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Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1813. (8)

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Bibliographic data

fullscreen: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1813. (8)

Periodical

Persistent identifier:
srbl_wuerttemberg
Title:
Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt.
Place of publication:
Stuttgart
Publisher:
Vaterländischer Hilfsdienst
Document type:
Periodical
Collection:
wuerttemberg
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
srbl_wuerttemberg_1813
Title:
Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1813.
Volume count:
8
Publisher:
August Friedrich Macklot
Document type:
Periodical volume
Collection:
wuerttemberg
Publication year:
1813
Copyright:
Ewiger Bund

Contents

Table of contents

  • Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt.
  • Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1813. (8)

Full text

63. 
unter diesen schlechterdings keine solche Thiere seyn, welche in einem Stall waren, 
wo eines bereits erkrankt ist, sondern diese müssen besonders, jedoch auch ausser dem 
Ort, gestellt werden. 
Fortsetzung. 
1. 
Ist es aber auch nicht möglich, 7 Kenl unden Thiere ausserhalb des Orts an- 
jobringen, so ist es in diesem Äussersten Rothfall zwar erlaubt, die kranken in be- 
ondere, von der Commun zu miethende Ställe im Ort selbst zu bringen; nur müssen 
diese am Ende des Orts, und von den Ställen, wo das gesunde Vieh steht, so weit 
als nur immer seyn kann, entfernt seyn. 
g. 20: Inorulation. 
.Weil aber in diesem Falle immer wahrscheinlicher wird, daß nach und nach alle 
Thiere dieses Orts von der Seuche ergriffen werden, so muß man denjenigen Vieh-= 
haltern, deren Thiere noch gesund sind, anrathen, daß sie, unter der gegenseitigen, 
der Obrigkeit anzuzeigenden, und von ihr zu bekräftigenden Versicherung, einander ent- 
schädigen zu wollen, lieber allen ihren noch gesund scheinenden Thieren die Seuche 
inoculiren lassen. Sie haben dabei die Hoffnung, mehr von ihren Thieren zu retten, 
als wenn dieselben natürlich angesteckt werden, indem man die medicinischen Mirtel, 
weil man den Grad der Krankheit besser kennt, leichter und sicherer anwenden bann, 
und die Krankheit überhaupt durch die Inoculation gutartiger gemacht wird. Bei einem 
solchen eintretenden Fall wird die gehörige Belehrung hierzu ertheilt, und nöthigenfalls 
der Landthierarzt abgeschickt werden. 
§. à1. Art der medicinischen Behandlung. 
Wenn es in einem Ort einmal so weit gebommen ist, daß die Seuche durch den 
Todrschlag nicht mehr erstickt werden kann, sondern zur medicinischen Behandlung der- 
selben geschritten werden muß; so kann doch schlechterdings nicht gestattet werden, daß 
die Eigenthümer ihrem kranken Thier selbst abwarten, daß sic die vielen Pfuscher, 
welche sich für Viehärzte ausgeben, zu ihnen lassen, oder ihnen andere als die vorge- 
schriebenen Arzneien gebrauchen. Auch diese Verordnung, so wie alle andere, dient 
nur sum Besten der Viehbesitzer, welche sich sonst unwissend selbst schaden können. 
Ohnehin glaubt man gewöhnlich, wenn die Seuche an einem Ort von Natur gelinder 
wird, daß die daselbst gebrauchten Heil= oder Präservatiomittel Schuld daran seyen, 
und verläßt sich nun an andern Orten darauf, wird sogar nachlässig, und verliert 
nun, ungeachtet der gerühmten Mittel, oft alles Vieh. 
K 22. Präservativmittel für gesunde Thiere. 
Gesunden Thieren mag der Eigenthümer, ausserdem, daß er den Stall und das 
Vieh so reinlich als möglich hält, Salz unter dem Futter geben, und überhaupt saure 
Mittel brauchen: wie Wagee. mit Essig, Vitriolsäure oder mit Salzgeist angenehm- 
säuerlich gemacht, Sauerkrautbrühe, Käs= oder Höôfelwasser, saure Acpfel, Wein= oder 
Malztreber, Traubenlaub, oder sonst etwas von der Art. Auch vermeidet man soviel 
möglich die Mastung des Viehes, weil ein settes Vieh der Seuche leichter als ein 
mageres unterliegt. «
	        

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