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Das Staats- und Verwaltungsrecht des Fürstentums Schwarzburg-Rudolstadt.

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Bibliographic data

fullscreen: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Fürstentums Schwarzburg-Rudolstadt.

Monograph

Persistent identifier:
schwartz_s_v_recht_rudolstadt_1909
Title:
Das Staats- und Verwaltungsrecht des Fürstentums Schwarzburg-Rudolstadt.
Author:
Schwartz, Hugo
Place of publication:
Hannover
Publisher:
Verlagsbuchhandlung Dr. Max Jänecke
Document type:
Monograph
Collection:
rudolstadt
Publication year:
1909
Scope:
265 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweiter Abschnitt. Die staatlichen Organe und Funktionen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Der Landtag.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staats- und Verwaltungsrecht des Fürstentums Schwarzburg-Rudolstadt.
  • Cover
  • Advertising
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Index
  • Erster Abschnitt.
  • Allgemeine Einleitung.
  • Staatsgebiet. Geschichtliche Entwicklung. Stellung zum Reiche.
  • Zweiter Abschnitt. Die staatlichen Organe und Funktionen.
  • Das Staatsoberhaupt.
  • Erbfolgeordnung im fürstlichen Hause.
  • Das Grundgesetz.
  • Der Landtag.
  • Behördenorganismus.
  • Staatsfinanzen.
  • Die Staatsdiener.
  • Die Staatsangehörigen.
  • Die Körper der Selbstverwaltung, besonders die Gemeinden.
  • Die Kirche.
  • Das Schulwesen.
  • Dritter Abschnitt. Polizei.
  • Allgemeine Grundsätze. Die Strafandrohung der Polizeibehörden und der Erlaß polizeilicher Verordnungen.
  • Die polizeiliche Straffestsetzung und Strafanforderung.
  • A. Sicherheitspolizei.
  • B. Medizinal- und Gesundheitspolizei.
  • C. Die Baupolizei.
  • D. Die Feuerpolizei.
  • E. Landeskulturpolizei.
  • F. Veterinärpolizei.
  • G. Fischereipolizei.
  • H. Jagdpolizei.
  • J. Handelspolizei.
  • K. Maß- und Gewichtspolizei.
  • L. Gewerbepolizei.
  • M. Straßen- und Wegepolizei.
  • N. Bergpolizei.
  • O. Ordnungs- und Sittenpolizei.
  • P. Armenwesen.
  • Sachregister.
  • Advertising

Full text

Der Landtag. 9 
Neuwahlen zu treffen. Die Wiedereinberufung des Landtags 
selbst muß spätestens innerhalb sechs Monaten nach der Auf- 
lösung erfolgen. 
Die Landtagsabgeordneten sind Vertreter des ganzen 
Landes. Sie stimmen nach ihrer freien Überzeugung und sind 
an Aufträge und Instruktionen nicht gebunden. Sie erhalten 
Tagegelder und Reisekosten. Jeder Abgeordnete hat bei 
seinem Eintritt in die Landtagsversammlung eidlich zu ge- 
loben, daß er als Abgeordneter die Landesverfassung treu be- 
wahren und das Wohl des Fürsten und des Landes nach 
bestem Wissen und Gewissen im Auge behalten wolle. Das 
Ministerium ist befugt, die für die Tagung des Landtags be- 
stimmten Vorlagen schon vor der Eröffnung des Landtags 
dem Landtagsvorstande zur Bekanntmachung an die Ab- 
geordneten mitzuteilen. 
Dem Landtage stehen folgende Rechte zu: a) die Mit- 
wirkung bei der Gesetzgebung, b) das Bewilligungsrecht von 
Steuern und anderen Belastungen der Staatsangehörigen und 
die Teilnahme an der Festsetzung des Etats sowie die Kon- 
trolle der Finanzverwaltung, c) die Mitwirkung bei der Ver- 
äußerung fürstlicher Domänen und bei der Abschließung von 
Staatsverträgen über die Abtretung von Gebietsteilen, wobei 
Untertanen aus dem Staatsgebiete ausscheiden und, d) das 
Petitions- und Beschwerderecht. 
Im einzelnen ist zu bemerken: 
Zu a). In Gemäßheit des $ 24 des Grundgesetzes hat der 
Landtag das Recht, an der Gesetzgebung in der Weise teil- 
zunehmen, daß neue Gesetze, welche entweder die Landes- 
verfassung oder die persönliche Freiheit, die Sicherheit und 
das Eigentum der Staatsbürger zum Gegenstande haben, ohne 
seine, des Landtags, vorgängige Einwilligung nicht erlassen 
werden dürfen. Von dem Grundsatze, daß solche Gesetze der 
Zustimmung des Landtags bedürfen, läßt der $ 25 des Grund- 
gesetzes eine Ausnahme zu. Hiernach können im Falle drin- 
genden Bedürfnisses, wenn der Landtag nicht versammelt ist, 
unter Verantwortlichkeit der Mitglieder der obersten Regierungs- 
behörde, Gesetze (Verordnungen mit Gesetzeskraft) erlassen 
werden. Dieselben sind aber dem Landtage sofort nach seinem 
nächsten Zusammentritt zur Genehmigung vorzulegen. Über
	        

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