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Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Sechster Band. 1843-1846. (6)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Sechster Band. 1843-1846. (6)

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Periodical

Persistent identifier:
srbl_wuerttemberg
Title:
Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt
Place of publication:
Stuttgart
Publishing house:
Vaterländischer Hilfsdienst
Document type:
Periodical
Collection:
wuerttemberg
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
srbl_wuerttemberg_1810
Title:
Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1810.
Federal State.:
Königreich Württemberg
Volume count:
5
Publishing house:
August Friedrich Macklot
Document type:
Periodical volume
Collection:
wuerttemberg
Year of publication.:
1810
Copyright:
Ewiger Bund

Contents

Table of contents

  • Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie.
  • Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Sechster Band. 1843-1846. (6)
  • Title page
  • Repertorium des sechsten Bandes.
  • Stück No. 76. (76)
  • Stück No. 77. (77)
  • Stück No. 78. (78)
  • Stück No. 79. (79)
  • Stück No. 80. (80)
  • Stück No. 81. (81)
  • Stück No. 82. (82)
  • Stück No. 83. (83)
  • Stück No. 84. (84)
  • Stück No. 85. (85)
  • Stück No. 86. (86)
  • Stück No. 87. (87)
  • No. 173. Regierungsbekanntmachung, die von dem Zollvereine mit dem Königreiche Hannover und den übrigen Staaten des Steuervereins abgeschlossenen Verträge betr. (173)
  • Vertrag zwischen Preußen, Braunschweig und den übrigen Staaten des Zollvereins einerseits, und Hannover und den übrigen Staaten des Steuervereins andererseits, wegen Beförderung der gegenseitigen Verkehrs-Verhältnisse.
  • I. Uebereinkunft zwischen Preußen, Braunschweig und den übrigen Staaten des Zoll-Vereins einerseits, und Hannover und den übrigen Staaten des Steuervereins, andererseits wegen Unterdrückung des Schleichhandels.
  • II. Uebereinkunft zwischen den Staaten des Zollvereins einerseits, und Hannover andererseits, wegen des Anschlusses verschiedener Theile des Königreichs Hannover an den Zollverein.
  • III. Uebereinkunft zwischen Hannover und Braunschweig, wegen der Besteuerung innerer Erzeugnisse in den, nach Uebereinkunft II. dem Zollvereine angeschlossenen Königlich Hannoverschen Gebietstheilen.
  • IV. Uebereinkunft zwischen Hannover und den übrigen Staaten des Steuer-Vereins einerseits, und Braunschweig andererseits, wegen des Anschlusses verschiedener Braunschweigscher Gebietstheile an den Steuerverein.
  • V. Uebereinkunft zwischen Hannover und Braunschweig, die in den Communion-Besitzungen zu erhebenden indirecten Abgaben betreffend.
  • VI. Uebereinkunft zwischen Preußen, Braunschweig und den übrigen Staaten des Zollvereins einerseits, und Hannover und den übrigen Staaten des Steuervereins andererseits, wegen Erleichterung des gegenseiteigen Verkehrs.
  • Regulativ über das Verfahren der Versendung inländischer Erzeugnisse und Fabrikate aus dem Gebiete des Zollvereins in das Gebiet des Steuervereins und aus dem Letzteren in den Erstern.
  • Stück No. 88. (88)
  • Stück No. 89. (89)
  • Stück No. 90. (90)

Full text

227 
ungebleichte und ungefaͤrbte Leinewand, 
Oelkuchen, 
bölzerne Reise (Faßbänder), 
Schrot von Gekreide im gewöbnlichen klelnen Grenzverkehr, 
ieh. 
In Bezug auf dlese Artikel bedarf es, soweie der Transpore zur Einfuhr in bas 
andere Vereinsgebiet vom Orte der Eczeugung bis zum Bestimmungsorte lediglich zu 
Lande erfolge, eines Nachweises des inländischen Ursprungs niche, vielmehr genügt der 
Umstand, dah sie ummltkelbar zu Lande und ohne vorherigen Wasser-Transport in das Ge- 
blee des andern Vereins übergehen, um sür sie die vertragsmäßige Seeuersreiheit oder 
Ermößigung der Eingangsabgabe in Auspruch zu nehmen. Das bloße Uebersetzen über die 
Elbe oder Weser, wo dleselbe die Zoll- und Seceuergreuze bildee, wird dem Transporke zu 
Lande glelch geachtet. 
— 
Sollen Gegenstände, süc welche es nach vorstehendem F. bel dem Transpore zu Lande 
elnes Ursprungs-Certisicacs nicht bedarf, zu Wasser, oder andere der in den 9F. 3. ange- 
gogenen Werzeichnissen der Tarif-Erleichterungen ausgeführten Gegenstände in das Gebier 
des andern Vereins versande werden, so hac der Werfender der guständigen Behörde des 
Absendungsortes, oder der dlesem Orte zunächst belegenen, eine nach dem beiliegenden Mu- 
ster zum Ursprungs-Zeugnisse schrifclich abgesohte Anmeldung vorzulegen. Diese Anmel- 
dung muß enkthalten: 
a) Die Gattung und Menge der Gegenstände nach dem Maßstabe, welchen der Tarif 
der I#udirecten Steuern angiebt; die Menge nach dem Brurto= und Necto-Gewichte 
in Buchstaben ausgedrückt. # 
Kann wegen mangelnder Woage-Geräthschaften bel Gegenskänden, die dem Maßstabe 
des Tarlss zufolge nach dem Gewichte anzugeben sind, das Gewiche nicht angegeben wer- 
ben, so genügt stalt dieser Angabe, die Anmeldung des Gegenstandes nach den landesübll 
chen und gewerblichen Mahlläben. 6 
b) Dle Zahl der Colll und deren Zelchen und Nummer. 
c) Die Are der Waare, und zwar ulcht alleln die Bezeschnung der Torlf- Kothrgorle, 
wozu sie gehörk, sondern auch die elwanige besondere Elgruthümlichkelt kbrer Hperiel- 
len Unterscheidungsmerkmale, so wie dle etwanige Bezeichnung der Waare durch 
Fabrikstempel oder durch andere Merkmale. 
c0 Bel Bersendungen durch Produceneen und Fabrikanken die Wersicherung an Eides
	        

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