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Das Staats- und Verwaltungsrecht des Fürstentums Schwarzburg-Rudolstadt.

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Bibliographic data

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Monograph

Persistent identifier:
schwartz_s_v_recht_rudolstadt_1909
Title:
Das Staats- und Verwaltungsrecht des Fürstentums Schwarzburg-Rudolstadt.
Author:
Schwartz, Hugo
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Verwaltungsrecht
Place of publication:
Hannover
Publishing house:
Verlagsbuchhandlung Dr. Max Jänecke
Document type:
Monograph
Collection:
Principality of Schwarzburg-Rudolstadt.
Year of publication.:
1909
Scope:
265 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweiter Abschnitt. Die staatlichen Organe und Funktionen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Das Schulwesen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staats- und Verwaltungsrecht des Fürstentums Schwarzburg-Rudolstadt.
  • Cover
  • Advertising
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Homepage
  • Erster Abschnitt.
  • Allgemeine Einleitung.
  • Staatsgebiet. Geschichtliche Entwicklung. Stellung zum Reiche.
  • Zweiter Abschnitt. Die staatlichen Organe und Funktionen.
  • Das Staatsoberhaupt.
  • Erbfolgeordnung im fürstlichen Hause.
  • Das Grundgesetz.
  • Der Landtag.
  • Behördenorganismus.
  • Staatsfinanzen.
  • Die Staatsdiener.
  • Die Staatsangehörigen.
  • Die Körper der Selbstverwaltung, besonders die Gemeinden.
  • Die Kirche.
  • Das Schulwesen.
  • Dritter Abschnitt. Polizei.
  • Allgemeine Grundsätze. Die Strafandrohung der Polizeibehörden und der Erlaß polizeilicher Verordnungen.
  • Die polizeiliche Straffestsetzung und Strafanforderung.
  • A. Sicherheitspolizei.
  • B. Medizinal- und Gesundheitspolizei.
  • C. Die Baupolizei.
  • D. Die Feuerpolizei.
  • E. Landeskulturpolizei.
  • F. Veterinärpolizei.
  • G. Fischereipolizei.
  • H. Jagdpolizei.
  • J. Handelspolizei.
  • K. Maß- und Gewichtspolizei.
  • L. Gewerbepolizei.
  • M. Straßen- und Wegepolizei.
  • N. Bergpolizei.
  • O. Ordnungs- und Sittenpolizei.
  • P. Armenwesen.
  • Sachregister.
  • Advertising

Full text

66 2. Abschnitt. Die staatlichen Organe u. Funktionen. 
ihnen durch Herkommen oder Vertrag begründeten Verhält- 
nisses oder, in Ermangelung solcher Normen, nach Verhältnis 
der Seelenzahl zu erfüllen. Innerhalb der Gemeinde kommen 
die Bestimmungen der Gemeindeordnung über die Verteilung 
der Gemeindelasten zur Anwendungs. Wenn eine Schul- 
gemeinde die zur Errichtung, Unterhaltung und Erweiterung 
ihrer Schule erforderlichen Mittel aufzubringen nicht imstande 
ist, so werden aus Staatsmitteln Zuschüsse geleistet. (G. vom 
22. März 1861.) 
8 40. 
II. Schulabgaben. 
Die Gemeinden sind befugt, von den zum Besuche der 
Volksschule verpflichteten und von dieser Pflicht nicht ent- 
bundenen Kindern für die Gewähr des Unterrichts Schul- 
geld zu erheben. Die Feststellung des Schulgeldes erfolgt 
im Wege des Ortsstatuts, welches der Bestätigung der obersten 
Schulbehörde (Ministerium, A. f. K. u. S.) bedarf. Für die 
Kinder von Mitgliedern der Schulgemeinde muß die Höhe des 
Schulgeldes nach gleichen Grundsätzen geregelt werden, und 
ist eine Unterscheidung verschiedener Klassen der Gemeinde- 
mitglieder unzulässig. Bei Kindern solcher Eltern, die der 
Schulgemeinde nicht angehören, ist eine Erhöhung des Schul- 
geldes bis zum doppelten Betrage der gewöhnlichen Abent- 
richtung zulässig. Die Gemeinde kann den Kindern bedürftiger 
Eltern das Schulgeld ganz oder teilweise erlassen. Dasselbe 
fließt in die Gemeindekasse. (G. vom 14. Dezember 1873.) 
$ 41. 
II. Schulpflicht. Bestrafung der Schulversäumnisse. 
Lehrgegenstände. Schulzucht. 
Die Gesetzgebung des Fürstentums hat den Grundsatz der 
allgemeinen Schulpflicht aufgestellt. Die Verpflichtung zum 
Besuche der Volksschule beginnt von dem auf die Vollendung 
des sechsten Lebensjahres folgenden 1. April. 
Die Einführung der schulpflichtigen Kinder in die Volks- 
schule findet jährlich einmal, und zwar im Anfang des April 
statt. Die Entlassung aus der Schule erfolgt zum April des 
Jahres, mit welchem die Kinder (Knaben wie Mädchen) den
	        

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