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Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1811. (6)

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Bibliographic data

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Periodical

Persistent identifier:
srbl_wuerttemberg
Title:
Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt
Place of publication:
Stuttgart
Publishing house:
Vaterländischer Hilfsdienst
Document type:
Periodical
Collection:
wuerttemberg
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
srbl_wuerttemberg_1811
Title:
Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1811.
Federal State.:
Königreich Württemberg
Volume count:
6
Publishing house:
August Friedrich Macklot
Document type:
Periodical volume
Collection:
wuerttemberg
Year of publication.:
1811
Copyright:
Ewiger Bund

Contents

Table of contents

  • Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt
  • Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1811. (6)

Full text

140 
3) Auf glelche Weise ist saͤmtlichen Orts oorstehern zur Pflicht zu machen, diejenigen 
von den Orts--Einwobnern welche sich dem Muͤßiggang, der Verschwendung oder sonst el- 
nem unregelmaͤßigen und sflitenlosen Leben ergeben, oder auch ein mit unstaͤtem Umherziehen 
verbundenes Gewerb erwaͤhlt haben, genau zu beobachten, und, wenn sle Merkmale von ver- 
brecherischen Verbindungen derselben oder auch nur von einem Verkebr mit fremden ver- 
daͤchtigen Personen wahrnehmen sollten, solches den ihnen vergesezten Beamten zur weitert 
erforderlichen Verfuͤgung anzuzeigen. 
) Werden verdächtige Personen eingezogen, gegen welche bel näherer Untersuchung 
kelne verbrecherische Handlung oder Verbindung erhoben werden kann: se haben die Be- 
amte die Vorsicht zu gebrauchen, daß sie vor ibrer Entlassung nicht nur ihre Signalements 
genau aufzeichnen, sendern auch durch Vergleichung derselben mit den vorhandenen Jau- 
nern und Vag enten-Beschreibungen elnen Persuch machen, ob nicht auf elne nähere Spur 
zu Enrdeckung eines versteckten Verbrechers zu kommen seyn mbchte. 
5) In Ansehung der Pässe verbleibt es bei der kärzlich ergangenen Kbhnlgl. General= 
WVerordnung vom . d. M. Es ist aber zugleich den Königl. Beamten einzuschárfen, daß, 
we kein „Königl. Polizel-Commissär eigens aufgestellt ist, welchem vermdge seines hhberen 
Orts genehmigten Amtsstaats die BVistrung der Pässe obliegt, der Beamte selbst oder seln 
vexoflichteter Aktuar mit Ausschluß aller anderr Personen die Pässe der Fremden prüfen, 
und blebel eine um so größere Sorgfalt anwenden solle, je häufiger die Fälle sind, da die 
erbbsten Bbsewichte sich Päse zu verschaffen wissen, unter deren Schugzze sie ihre Verbre- 
chen desto flcherer vollführen können. 
:) In Hinsicht auf die Anordnung der Sereife haben die Könlgl. Landobgte und 
Oberbeamm scch anzelegen seon zu lassen, mit dem Lokal der ihnen untergeordneten Amts- 
bezirke vollständig bekannt zu werden, um die Gegenden, welche sle abwechsungsweise 
durch krelfen zu lassen baben, und die Punkte, auf welchen bei solchen Streifen vorzüglich 
Räcksloht zu nehmen ist, richtig bestimmen zu kbnnen. 
7) Wird eln Streif wirklich veranstaltet: so ist jedesmal vorber zu verabreden, welche 
Auchtung jede Streifmannschaft zu nehmen hat, damit die verschiedenen Mannschaften sich 
te## Höände bieten, und nicht ohne Ordnung und Zusammensicht berumirren. Der Landvogt 
wird nie versaͤumen, In den geeigneten Fällen von der instruktionsmäßigen Befugniß Ge- 
brauch zu machen, von demjenigen Kbniglichen Milliér, welches in seinem Beiirk statio- 
nirt ist, oder in auherordentlichen Fällen zu Erhaltung der Ordnung dahin gesendet wird, 
ein angemessenes Assistenz-Commando ju dlesem Zweck zu requlriren, und sogleich davon 
Anzeige zu machen. 
8) Wern zur Nachtzelt In der Nachbarschaft von Waldungen, in Gebürgen, Hohl- 
wegen, Schluchten ein Feuer bemerkt wird „welches auf den Aufenthalt beimatdloser Leute 
schließen läße, se find schleunig dle geeigneken Vorsichtsmaßregeln zu trefen, daß der Ort, 
wo füt dieses Gestndel befindet, von verschiedenen Seilen her umschlossen wird, um dasselbe, 
ohne daß Jemand emkommt, aufbheben ziu können. 
5) Für die sichere Aufbewabrung und Bewachung des in Haufen zusammen gebrach- 
ten Gestadels, für das mit denselben schleunig vorzunehmende Verhbr, für die Absonde- 
çung der zu einer Criminal-Untersuchung sich elgnenden Baganten, so wie für die sichere
	        

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