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Die Verfassungs-Urkunde für den Preußischen Staat vom 31. Januar 1850.

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Monograph

Persistent identifier:
schwartz_verfassung_preussen_1898
Title:
Die Verfassungs-Urkunde für den Preußischen Staat vom 31. Januar 1850.
Subtitle:
Nebst Ergänzungs- und Ausführungsgesetzen.
Author:
Schwartz, Eduard
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Verfassung
Place of publication:
Breslau
Publishing house:
M. & H. Marcus
Document type:
Monograph
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1898
Edition title:
Zweite Ausgabe.
Scope:
654 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
I. Verfassungsurkunde für den Preußischen Staat. Vom 31. Januar 1850.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Titel VII. Von den nicht zum Richterstande gehörigen Staatsbeamten. Art. 98.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Die Verfassungs-Urkunde für den Preußischen Staat vom 31. Januar 1850.
  • Title page
  • Table of contents
  • Vorwort zur 1. Auflage.
  • Ergänzende Vorbemerkungen zur 2. Ausgabe.
  • Introduction
  • § 1. Die Entstehung der Verfassungsurkunde.
  • § 2. Fortbildung und Abänderung.
  • § 3. Die Litteratur des Preußischen Staatsrechts.
  • I. Verfassungsurkunde für den Preußischen Staat. Vom 31. Januar 1850.
  • Introduction
  • Verkündung der Vefassungsurkunde als Staatsgrundgesetz.
  • Titel I. Vom Staatsgebiete. Art. 1, 2.
  • Titel II. Von den Rechten der Preußen. Art. 3-42.
  • Titel III. Vom Könige. Art. 43-59.
  • Titel IV. Von den Ministern. Art. 60-61.
  • Titel V. Von den Kammern. Art. 62-85.
  • Titel VI. Von der richterlichen Gewalt. Art 86-97.
  • Titel VII. Von den nicht zum Richterstande gehörigen Staatsbeamten. Art. 98.
  • Titel VIII. Von den Finanzen. Art. 99-104.
  • Titel IX. Von den Gemeinden, Kreis-, Bezirks- und Provinzialverbänden. Art. 105.
  • Allgemeine Bestimmungen. Art. 106-111.
  • Uebergangsbestimmungen. Art. 112-119.
  • II. Gesetz über die Erwerbung und den Verlust der Bundes- und Staatsangehörigkeit. Vom 1. Juni 1870.
  • III. Verordnung über die Verhütung eines die gesetzliche Freiheit und Ordnung gefährdenden Mißbrauchs des Versammlungs- und Vereinigungsrechtes. Vom 11. März 1850.
  • IV. Das Herrenhaus.
  • 1. Verordnung wegen Bildung der Ersten Kammer. Vom 12. Oktober 1854.
  • 2. Geschäftsordnung für das Herrenhaus.
  • V. Das Haus der Abgeordneten.
  • 1. Verordnung über die Ausführung der Wahl der Abgeordneten zur Zweiten Kammer. Vom 30. Mai 1849. (In Anmerkung B. zu § 10 das Gesetz, betreffend Aenderung des Wahlverfahrens, vom 29. Juni 1893).
  • 2. Gesetz, betreffend die fernere Geltung der Verordnung vom 30. Mai 1849 (Gesetz-Samml. S. 205) für die Wahlen zum Hause der Abgeordneten in den durch die Gesetze vom 20. September und 24. Dezember 1866 mit der Preußischen Monarchie vereinigten Landestheilen. Vom 11. März 1869.
  • 3. Gesetz, betreffend die Vereinigung des Herzogthums Lauenburg mit der Preußischen Monarchie. Vom 23. Juni 1876. § 2
  • 4. Gesetz, betreffend die Vereinigung der Insel Helgoland mit der Preußischen Monarchie. Vom 18. Februar 1891. § 10.
  • 5. Reglement über die Ausführung der Wahlen zum Hause der Abgeordneten für den Umfang der Monarchie mit Ausnahme der Hohenzollernschen Lande. Vom 18. September 1893.
  • 6. Die Hohenzollernschen Lande.
  • 7. Die Wahlbezirke.
  • 8. Geschäftsordnung für das Haus der Abgeordneten.
  • VI. Das Königshaus.
  • 1. Die wichtigsten Hausgesetze.
  • 2. Ehevertrag.
  • 3. Titel und Wappen.
  • 4. Urkunden, betreffend die Wiederherstellung der Deutschen Kaiserwürde.
  • Uebersicht der Verwaltungsbezirke.
  • Uebersicht der Gerichtsbehörden.
  • Sachregister.
  • Blank page

Full text

I. Verfassungsurkunde vom 31. Jannar 1850. Art. 98. 289 
gliedern mit Einschluß des Vorsitzenden, bei den übrigen Provinzial= und gleichgestellten 
ehörden das Plenum unter Theilnahme von mindestens drei stimmberechtigten Mit- 
liedern, bei dem Eisenbahnkommissariate ebenfalls das Plenum unter Zuziehung des 
Justiriaeins des Berliner Polizeipräsidiums. 
Die zweite und letzte Instanz bildet das Staatsministerium. Dasselbe muß, 
wenn die Berufung gegen die Entscheidung einer Provinzialbehörde eingelegt ist, zunächst 
das Gutachten des Disziplinarhofes einholen. 
Besondere Vorschriften gelten bezüglich der für Notare zuständigen Disziplinar- 
behörden. Im Bezirk des Oberlandesgerichts zu Cöln bildet die Civilkammer des 
Landzerchts die erste und der Senat des Oberlandesgerichts, in welchem der Präsident 
den Vorsitz führt, die Berufungs= und Beschwerdeinstanz. In der gesammten übrigen 
Monarchie sind Disziplinarverfahren und Disziplinarbehörden dieselben wie gegen 
richterliche Beamte (Art. 87 Anmerk. A. oben S. 251). 
Bezüglich der Subaltern= und Unterbeamten der Oberrechnungskammer entscheidet 
diese im A#lcnum endgültig. # 
Für eine Reihe der im mittelbaren Staatsdienst stehenden Beamten und der Be- 
amten der Verwaltungsgerichte sind nach den neueren. Verwaltungsgesetzen die Ver- 
waltungsgerichte, in letzter Instanz das Oberverwaltungsgericht, entscheidende Disziplinar- 
behörden. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes vom 21. Juli 1852 
mit Modifikationen. 
Entscheidungen, durch welche die Dienstentlassung ausgesprochen wird, bedürfen 
der 7 des Königs, wenn der Beamte vom Könige ernannt oder bestätigt 
worden ist. 
. Außer dem Disziplinarverfahren sind gegen die nicht richterlichen unmittelbaren Staats- 
beamten gewisse Verfügungen im Interesse des Dienstes zulässig (Gesetz vom 21. Juli 
1854 §§ 87 bis 96): 
a) Versetzung in ein anderes Amt von nicht geringerem Range und etatsmäßigem 
Einkommen, mit Vergütung der reglementsmäßigen Umzugskosten. Als eine Ver- 
kürzung des Einkommens ist es nicht anzusehen, wenn die Gelegenheit zur Ver- 
waltung von Nebenämtern entzogen wird, oder die Beziehung der für die Dienst- 
unkosten besonders ausgesetzten Einnahmen mit diesen Unkosten selbst fortfällt. 
Landräthe, welche für einen bestimmten Kreis auf Grund ihrer Ansässigkeit und in 
Folge vorgängiger Wahl ernannt worden, können wider ihren Willen in ein anderes 
Amt nicht versetzt werden, solange die Erfordernisse erfüllt bleiben, durch welche 
ihre Wahl bedingt war; 
b) einstweilige Versetzung in den Ruhestand mit Gewährung von Wartegeld nach 
Maßgabe der beiden Erlasse vom 14. Juni und 24. Oktober 1848, betreffend die 
Bewilligung von Wartegeld an disponible Beamte (Ges.-Samml. S. 153 und 338). 
Diese kann eintreten in Folge der einstweiligen Entbehrlichkeit des Beamten bei 
Umgestaltung der Behörden. Außerdem können durch Königliche Verordnung jeder 
Zeit mit Gewährung des vorschriftsmäßigen Wartegeldes einstweilig in den Ruhe- 
stand versetzt werden Unterstaatssekretäre, Ministerialdirektoren, Oberpräsidenten, 
Regierungspräsidenten, Militärintendanten, Oberstaatsanwälte, Erste Staatsanwälte 
und Staatsanwälte, Vorsteher Königlicher Polizeibehörden, Landräthe, Gesandte 
und andere diplomatische Agenten. In den im Jahre 1866 neu erworbenen 
Landestheilen treten hinzu die Provinzialsteuerdirekioren, Oberregierungsräthe und 
Abtheilungsdirigenten bei den Regierungen, die wirklichen Oberforstmeister, Ober- 
regierungsräthe bei den Provinzialsteuerdirektionen, Vorsteher der in den Provinzen 
Hannover und Schleswig-Holstein unmittelbar unter den Ministern bezw. den 
Oberpräsidenten stehenden Behörden, denen die in den älteren Provinzen den Re- 
gierungen übertragenen Geschäfte ganz oder zum Theil obliegen, ferner die Ab- 
theilungsdirigenten bei diesen Behörden, die Vorsteher der Eisenbahndirektionen, 
Oberbergämter, Bergwerksdirektionen, höheren Lehranstalten, Gestüte und land- 
wirthschaftlichen Lehranstalten. Das Wartegeld beträgt bei Gehältern über 3600 
Mark die Hälfte bis höchstens 6000 Mark; bei geringerem Gehalte wird der Pro- 
zentsatz entsprechend höher. Wartegeldempfänger sind bei Stellenbesetzungen vor- 
zugsweise zu berücksichtigen; 
gänzliche Versetzung in den Ruhestand mit Gewährung der vorschriftsmäßigen 
Pension. Hierbei ist zu unterscheiden: Hat der Beamte das fünfundsechzigste 
ebensjahr noch nicht vollendet, so kann solche Versetung, nur auf Grund eines 
besonderen Verfahrens und nur dann erfolgen, wenn der Beamte durch körperliche 
Schwarp, Preußische Berfassungsurkunde. 19 
0 
J
	        

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