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Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1807. (2)

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Periodical

Persistent identifier:
srbl_wuerttemberg
Title:
Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt
Place of publication:
Stuttgart
Publishing house:
Vaterländischer Hilfsdienst
Document type:
Periodical
Collection:
wuerttemberg
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
srbl_wuerttemberg_1807
Title:
Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1807.
Federal State.:
Königreich Württemberg
Volume count:
2
Publishing house:
August Friedrich Macklot
Document type:
Periodical volume
Collection:
wuerttemberg
Year of publication.:
1807
Copyright:
Ewiger Bund

Contents

Table of contents

  • Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt
  • Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1807. (2)

Full text

234 
vorliegenden Akten abzumessen, sogleich bei dem Beschlusse über das appellantische Gesuch 
um derselben Ausfolge genau zu bestimmen, und, wie dieß geschehen sei, in dem hiebei ge- 
führten, und den Appellations-Akten mit einzutragenden Gerichts-Protokoll pflichtmäsig zu 
bemerken. ·« 
Sollte indessen der appellantische - etwa wegen seiner Unentschlossenheit zur Ver- 
folgung der Appellation, entweder gleich bei dem Vortrag seiner Bitte um die Akten, oder 
auch in der Folge um Aufschub der wirklichen Ausfertigung ansuchen, so hat der 
Richter von welchem — demselben zu bestimmter Erklärung seines Eurschlusses, ob er die Ak- 
ten ausgefertigt haben wolle eine Zeit von 20 Tagen, von Ertheilung dieser Frist an, 
anzuberaumen, welche gleichfalls als Nothfrist zu betrachten und zu behandeln ist; nach de- 
ren fruchtlosert Verstreichung mithin Appellant unfehlbar seiner Berufung für verlustig er- 
klärt wird. 1 
5,% · . 
Wenn hingegen die appellantische Pa ihr eingewandtes Rechtsmittel vor dem Ap- 
pellations-Richter zu verfolgen entschlossen ist, so hat das Untergericht die Verbindlichkeit, 
dafür zu sorgen, daß die Sache ordnungsmaͤßig an denselben gebracht werde; wozu zweier- 
lei, die Ausfertigung der Akten, und die Verkündigung hiervon an die appellantische Par- 
tei, erfordert wird. « I. 6. 
1. Was die Acten-Ausfertigung überhaupt betrifft, so dürfen, in der Regel, 
die Vorverhandlungen nur in Abschriften, welche der Gerichts-Aktuar von den Origi- 
nal-Schriftsäzen und Protokollen genau nehmen läßt, mit diesen sorgfältig zu vergleichen und 
als gleichlautend zu beurkunden hat, gegen Entrichtung der dafür tarmäßig angesezten Ge- 
bühren an die appellantische Partei ausgegeben werden: die Ausfolge der Urschriften 
aber sindet nur dann Statt, wenn der höhere Richter, auf die Bitte des Appellanten, be- 
sonders in Betrachtung seiner gerichtlich bezeugten Armuth, oder aus andern überwiegenden 
Gründen dem Unterrichter die Erlaubniß hierzu ertheilt hat. 
J. 7. 
Die Abschriften sind nicht anders, als in fortlaufenden Serternen von Gerordnetem 
Stempel-Papier (den Bogen zu 3 kr.) weder den Linien noch den Sylben nach zu weit- 
läuftig, jedoch, in Beziehung auf die einzelnen Verhandlungen von verschiedenen Zeit-Da- 
ten, in schiklichen Absäzen zu nehmen. «- « 
. .«.8. 
Indessen moͤgen von den Akten voriger Instanzen Abschriften genommen worden seyn, 
oder die Urschriften selbst ausgefolgt werden, so sind die saͤmtliche Verhandlungen nach ihrer 
Zeitfolge, das heißt so, wie die mündlichen Vorträge oder Schriftsäze der Parteien, die 
darüber geführten Gerichts-Protokolle und gefaßten richterlichen Beschlüsse, ingleichen die 
etwa zwischen hinein unternommenen und protokollarisch erhobenen Vergleichs-Versuche, von 
dem ersten Schritte vor dem ersten Richter an bis zur lezten Verhandlung in der zweiten 
Instanz auf einander gefolgt sind, aufs genauesie zu ordnen. 
. H 0. 
Insbesondere gehören hiezu alle diesenige Handlungen, wodurch die Sache von dem 
lezteren richterlichen Ausspruche an vor das höchste Appellatorium gebracht wird, und wo-
	        

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