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Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1807. (2)

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Periodical

Persistent identifier:
srbl_wuerttemberg
Title:
Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt
Place of publication:
Stuttgart
Publishing house:
Vaterländischer Hilfsdienst
Document type:
Periodical
Collection:
wuerttemberg
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
srbl_wuerttemberg_1807
Title:
Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1807.
Federal State.:
Königreich Württemberg
Volume count:
2
Publishing house:
August Friedrich Macklot
Document type:
Periodical volume
Collection:
wuerttemberg
Year of publication.:
1807
Copyright:
Ewiger Bund

Contents

Table of contents

  • Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt
  • Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1807. (2)

Full text

237 
Ferner haben die Mitglieder des Ordens die Zeichen davon an ihren Wappen folgen- 
dergestalt anzubringen: . * # 
1) Die Gros-Crenze werden den Ordens-Stern ihrem Wappen-Schild nnterlegen, so 
daß die Strahlen auf allen Seiten hervorragen, und dann den Stern selbst in dem 
Iten Feld des Wappens aufnehmen; 
a) Die Commandeurs hängen das Band mie dem Ordens-Kreuz um den ganzen Schild, 
und endlich )*2 6 »s- 
3) an den Wappen der Ritter ist das kleinere Kreuz unten am Schild in der Mitte mit 
der Bandschleife angehöngt. 
10. 
Da Wir zu Folge Unserer bereits erklaͤrten Absicht, bei Ertheilung dieses neuge- 
stifteten Ordens, allein auf vorzügliche Verdienste, oder auf langwierige treue Dienste im 
Civil: Stand Rüksscht zu nehmen gesennen sind, so folgt aus dieser wesentlichen Bestim- 
mung des Ordene, daß dabei ber Vorzug der Geburt nicht erfordert werde, sondern e 
Würdigkeit zu früherer oder spärerer Erhalrung desselben hauptsächlich nur nach den eben 
angegebenen Bestimmungen werde abgemessen werden. 1 
Zu. Versehung der Ordens-Kanzlei= Geschäften uͤberhaupt, und insbeson Auf- 
sicht über das Protokoll und dessen Eingabe an Uns, a Wiasbeson sie Aus- 
sten Ritter nebst dem Ordens= Secretair, welcher zugleich das Amt des Ordens-Schgzmei- 
sters zu verwalten, und die Ordens= Zeichen, welche nach dem Abgang eines Mitglieds an 
den Koönig zurükgesendet werden müssen, zu verwahren hat. 
12. . 
In Absicht der besondern Pflichten und Obliegenheiten eines jeden Ordens-Mitglieds 
erwarten Wir von jedem, welchen Wir mit diesem öffentlichen Merkmahl Unserer aller- 
höchsten Zufriedenheit und der Ehre begnadigen, mit vollem Zutrauen, daß er durch fort- 
währende strenge Erfüllung seiner Pflichten gegen Gott, seinen König und den Staat sich 
die erworbenen Rechte und Vorzüge erhalten, und es sich hauptsächlich zum unverrükbaren 
Ziel seines unermüdeten Bestrebens machen werde, durch treue Anhänglichkeit an den Mo- 
narchen und angelegentliche Beförderung Seines und Seiner Theonfolger — mit dem Wohl 
des Staates unzertrennbaren Interesse sich cthärig vor andern auszuzeichnen. Eine jede offen- 
bare Abweichung von diesem Verhalten, so wie von den (#esezen der Ehre und Rechrschaf- 
senheit überhaupt wird die unvermeidliche Ausstoßung des uawürdigen Mitglieds aus diesem 
ehrenvollen Ordens-Insticut zur Folge haben, nachdem vorher das auf Königlichen Befehl 
versammelte Capirel von dem Fall Cognition genommen, über denselben gesprochen haben, 
und die allerhöchste Bestätigung des Ausspruchs erfolgt seyn wird. 
Z .. 13. ·". .,« 
Damit endlich diese Unsere Willens-Meinung und Verordnung zu eines jeden Notiz 
gelangen möge, so wollen Wir, daß jedem Ordens-Glied ein gedruktes Eremplar dieser 
Statuten zugestellt; und ein anderes von ihm, zum Zeugniß der geschehenen Bekanntma- 
chung, unterschrieben, und dieses bei der Ordens-Kanzlei ad Acta behalten werden solle.
	        

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