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Die Verfassungs-Urkunde für den Preußischen Staat vom 31. Januar 1850.

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Monograph

Persistent identifier:
schwartz_verfassung_preussen_1898
Title:
Die Verfassungs-Urkunde für den Preußischen Staat vom 31. Januar 1850.
Subtitle:
Nebst Ergänzungs- und Ausführungsgesetzen.
Author:
Schwartz, Eduard
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Verfassung
Place of publication:
Breslau
Publishing house:
M. & H. Marcus
Document type:
Monograph
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1898
Edition title:
Zweite Ausgabe.
Scope:
654 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
II. Gesetz über die Erwerbung und den Verlust der Bundes- und Staatsangehörigkeit. Vom 1. Juni 1870.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Die Verfassungs-Urkunde für den Preußischen Staat vom 31. Januar 1850.
  • Title page
  • Table of contents
  • Vorwort zur 1. Auflage.
  • Ergänzende Vorbemerkungen zur 2. Ausgabe.
  • Introduction
  • § 1. Die Entstehung der Verfassungsurkunde.
  • § 2. Fortbildung und Abänderung.
  • § 3. Die Litteratur des Preußischen Staatsrechts.
  • I. Verfassungsurkunde für den Preußischen Staat. Vom 31. Januar 1850.
  • Introduction
  • Verkündung der Vefassungsurkunde als Staatsgrundgesetz.
  • Titel I. Vom Staatsgebiete. Art. 1, 2.
  • Titel II. Von den Rechten der Preußen. Art. 3-42.
  • Titel III. Vom Könige. Art. 43-59.
  • Titel IV. Von den Ministern. Art. 60-61.
  • Titel V. Von den Kammern. Art. 62-85.
  • Titel VI. Von der richterlichen Gewalt. Art 86-97.
  • Titel VII. Von den nicht zum Richterstande gehörigen Staatsbeamten. Art. 98.
  • Titel VIII. Von den Finanzen. Art. 99-104.
  • Titel IX. Von den Gemeinden, Kreis-, Bezirks- und Provinzialverbänden. Art. 105.
  • Allgemeine Bestimmungen. Art. 106-111.
  • Uebergangsbestimmungen. Art. 112-119.
  • II. Gesetz über die Erwerbung und den Verlust der Bundes- und Staatsangehörigkeit. Vom 1. Juni 1870.
  • III. Verordnung über die Verhütung eines die gesetzliche Freiheit und Ordnung gefährdenden Mißbrauchs des Versammlungs- und Vereinigungsrechtes. Vom 11. März 1850.
  • IV. Das Herrenhaus.
  • 1. Verordnung wegen Bildung der Ersten Kammer. Vom 12. Oktober 1854.
  • 2. Geschäftsordnung für das Herrenhaus.
  • V. Das Haus der Abgeordneten.
  • 1. Verordnung über die Ausführung der Wahl der Abgeordneten zur Zweiten Kammer. Vom 30. Mai 1849. (In Anmerkung B. zu § 10 das Gesetz, betreffend Aenderung des Wahlverfahrens, vom 29. Juni 1893).
  • 2. Gesetz, betreffend die fernere Geltung der Verordnung vom 30. Mai 1849 (Gesetz-Samml. S. 205) für die Wahlen zum Hause der Abgeordneten in den durch die Gesetze vom 20. September und 24. Dezember 1866 mit der Preußischen Monarchie vereinigten Landestheilen. Vom 11. März 1869.
  • 3. Gesetz, betreffend die Vereinigung des Herzogthums Lauenburg mit der Preußischen Monarchie. Vom 23. Juni 1876. § 2
  • 4. Gesetz, betreffend die Vereinigung der Insel Helgoland mit der Preußischen Monarchie. Vom 18. Februar 1891. § 10.
  • 5. Reglement über die Ausführung der Wahlen zum Hause der Abgeordneten für den Umfang der Monarchie mit Ausnahme der Hohenzollernschen Lande. Vom 18. September 1893.
  • 6. Die Hohenzollernschen Lande.
  • 7. Die Wahlbezirke.
  • 8. Geschäftsordnung für das Haus der Abgeordneten.
  • VI. Das Königshaus.
  • 1. Die wichtigsten Hausgesetze.
  • 2. Ehevertrag.
  • 3. Titel und Wappen.
  • 4. Urkunden, betreffend die Wiederherstellung der Deutschen Kaiserwürde.
  • Uebersicht der Verwaltungsbezirke.
  • Uebersicht der Gerichtsbehörden.
  • Sachregister.
  • Blank page

Full text

II. Ges. über 2c. Bundes= u. Staatsangehörigkeit v. 1. Juni 1870. 8 10. 359 
A. Unter Bestallung ist die dauernde Berufung zu einem Amte, im Gegensatze zur bloß 
vorübergehenden, zeitlich begrenzten oder bloß widerruflichen Verwendung im öffentlichen 
Dienste zu verstehen. Der Ausdruck Kirchendienst bezeichnet den Dienst in einer der 
gesetzlich und nach Staatsverträgen bevorrechteten Kirchen, nämlich der evangelischen 
und der römisch-katholischen, weil nur bei diesen eine Mitwirkung des Staates hinsichtlich 
der Besetzung der Kirchenämter statrfindet (Anmerk. A. 1. a. zu Art. 13 der Verfassungs- 
urkunde, oben S. 77). Des Näheren ist zu bemerken: 
1. Auch Offiziere sind Staatsbeamte. Zum Eintritt in das Heer bedürfen Ausländer 
der Genehmigung des Kontingentsherren. Nach Kabinetsordre vom 30. Juni 1846 
(Verwaltungs--Minist.-Bl. S. 191) darf, ausgenommen bei ausbrechendem Kriege 
und während desselben, kein Ausländer ausgenommen werden, der nicht vorher 
Preußischer Staatsangehöriger geworden ist. 
2. Durch die Anstellung als Militärarzt wird die Eigenschaft als Preuße erworben 
Gesteipt des Ministers des Innern vom 15. Juni 1867, Verwaltungs-Minist.= 
Bl. S. 254). 
3. Dasselbe gilt von Ausländern, welche in den Dienst von dem Staate untergeord- 
neten Kollegien, Korporationen und Gemeinden treten (§ 69 A. L. R. II. 10), z. B. 
zu Lehrern an einer städtischen Schule ernannt werden (Reskript des Ministers des 
Junern vom 10. September 1866, Verwaltungs-Minist.-Bl. S. 228). 
4. Das Amt des Schiedsmanns ist kein — unmittelbares oder mittelbares — Staats- 
amt im Sinne des § 9, sondern ein Ehrenamt (Schiedsmannsordnung vom 
29. März 1879 § 2, Ges.-Samml. S. 321), und die Rechtsanwaltschaft ist ein Ge- 
werbe, ars liberalis (Rechtsanwaltsordnung vom 1. Juli 1878 § 4, Reichs-Gesetz- 
bl. S. 17). 
B. Unter dem onssichen Wohnsitz des Abs. 2 ist der erste dienstliche Wohnsis zu verstehen. 
Wie bereits in Anm. A. zu § 1 bemerkt wurde (oben S. 351), ist der Eintritt eines 
Bundesangehörigen in den Reichsdienst ohne Einfluß auf das Indigenat, mag auch 
dieser Eintritt mit einer Donzilverlegung in einen anderen Bundesstaat verknunse sein. 
Dagegen erwirbt nach § 9 Abs. 2 ein Ausländer, welcher im Reichsdienst angestellt 
wird und seinen dienstlichen Wohnsitz in einem Bundesstaate hat, die Staatsangehörigkeit 
in eben diesem Bundesstaate. Für den Fall, daß der im Reichsdienst angestellte Aus- 
länder seinen dienstlichen Wohnsitz im Auslande hat, enthält das Gesetz keine Bestimmung. 
Bezüglich dieser Reichsbeamten liegt also eine Lücke vor gegenüber dem Gesetz, be- 
treffend die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten, vom 31. März 1873 (Reichs-Gesetzbl. 
S. 61). Denn nach den 8§8§ 34, 57 dieses lebteren Gesetzes ist jeder Beamte, welcher 
sein Diensteinkommen aus der Reichskasse zieht, pensionsberechtigt, aber das Recht auf 
den Bezug der Pension ruht, wenn der Pensionär das Indigenat verliert, bis zur 
etwaigen Wiedererlangung desselben; bei allen Deutschen Reichsbeamten wird also still- 
schweigend die Reichsangehörigkeit vorausgesetzt. Diese Lücke ist aber ausgefüllt durch das 
Gesetz, betreffend die Naturalisation von Ausländern, welche 
im Reichsdienste angestellt sind. Vom 20. Dezember 1875. (Reichs- 
Gesetzbl. S. 321.) 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen 2c. verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zu- 
stimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt: 
Ausländern, welche im Reichsdienst angestellt sind, ein Diensteinkommen 
aus der Reichskasse beziehen und ihren dienstlichen Wohnsitz im Auslande haben, 
darf von demjenigen Bundesstaate, in welchem sie die Verleihung der Staatsan- 
gehörigkeit nachsuchen, die Naturalisationsurkunde nicht versagt werden. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 20. Dezember 1875. 
(L. S. Wilhelm. 
Fürst v. Bismarck. 
§ 10 
. 
Die Naturalisationsurkunde, bezw. Aufnahmeurkunde, begründet 
mit dem Zeitpunkte der Aushändigung alle mit der Staatsangehörig— 
keit verbundenen Rechte und Pflichten.
	        

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