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Die Verfassungs-Urkunde für den Preußischen Staat vom 31. Januar 1850.

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fullscreen: Die Verfassungs-Urkunde für den Preußischen Staat vom 31. Januar 1850.

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Monograph

Persistent identifier:
schwartz_verfassung_preussen_1898
Title:
Die Verfassungs-Urkunde für den Preußischen Staat vom 31. Januar 1850.
Subtitle:
Nebst Ergänzungs- und Ausführungsgesetzen.
Author:
Schwartz, Eduard
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Verfassung
Place of publication:
Breslau
Publishing house:
M. & H. Marcus
Document type:
Monograph
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1898
Edition title:
Zweite Ausgabe.
Scope:
654 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
I. Verfassungsurkunde für den Preußischen Staat. Vom 31. Januar 1850.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Allgemeine Bestimmungen. Art. 106-111.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Die Verfassungs-Urkunde für den Preußischen Staat vom 31. Januar 1850.
  • Title page
  • Table of contents
  • Vorwort zur 1. Auflage.
  • Ergänzende Vorbemerkungen zur 2. Ausgabe.
  • Introduction
  • § 1. Die Entstehung der Verfassungsurkunde.
  • § 2. Fortbildung und Abänderung.
  • § 3. Die Litteratur des Preußischen Staatsrechts.
  • I. Verfassungsurkunde für den Preußischen Staat. Vom 31. Januar 1850.
  • Introduction
  • Verkündung der Vefassungsurkunde als Staatsgrundgesetz.
  • Titel I. Vom Staatsgebiete. Art. 1, 2.
  • Titel II. Von den Rechten der Preußen. Art. 3-42.
  • Titel III. Vom Könige. Art. 43-59.
  • Titel IV. Von den Ministern. Art. 60-61.
  • Titel V. Von den Kammern. Art. 62-85.
  • Titel VI. Von der richterlichen Gewalt. Art 86-97.
  • Titel VII. Von den nicht zum Richterstande gehörigen Staatsbeamten. Art. 98.
  • Titel VIII. Von den Finanzen. Art. 99-104.
  • Titel IX. Von den Gemeinden, Kreis-, Bezirks- und Provinzialverbänden. Art. 105.
  • Allgemeine Bestimmungen. Art. 106-111.
  • Uebergangsbestimmungen. Art. 112-119.
  • II. Gesetz über die Erwerbung und den Verlust der Bundes- und Staatsangehörigkeit. Vom 1. Juni 1870.
  • III. Verordnung über die Verhütung eines die gesetzliche Freiheit und Ordnung gefährdenden Mißbrauchs des Versammlungs- und Vereinigungsrechtes. Vom 11. März 1850.
  • IV. Das Herrenhaus.
  • 1. Verordnung wegen Bildung der Ersten Kammer. Vom 12. Oktober 1854.
  • 2. Geschäftsordnung für das Herrenhaus.
  • V. Das Haus der Abgeordneten.
  • 1. Verordnung über die Ausführung der Wahl der Abgeordneten zur Zweiten Kammer. Vom 30. Mai 1849. (In Anmerkung B. zu § 10 das Gesetz, betreffend Aenderung des Wahlverfahrens, vom 29. Juni 1893).
  • 2. Gesetz, betreffend die fernere Geltung der Verordnung vom 30. Mai 1849 (Gesetz-Samml. S. 205) für die Wahlen zum Hause der Abgeordneten in den durch die Gesetze vom 20. September und 24. Dezember 1866 mit der Preußischen Monarchie vereinigten Landestheilen. Vom 11. März 1869.
  • 3. Gesetz, betreffend die Vereinigung des Herzogthums Lauenburg mit der Preußischen Monarchie. Vom 23. Juni 1876. § 2
  • 4. Gesetz, betreffend die Vereinigung der Insel Helgoland mit der Preußischen Monarchie. Vom 18. Februar 1891. § 10.
  • 5. Reglement über die Ausführung der Wahlen zum Hause der Abgeordneten für den Umfang der Monarchie mit Ausnahme der Hohenzollernschen Lande. Vom 18. September 1893.
  • 6. Die Hohenzollernschen Lande.
  • 7. Die Wahlbezirke.
  • 8. Geschäftsordnung für das Haus der Abgeordneten.
  • VI. Das Königshaus.
  • 1. Die wichtigsten Hausgesetze.
  • 2. Ehevertrag.
  • 3. Titel und Wappen.
  • 4. Urkunden, betreffend die Wiederherstellung der Deutschen Kaiserwürde.
  • Uebersicht der Verwaltungsbezirke.
  • Uebersicht der Gerichtsbehörden.
  • Sachregister.
  • Blank page

Full text

346 
I. Verfassungsurkunde vom 31. Januar 1850. Art. 112. 
schuldigung, die Erwähnung der Beweisaufnahme und die Entscheidung über 
die Thatfrage und den Rechtspunkt, sowie das Gesetz, auf welches das Urtheil 
begründet ist, enthalten muß, wird von den sämmtlichen Richtern und dem Ge- 
richtsschreiber unterzeichnet. 
.-Gegen die Urtheile der Kriegsgerichte findet kein Rechtsmittel statt. Die auf 
Todesstrafe lautenden Erkenntnisse unterliegen jedoch der Bestätigung des im 
§ 7 bezeichneten Militärbefehlshabers, und zwar in Friedenszeiten der Be- 
stätigung des kommandirenden Generals der Provinz. 
7. Alle Strafen, mit Ausnahme der Todesstrafe, werden binnen 24 Stunden 
nach der Verkündigung des Erkenntnisses, Todesstrafen binnen gleicher Frist 
nach Bekanntmachung der erfolgten Bestätigung an den Angeschuldigten, zum 
Vollzug gebracht. 
Die Todesstrafe wird durch Erschießen vollstreckt. Sind Erkenntnisse, welche 
auf Todesstrafe lauten, bei Aufhebung des Belagerungszustandes noch nicht 
vollzogen, so wird diese Strafe von den ordentlichen Gerichten in diejenige 
Strafe umgewandelt, welche, abgesehen von dem Belagerungszustande, die ge- 
setzliche Folge der von dem Kriegsgerichte als erwiesen angenommenen That 
gewesen sein würde. 
□ 
2 
8 14. 
Die Wirksamkeit der Kriegsgerichte hört mit der Beendigung des Belagerungs- 
zustandes auf. 
15. 
Nach aufgehobenem Belagerungszustande werden alle vom Kriegsgerichte er- 
lassenen Urtheile sammt Belagstücken und dazu gehörenden Verhandlungen, sowie 
die noch schwebenden Untersuchungssachen an die ordentlichen Gerichte abgegeben; 
diese haben in den von dem Kriegsgerichte noch nicht abgeurteilten Sachen nach 
den ordentlichen Strafgesetzen, und nur in den Fällen des § 9 nach den in diesem 
getroffenen Strafbestimmungen zu erkennen. 
§ 16. 
Auch wenn der Belagerungszustand nicht erklärt ist, können im Falle des 
Krieges oder Aufruhrs, bei öffenttücher Gefahr für die öffentliche Sicherheit die 
Artikel 5, 6, 27, 28, 29, 30 und 36 der Verfassungsurkunde oder einzelne der- 
selben vom Staatsministerium zeit= und distriktweise außer Kraft gesetzt werden. 
§ 17. 
Ueber die Erklärung des Belagerungszustandes, sowie über jede, sei es 
neben derselben (§ 5) oder in dem Falle des 8 16 erfolgte Suspension auch nur 
eines der §§ 5 und 16 genannten Artikel der Verfassungsurkunde, muß den Kam- 
mern sofort, beziehungsweise bei ihrem nächsten Zusammentreten Rechenschaft ge- 
geben werden. 
818. 
Alle diesem Gesetze entgegenstehenden Vorschriften werden aufgehoben. 
Das gegenwärtige Gesetz tritt an die Stelle der Verordnungen vom 10. Mai 
1849 und der Deklaration vom 4. Juli 1849 (Gesetz-Samml. S. 165 und 250). 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Potsdam-Magdeburger Eisenbahn, den 4. Juni 1851. 
L. S. Friedrich Wilhelm. 
v. Manteuffel. v. d. Heydt. v. Rabe. Simons. v. Stockhausen. 
v. Raumer. v. Westphalen. 
Uebergangsbestimmungen. 
Artikel 112. 
Bis zum Erlaß des im Artikel 26 vorgesehenen Gesetzes be- 
wendet es hinsichtlich des Schul= und Unterrichtswesens bei den jetzt 
geltenden gesetzlichen Bestimmungen.
	        

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