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Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1813. (8)

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Bibliographic data

fullscreen: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1813. (8)

Periodical

Persistent identifier:
srbl_wuerttemberg
Title:
Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt.
Place of publication:
Stuttgart
Publisher:
Vaterländischer Hilfsdienst
Document type:
Periodical
Collection:
wuerttemberg
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
srbl_wuerttemberg_1813
Title:
Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1813.
Volume count:
8
Publisher:
August Friedrich Macklot
Document type:
Periodical volume
Collection:
wuerttemberg
Publication year:
1813
Copyright:
Ewiger Bund

Contents

Table of contents

  • Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt.
  • Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1813. (8)

Full text

97 
biliar-Vermögens, sondern nur eine Revisson der frühern Aufnahme-Verzeichnisse in so- 
weit statt, als es nöthig ist, den Vermögensstand nach den im F. 1815 vorgegangenen 
Besth-Veränderungen für den neuen Normal-Tag den 1. Jan. 1874 richtig herzustellen. 
# 2. Dem zu Folge haben die Oberämter sogleich nach Empfang dieser allerhöch- 
sien Verordnung für jedes ihrer Amtsorte eine Commission, bestehend aus dem Stadtr- 
und Amtsschreiber oder dessen Substituten, und aus zwei Urkundspersonen des Orts, 
zu bestellen, welche das fruhere Verzeichniß der Grund-Eigenthümer revidiren, u. nach 
Maaggabe der inzwischen vorgesallenen Contracte, Erbschaftstheilungen, Vermögens- 
Uebergaben rc. die Veränderungen in dem Besitze des Grund-Eigenthums gehbrigen 
Orts ab= und zuschreiben. - 
K. 3. So wie diß geschehen ist, hat diese Commission mit der Orts-Contribuenten= 
schaft einen persönlichen Durchgang zu halten, und jeden Einzelnen zu einer gewissen- 
haften Erklärung aufzufordern, ob und welche Veränderungen in dem Besiß seiner 
Activ= oder Passio Capitalien vorgegangen sepen. Nach dieser Erklärung, bei welcher 
auf eine Specification der ab-oder zugehenden Posien zu dringen, und bei einigem Ver- 
dachr sogleich eine nähere Untersuchung vorzunehmen ist, werden die erforderlichen Ab- 
uͤnderungen in dem Vermögens-Steuer-Register gemacht. Die liquid und erigibel ge- 
wordenen Posten werden aus den frühern Acten nachgetragen. 
K. 4. Bei dem Mobiliar= Vermögen wird in der Regel die frühere Angabe bei- 
behalten. Sollte jedoch eine bedeutende Veränderung in demselben vorgegangen, und 
solche gehörig erweißlich zu machen seyn, so ist aonahmowesse der Zuwachs oder Ab- 
gang ebenfalls aufzunehrken, und hienach das Vermögens-Steuer-Register abzuändern. 
. 5. Wo der persdnliche Durchgang (9. 3) nicht anwendbar ist, werden die Con- 
tribuenten aufgefordert, die g. 3 u. 4 erwähnten Erklärungen innerhalb dreier Tage 
schriftlich abzugeben; nach diesem Zeitraum wird angenommen, daß keine Veränderung 
in ihrem Capital= und Mobiliar-Vermögen statt gehabt habe. 
K. 6. Für Verlassenschafts-Maßen, welche noch nicht wirklich vertheilt sind, ste- 
hen die Erben in corpore ein. Neu hinzukommende Vermögens-Besitzer haben nach 
der frühern Veordnung ihre Fassions-Zettel zu übergeben, und sind sodann in dem 
Vermögens-Register nachzutragen. 
+. 7. Ist auf diese Weise in jedem Orte das Vermögens-Register richtig gestellt, 
so wird ein General-Verzeichniß über alle einzelne Contribuenten verfaßt, und sich hie- 
bei nach dem im vorigen Jahr bekannt gemachten Formular mit der einzigen Abände- 
rung geachtet, daß die letzte Columne in 5 Felder abgetheilt wird, wovon das . 
stedenvollenVermögens-Steuer-BelaufnachdemVorjährigenTarißbas 
ate die Vermoͤgens-Steuer pro 1814, und das 
öte den Beitrag zum Staats-Anlehen aufnimmt. 
K. 3. Die volle Steuer in dem uten Feld giebt die Norm für die wirkliche Schul- 
digkeit der Contribuenten, welche in die 2 folgende Felder eingetragen wird, dergestal- 
ten, daß als Steuer pro 1614 gerade die Häfft jenes vollen Steuer-Belaufs, als 
Beitrag zum Staats-Anlehen aber nur dann die ate Hälfte einzusetzen ist, wenn der 
volle Belauf vierzig Gulden und darüber beträgt. 
14
	        

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