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Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1811. (6)

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Bibliographic data

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Periodical

Persistent identifier:
srbl_wuerttemberg
Title:
Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt
Place of publication:
Stuttgart
Publishing house:
Vaterländischer Hilfsdienst
Document type:
Periodical
Collection:
wuerttemberg
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
srbl_wuerttemberg_1811
Title:
Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1811.
Federal State.:
Königreich Württemberg
Volume count:
6
Publishing house:
August Friedrich Macklot
Document type:
Periodical volume
Collection:
wuerttemberg
Year of publication.:
1811
Copyright:
Ewiger Bund

Contents

Table of contents

  • Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt
  • Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1811. (6)

Full text

115 
der Beibebalturg oder Hinwegräumung eines jeden Hunds zu beruͤcksichtigen haben 
duͤrfte, von den Ortsvorstebern zu bemerken sind. 
6) Zu dieser Schau hat jeder Inhaber eines Hunds ohne Unterschied, er sey eine Hof- 
Militere oder Cioll-Person oder ein Geistlicher bei Strafe von 10 fl. seine Hunde 
zu stellen. « 
7)Beide-OrdnungimVorsühkenderHundeistasfdleentfernteIeUOttschafteuvorden 
nähergelegenenRückstchkzunebmen,beiderSchauselbstabekaufdiemdgtichste 
Verminderung der Anzahl der Hunde im allgemelnen das Augenmerk zu richten. 
Zu dlesem Ende sind 
2) alle bösartigen, oder eines beforglichen Ausbruchs der Wutb verdächtigen Hunde, wo- 
von die näbern Anzelgen in einer besonders zu erlassenden General, Verordnung um- 
ständlicher werden bemerkt werden, hinwegzuräumen, auch in dleser Räcksicht 
d) die der Wuth vor andern ausgesetzten Pommer und Rleden, Insofern sie nur limmer 
" stä; etbwbchrllchjagefehen werden können, ohne weiters tedtschlagen zu lossen; sollte 
aber 
) unter den nothwendig zu haltenden Hunden eine übermäßige Anzahl von Rleden und 
Dommeern befünden, so ist deren Hinwegschaffung den Eigenhümern bie zur Schau 
des nächsten Jahrs aufzugeben, und sind bei derselben alle Hunde, in Ansehung wel- 
cher dlesem Befehl nicht Felge geleistet worden ist, todtzuschlagen. Außerdem sind 
a)0 die jungen Hunde und besonders diejenigen, von deren sorgsälitiger Pftege und War- 
tung man nicht hinlänglich versichert ist, vor den ältern ruhigen und gesunden Hun- 
den, deren Anhönglichkelt an den Eigerthümer nicht nur die Aufsicht erleichtert, son- 
dern auch eine bessers Pflege erwarten läßt, vorzugsweise wegzuschaffen, 
e) den Besltzern elnzeln stehender Häuser ist zwar zu ihrer Sicherbeit, den Gewerbsleu- 
ten zu Trelbung ihres Gewerbs, und den zur Ilgd berechtigten Gutebesützern zu Aus- 
* Ihrer Jagd-Gerechtigkelt die Haltung der erforderlichen Hunde nicht zu er- 
weren. 
Sollte aber diese Erlaubniß zu Haltung äberflüsstger Hunde mißbraucht werden, s0 
Ist diese Unordnung durch unnachsichtliche Hinwegräumung der unn#hig erfundenen 
Hunde abzustellen. » A 
8) Jeder frelgesprochene Hund wird mit einem Blech bezeichnet, auf welches nebst der 
Jahrzahl ein Hirschgewelh mit dem Buchstaben des Oberforstamts gestempelt wird. 
Wenn ein Hund ehne dieses Zeichen auf der Straße frei herumlauft, so wird er vo#n 
dem Knecht des Kleemeisters, der jederzeit fleißig zu visitiren hat, todigeschlagen, und 
der Eigenthämer desselben nach Erfund der Umstände noch besonders gestraft. 
) Was die Belohnung der mit diesem Geschäft bemühten Persenen betrifft, so baben 
blebei die Kdnigl. Oberforstmeister und die nledern Forstbeamten, da ihre Gegenwart 
einen Dhell ihrer Amtsobllegenhelt ausmacht, wenn die Hunde Schau in ihrem Wehn- 
Ort abgehalten wird, keine Belohnung dafür anzusprechen. 
Nur für den Fall, wenn diese Schau außerhalb ihres Wohnorks geschleht, baben Ke die 
durch die allerhöchste Verordnung v. :4. Mal 1808. Nro 23. und 6. bestimmte Vergütung 
in Anrechnung zu bringen. 
 
	        

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