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Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band I. Das Deutsche Reich und das Königreich Bayern. (1)

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Bibliographic data

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Periodical

Persistent identifier:
srbl_wuerttemberg
Title:
Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt
Place of publication:
Stuttgart
Publishing house:
Vaterländischer Hilfsdienst
Document type:
Periodical
Collection:
wuerttemberg
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
srbl_wuerttemberg_1808
Title:
Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1808.
Federal State.:
Königreich Württemberg
Volume count:
3
Publishing house:
August Friedrich Macklot
Document type:
Periodical volume
Collection:
wuerttemberg
Year of publication.:
1808
Copyright:
Ewiger Bund

Contents

Table of contents

  • Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern.
  • Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band I. Das Deutsche Reich und das Königreich Bayern. (1)
  • Title page
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis.
  • I. Abschnitt. Das deutsche Reich.
  • II. Abschnitt. Das Verhältnis Bayerns zum Reiche.
  • III. Abschnitt. Das Königreich Bayern.
  • § 36. Einleitung.
  • Kapitel I. Der König, die Thronfolge, die Reichsverwesung und das Staatsgebiet.
  • Kapitel II. Die Staatsangehörigen.
  • § 41. Einleitung.
  • § 42. Erwerb der Staatsangehörigkeit.
  • § 43. Verlust der Staatsangehörigkeit.
  • § 44. Die Auswanderung.
  • § 45. Inhalt und Wirkungen der Staatsangehörigkeit. Bayer. Indigenat und Staatsbürgerrecht. Der Staatsbürgereid.
  • § 45a. Das Gesetz über die Erwerbung und den Verlust der Bundes- und Staatsangehörigkeit mit Anmerkungen.
  • Anhang. Die Unterschiede zwischen den Staatsangehörigen einerseits und ihre Gleichberechtigung andrerseits.
  • Kapitel III. Der Landtag.
  • Kapitel IV. Die Staatsbehörden.
  • Kapitel V. Das bayerische Finanzwesen.
  • Kapitel VI. Einnahmequellen des Staates. (Korrektur)
  • Kapitel VII. (Korrektur)
  • Kapitel VIII. (Korrektur)
  • Werbung.

Full text

162 8 44. Die Auswanderung. 
Nach Art. 133 des P.-Str.-Ges.-B. ist der unbefugte Betrieb 
einer Ausw.-Agentur, desgl. die Uebertretung der hiefür gegebenen 
polizeil. Vorschriften mit Strafe bedroht. Gegebenen Falles ist der 
Betrieb nach Art. 20 des P.-Str.-Ges.-B. vorläufig einzustellen, bezw. 
die Konzession, welche ja stets widerruflich ist, völlig einzuziehen. 
Desgl. ist nach § 144 des Reichs-Str.-Ges.-B. strafbar, wer es sich 
zum Geschäfte macht, Deutsche unter Vorspiegelung falscher Thatsachen 
oder wissentlich mit unbegründeten Angaben oder durch andere auf 
Täuschung berechnete Mittel zur Auswanderung zu verleiten; weiter 
s. § 141 über verbotene Anwerbung für ausländischen Militärdienst. 
Unbefugte Auswanderungen sind durch besondere Sorgfalt bei der 
Ausstellung der Reiselegitimationen thunlichst zu vermeiden. Insbe- 
sondere wurde durch Min.-E. vom 3. August 1887 (Web. 18, 426) 
den Gemeinde und Ortsbehörden der strenge Auftrag gegeben, sich 
der Ausfertigung von Zeugnissen zu enthalten, durch welche aus- 
wanderungslustigen wehrpflichtigen jungen Leuten der Abschluß 
von Ueberfahrtsverträgen mit Auswanderungsagenten ermöglicht wird, 
ohne daß sie mit einer Entlassungsurkunde oder einem Reisepasse ver- 
sehen sind. 
Gegen inländische Auswanderungsagenten aber, welche entgegen 
den Bestimmungen der oben cit. Min.-E. vom 12. Juni 1862 Ueber- 
fahrtsverträge mit Personen abschließen, die sich durch eine giltige 
Reiselegitimation nicht auszuweisen vermögen, ist im Hinblicke auf das 
Urteil des kgl. Oberl.-Ger. München vom 5. August 1884 (Min.= 
Amtsbl. 245) Strafeinschreitung zu veranlassen. 
Ueber den Begriff einer richtigen Reiselegitimation ist außer 
dem genannten Oberlandesger.-Urt. und der cit. Min.-E. vom 3. Juli 
1887 noch hinzuweisen auf die Min.-E. vom 19. Februar 1882 
(Web. 16, 61 f.), sowie auf Ziffer III und VII der Min.-E. vom 
9. Mai 1871, (Vollz.-Vorschr. zum Paßgesetz vom 12. Oktober 1867 
Web. 9, 3), wonach zu den Reisepapieren — abgesehen von Zwangs- 
pässen und Reiserouten — nur die Paßkarten und eigent- 
lichen Reisepässe zu rechnen sind und den Ortspolizeibehör- 
den eine Zuständigkeit zur Ausstellung von Reisepapieren nicht ein- 
geräumt ist. Von einer „verbotenen“ Auswanderung seitens der Nicht- 
Militärpersonen kann jetzt eigentlich keine Rede mehr sein, da eine 
Strafeinschreitung oder Vermögenskonfiskation bei einer solchen Aus- 
wanderung ohne Erlaubnis nicht mehr stattfindet (vgl. Min.-E. vom 
10. November 1862 Web. 6, 104). Eine unerlaubte Auswanderung, 
welche gewisse nachteilige Folgen mit sich bringt, liegt nach dem jetzigen 
Stande der Gesetzgebung nur vor, wenn eine Auswanderung in den 
Fällen des § 15 Abs. II des Staatsangehörigkeitsgesetzes erfolgt, ohne 
daß den betr. Pflichten genügt und resp. die diesbezügl. Bedingungen 
erfüllt sind und demgemäß die Entlassungsurkunde erlangt wird, sowie 
in allen übrigen Fällen des § 140 und des § 360 Ziff. 3 des Reichs- 
Str.-Ges.-B.
	        

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