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Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1813. (8)

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Bibliographic data

fullscreen: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1813. (8)

Periodical

Persistent identifier:
srbl_wuerttemberg
Title:
Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt.
Place of publication:
Stuttgart
Publisher:
Vaterländischer Hilfsdienst
Document type:
Periodical
Collection:
wuerttemberg
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
srbl_wuerttemberg_1813
Title:
Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1813.
Volume count:
8
Publisher:
August Friedrich Macklot
Document type:
Periodical volume
Collection:
wuerttemberg
Publication year:
1813
Copyright:
Ewiger Bund

Contents

Table of contents

  • Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt.
  • Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1813. (8)

Full text

welche auf diese Art einen Theil des örtlichen Vermögens, einer andern Lokalbehoͤr- 
de zur Besteurung übergeben, gehörig Meldung zu thun, um die erforderliche Ver- 
gleichung anstellen zu können. 
K. 14. Den Ober-Aemtern wird zwar hiemit die specielle Vollmacht ertheilt, 
auch in Beziehung auf diejenigen Stände und Personen, welche sonsten einen privi- 
legirten Gerichrsstand haben, bei dem gegenwärtigen Besteurungs-Geschäft alle er- 
forderlichen Vorkehrungen unmittelbar in Anwendung zu bringen. Zugleich aber wol- 
len Wir den Fürsten und Grafen Unseres Königreichs, sie mögen unter der ehema- 
Ülaen Verfassung mittelbar oder unmittelbar gewesen seyn, so wie den im Amte ste- 
benden H#ntcglichen Dienern, welche in den 7 ersten Klassen des neuesten Rangregle- 
ments stehen, die Erlaubniß ertheilt haben, ihre Vermögens-Fassionen unmittelbar 
an den Chef der Steuer-Sektion einzusenden; sie müssen jedoch auf die vorgeschrie- 
bene Weise verfaßt, und in Beziehung auf das Grund-Eigenthum, mit beglaubten 
Auszügen aus den örrlichen Tarations-Verzeichnissen, belegt seyn, auch sind die 
Debuene welche sich dieser Begünstigung bedienen, in den an den Chef der Steuer-= 
ektion einzusendenden Verzeichnissen, namentlich anzuführen, damit die nöthige Con- 
trolle über die geführt und keine derselben übergangen werden möge. 
D. Einzug und Zuhlungs-Termin. 
(C6. 15. Vei der Dringlichkeit der gegenwärtigen Staatsbedürfnisse, versehen Wir 
Uns zu Unsern Oberbeamten, auf deren Thätigkeit in dieser Angelegenheit Wir ein 
besonderes Augenmerk zu richten befohlen haben, daß sie in das Catastrirungs-Geschäft 
eine solche Beschleunigung legen werden, daß von der ganzen ihr Oberamt betreffen- 
den Steuer-Summe 
am 1. März 1813 ein Drittheil, 
am 1. Mai eben dieses Jahrs das zweite Drittheil, und 
am 1. Sept. ebendesselben Jahrs das letzte Drittheil 
an den hiezu besonders aufgestellten Cassier wird eingeliefert werden können. 
Sie haben zu dem Ende besorgt zu seyn, daß den Orts-Bäürgermeistern, wel- 
chen der örtliche Detail-Einzug, und den Amtepflegern, welchen der Einzug der Orts- 
betreffnisse und die unmittelbare Eilieferung an den besonders aufgesselheen Cassier 
aufgetragen ist, die erforderlichen Einzugs-Register in möglichster Bälde zugestellr, 
daß der Einzug vor dem Verlauf der Termine vorgenommen, die Gelder, so wie sie 
eingehen, ohne Aufenthalt eingeschickt, von den Amtepflegern wöchentliche Rapporte 
über den Gang des Einzugs an sie erstattet, und die säumigen Zähler gehörig erxe- 
quirt werden. 
Reclamationen, welche gegen die Catastrirung von Einzelnen erhoben werden, 
haben zwar die Oberämter ohne Umtrieb zu untersuchen und zu erbrtern, oder in 
wichtigen Fällen an den Chef der Steuer-Section einzuberichten. Es ist aber hie- 
durch der Steuer-Einzug keineswegs aufzuhalten, vielmehr auch der Reklamant zu 
Bezahlung der auf ihn umgelegten Quote anzuhalten, wo sodann, wenn seine Be- 
schwerde gegränder erfunden werden sollte, ihm späterhin Vergütung zukommen wird. 
 
	        

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