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Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1808. (3)

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Bibliographic data

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Periodical

Persistent identifier:
srbl_wuerttemberg
Title:
Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt
Place of publication:
Stuttgart
Publishing house:
Vaterländischer Hilfsdienst
Document type:
Periodical
Collection:
wuerttemberg
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
srbl_wuerttemberg_1808
Title:
Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1808.
Federal State.:
Königreich Württemberg
Volume count:
3
Publishing house:
August Friedrich Macklot
Document type:
Periodical volume
Collection:
wuerttemberg
Year of publication.:
1808
Copyright:
Ewiger Bund

Contents

Table of contents

  • Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt
  • Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1808. (3)

Full text

133 
Die Cameral= Beamte haben daher sämtliche Bestandtheile der Fall Lehen= Güter nach 
ihrem wahren Werth und so, wie solche nach ihrer gegenwärtigen Beschaffenheit und Ei- 
genschaft verkauft werden könnten, gerichtlich anschlagen zu lassen, und zu diesem Geschäft 
den Vorsteher jeden Orts, und zwei sachkundige Magistratspersonen eines benachbarten Ores 
zu bestellen, und sie besonders zu verpflichten, auch die Tarations= Urkunden, welche sie aus- 
zustellen haben, einzuschiken. 
6) In denen von den Cameral-Beamten zu erstattenden allerunterthänigsten Berichten, 
welchen das Beschreibungs= und das Erklärungs-Protokoll, beides auf halbgebrochenes Pa- 
pier und jedes Lehen numerirt, beizulegen ist, wird über das Anerbieten eines jedes Inha- 
bers pflichtmäßiges Gutachten erwartet. Auch ist anzuzeigen, ob und unter welchen Umstän- 
den das Hein fall-Recht wirklich ausgeübt, oder nach welchen Grundsäzen vorhin die Ab- 
kaufs Contrakte behandelt worden seien. Endlich haben die Cameral-Beamte zu bemerken, 
was die Guts-Inhaber nach ihrer individuellen Lage zunächst als erleichterndes Mittel, die 
Abkaufs= Summen bestreiten zu können, ansehen, und wie ferne ihren Wünschen entsprochen 
werden könnte, worunter die Zerschlagung der Schuldigkeit theils in baare Bezahlungen, theils 
in verzinßliche oder unverzinßliche Zieler, theils aber in eine beständige, nach Zeit-Preisen in 
Geld zu reluirende Natural-Abgabe und die Aufhebung der Natural Hand= und Spann-Dien- 
ste zu begreisen seyn dürste. Den Guts-Inhabern ist jedoch als eine unerläßliche Bedin- 
gung zu eröôfnen, daß die Geld= und Natural-Abgaben künftig von einem der Besizer des 
Guts, welcher als Träger aufzustellen, ohne Kosten der Gefäll= Beamtung u liefern, und 
die Trägereit= Zettel von den Theilhabern unterhalten und auf ihre Kosten erneuert werden 
müßten. Stuttg. im Landwirthschaftl. Depart. Kön. Ob. Fin. Kammer, den 16. Merz 1808. 
Decret der Königl. Ob. Fin. Kammer, Rechn. Depart. Die Einsendung der noch rük- 
ständigen Cameral-Amts-Rechnungen auf Georgii 1805. betr. d. d. 17. Merz 1808. 
Da mehrere Königl. Cameral= Beamte ihre auf Georgii r807. verfallene Amtsrechnun- 
gen noch nicht eingeschikt haben; so wird denselben hiemit aufgegeben, solche innerhalb vier 
Wochen unfehlbar einzusenden, widrigenfalls sie auf Kosten der Säumigen durch Erxpresse 
werden abgeholt werden. Sollte bei manchen derselben der Anstand obwalten, daß die De- 
kretur der Bau= Consignationen und anderer Zettel noch nicht erfolgt wäre: so haben sse nicht 
länger darauf zu warten, sondern den Belauf der ausbezahlten Baukosten und anderer un- 
dekretirten Zettel in die Remanets-Liquidation zu nehmen, und in künftiger Rechnung die 
dekretirte Summe ausgäblich zu verrechnen. 
P olizei-Verordnung. Das schnelle Reiten und Fahren betreffend. 
Da das Allerhöchste Verbot des schnellen Reitens und Fahrens auf den Straßen und 
der Planie häufig überschritten wird; so findet man sich veranlaße, die deshalb bestehenden 
allerhöchste Berordnungen vom §F. Okt. 1307. dahin zu erneuern: daß 
1) der Reitende, der anders als im Schritt reitet; 
a) der Fahrende, der schärfer als im kurzen Trote fährt; 
3) jeder Reitende und Fahrende, der bei einer Wendung um ein Eck aus einer Straße 
in die andere nicht den Schritt einhält, in die festgesezte Strase von 15 fl. verfallen ist.
	        

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