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Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1813. (8)

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Bibliographic data

fullscreen: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1813. (8)

Periodical

Persistent identifier:
srbl_wuerttemberg
Title:
Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt.
Place of publication:
Stuttgart
Publisher:
Vaterländischer Hilfsdienst
Document type:
Periodical
Collection:
wuerttemberg
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
srbl_wuerttemberg_1813
Title:
Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1813.
Volume count:
8
Publisher:
August Friedrich Macklot
Document type:
Periodical volume
Collection:
wuerttemberg
Publication year:
1813
Copyright:
Ewiger Bund

Contents

Table of contents

  • Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt.
  • Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1813. (8)

Full text

44 
0 
99 
g. 9. Derjenige Contribuent, welcher nach dem vorjaͤhrigen Tarif unter 40 sl. 
schuldig worden wäre, hat daher nur die Hälfte jener Schuldigkeit als Vermögens- 
Steuer zu entrichten, derjenige aber, den es nach jenem Tarif 40 fl. und mehr be- 
trift, bezahlt die eine Hälfte als Vermögens-Steuer, und die andere Hälfte als ver- 
zinsliches Anlehen. 
K. 10. Da es jedoch für die künftige Dechmunpoführung und Zinszahlung von 
roßer Beschwerlichkeit wäre, wenn die verzinsliche Anlehens-Summen auf ungerade 
Hoiren und Kreutet sich erliefen, so find alle Beiträge auf Summen zu sesen, die sich 
mit 10 oder 5 endigen. Wer daher nicht gerade 20 fl., 30 fl. 2c. als Ankehens-Bei- 
trag schuldig wird, hat 25 fl. — 35 fl. zu leisten, und eben 4 hat derjenige, dessen 
Beltrag sich nicht von selbst gerade auf 25 fl. und 35 fl. berechnet, 30 fl. und 4o fl. 
zu entrichten. Zum Beispiel · 
4) berechnet sich der volle Belauf nach dem vorjährigen Tarif auf 46 fl., so ist als 
Vermoͤgens-Steuer zu zahlen: die Haͤlfte mit 23 fl. und als Beitrag zum Anlehen, 
statt der uͤbrigen 23 fl. die runde Summe von 25 fl. — oder 
B) der volle Belauf berechnet sich auf bo fl., so ist als Vermoͤgens-Steuer zu bezah- 
len: die Haͤlfte mit 25 fl. und als Anlehen ebenfalls 25 fl. Ist aber der volle Be- 
lauf 52 fl., so betraͤgt die Steuer 35 fl. 30 kr., und das Anlehen statt der andern 
Haͤlfte à 25 fl. 30 kr. — Zo fl. 
K. 11. Wünscht ein Contribuent seinen Beitrag zum Anlehen durch ein freiwilli- 
ges Additament auf eine höhere Summe zu seben, also z. B. statt go oder 95 fl. volle 
sloo fl. dem Staar anzulehnen, so ist ein solches Additament anzunehmen, und unter 
der nöthigen Bemerkung in das General-Verzeichniß einzutragen. 
K. 13. Ist auf die bisher angezeigte Weise das Orts-Verzeichniß vollendet, so“ 
wird es zum Oberamt eingeschickt, das die Verzeichnisse von allen Amtsorten sammelt, 
und niach genommener Durchsicht das allgemeine Oberamts-Verzeichniß daraus fertigen 
läßt, und Sorge trägt, daß sowohl die Ortseinbringer, als der Amtepfleger unverzüg- 
lich die nöthigen Einzugs-Register erhalten, an den Chef der Steuer-Section aber 
1) ein summarisches Orts-Verzeichniß über die Vermögens-Steuer und 
a) ein specielles Orts= und Namens= Verzeichniß über die Beiträge zum Staats- 
Anlehen eingeschikt werden. 
K. 15. Da die Vermögens-Steuer und Anlehens-Beiträge derjenigen Personen, 
welche im Jahr 1813 ihr Vermögen bei dem Chef der Steuer-Section, und bei der 
für die Militärpersonen allergnädigst bestellten Commission fatirt haben, auch dießmal 
wieder bei jenen Stellen werden berechnet werden, so sind von den Local-Commissio- 
nen längstens innerhalb :4 Tagen diejenigen Veränderungen dahin einzuberichten, 
welche sich im Besitz des Grund-Eigenthums bei jenen Personen ergeben haben. Zu- 
gleich sind diese Contribuenten aufzufordern, innerhalb des gleichen Zeitraums bei je- 
nen Behörden eine schriftliche Erklärung zu übergeben, ob und welche Veränderungen 
in dem Besiß ihrer Aktiv= und Passiv-Capitalien, seit der ersten Angabe statt gehabt 
haben, auch ob und inwiefern in dem Stand ihres Mobiliar-Vermögens eine solche
	        

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