind die Entscheidungen der obersten 
Militärverwaltungsbehörde des Kontingents darüber maßgebend, ob 
eine Gesundheitsstörung als eine Dienstbeschädigung anzusehen ist, 
ob eine Dienstbeschädigung durch den Krieg herbeigeführt ist; ob der 
Tod mit den Folgen einer Dienstbeschädigung zusammenhängt und 
ob der Verstorbene zum Feld- oder Besatzungsheere gehört hat. Ge- 
setz 8 36°). 
Ueber die Vertretung des Militärfiskus in einem Rechtsstreit we- 
gen Pensionen und anderen Versorgungsansprüchen siehe unten $ 114. 
Vierter Abschnitt. 
Die Militärlasten. 
& 110. Begriff und allgemeine Rechtssätze. 
I. Militärlasten sind gesetzliche Verpflichtungen zu Vermögenslei- 
stungen für die bewaffnete Macht. 
1) Die Entscheidung des Marineamts ist auch darüber maßgebend,.ob die Vor- 
aussetzungen des $ 49, Abs. 1, Nr. 1, 2 des Offizierpensionsgesetzes erfüllt sind; die 
des Kolonialamts hinsichtlich der Voraussetzungen des $ 66, Abs. 1. 
2) Die Entscheidung des Marineamts ist auch maßgebend, ob die Voraussetzungen 
einer Rentenerhöhung nach $ 57, die des Kolonialamts, ob die Voraussetzungen des 
$ 67 (Tropenzulage) erfüllt sind. 
3) Die Entscheidungen der obersten Marinebehörde sind darüber maßgebend, ob 
eine Dienstbeschädigung durch Schiffbruch oder außerordentliche Einflüsse des Klimas 
herbeigeführt ist und ob der Tod mit den Folgen solcher Dienstbeschädigung zu- 
sammenhängt. Hinterbliebenengesetz 846. Die Entscheidung des Kolonialamtes ist 
maßgebend darüber, ob eine Dienstbeschädigung durch außerordentliche Einflüsse 
des Klimas oder durch die besonderen Fährlichkeiten des Dienstes in den Schutz- 
gebieten herbeigeführt ist, und ob der Tod mit den Folgen solcher Dienstbeschädigung: 
zusammenhängt. 8 51.
	        

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