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Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1817. (12)

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Periodical

Persistent identifier:
srbl_wuerttemberg
Title:
Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt
Place of publication:
Stuttgart
Publishing house:
Vaterländischer Hilfsdienst
Document type:
Periodical
Collection:
wuerttemberg
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
srbl_wuerttemberg_1817
Title:
Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1817.
Federal State.:
Königreich Württemberg
Volume count:
12
Publishing house:
Gottlieb Hasselbrink
Document type:
Periodical volume
Collection:
wuerttemberg
Year of publication.:
1817
Copyright:
Ewiger Bund

Contents

Table of contents

  • Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt
  • Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1817. (12)

Full text

**5 
spannten Wägen und Karren, auf Schiffen oder mit Saumrosfsen ausführt, über,- 
dieß mit einer dem Pergehen angemessenen, wenigstens vlerwöchigen Bestungs-= 
Serafe belegt werden. - ""«· 
Als Uebertreter dieser Verordnung werden bettachtet: 
a.) alle Auslaͤnder, welche innerhalb des Königreichs mit den, dem Ausfuhr- 
Verbote unterworfenen Artikein betreten werden, und sich nicht guͤltig daruͤber aus- 
weisen koͤnnen, daß sie dieselben ausserhalb der koͤniglichen Staaten gekauft haben, 
mithin durch diese gegen Entrichtung des Durchgang-Zolls blos durchführen. Diesenigen, 
welche blos auf der Durchfuhr begriffen sind, haben, sobald sie auf der ersten wuͤrt- 
tembergischen Zollstaͤtte ankommen, den Durchfuhr-Zoll zu entrichten; das Zollamt 
hat die zur Durchfuhr bestimmeen Artikel genau zu untersuchen, und in das Zollre- 
ister einzutragen, sodann dem Durchführenden ein mit dem Amts-Sigill versehenes 
Feugn' auszustellen) in welchem alle Artikel nach ihren verschiedenen Gattungen, 
nach Anzahl, Maas) oder Gewicht beschrieben, und alle Jahlen mit Worten deutlich 
ausgedrückt sind; an der lezten württembergischen Jollstätte hat derselbe sodann das 
zollamtliche Zeugnißf vorzuweisen, und der Grenz-Joller hat mit dem Innhalt desselben 
die ankommenden Artikel genau zu vergleichen, wenn er keine Unrichtigkeit entdekt, 
dasselbe mie seinem Vidit zu versehen, und dem Eigenthümer zurückzugeben, damit 
er an der Grenze nicht aufgehalten werde, im entgegengesetzten Falle aber den Ein- 
genthümer mit allen Artikeln anzuhalten, und dem Oberamte zur Untersuchung zu 
übergeben. Würde einer die württenbergische Grenz-Zollstätte bereits pasirt hahen) je- 
doch noch innerhalb des Königreichts betreten werden) und s#chh aicht mit diesem 
„Zeugniß ausweisen können; so ist er als; ein vorseßlicher Uebertreter der Verord- 
nung zu behandlen. Damit sedoch Fremde, welche mit dergleichen Artikeln durch 
das Königreich passiren.), nicht ohne ihr Verschulden in Nachtheil gerathen, so Und 
dieselben nicht nur durch in die Augen fallenden Placare, welche an allen Grenz-Joll- 
Staͤtten zu errichten find, von dieser bestehenden Anordnung in Kenniniß zu sehen, 
sondern es wird hiemit auch den Grenz,Jollern zur besonderen Pflicht gemacht, solchen 
in das Königreich eintretenden Fremden die erforderliche Belehrung zu ertheilen, und 
sie vor Schaden zu warnen. 
b.) Alle im Königreiche angesessenen Unterthanen und Einwohner ohne Unter- 
schied des Standes, und zwar so, daß diesen die Ausfuhr jener Artikel auch als- 
dann nicht erlaubt ist, wenn sie sich ausweisen können, dieselben außerhalb der Ko- 
niglichen Staaten gekauft zu haben. Diese werden als Uebertreter des Ausfuhr= 
Verbots behandelt, sobald sie die letzte, innerhalb der Württembergischen Grenzen 
gelegenen Städte, Dörfer) Weiler oder einzelne Höfe passirt, wenn #e gleich die 
Grenze selbst noch nicht überschritten haben) sondern sich noch innerhalb der Grenz- 
Markung befinden; auch sind diesenigen der bestimmten Strafe unterworfen, denen 
die Ausfuhr wirklich gelungen ist, sobold sie derselben geständig oder rechtlich über- 
wiesen find. 
Wenn diesseitige Unterthanen Artikel, welche dem Ausfahrverbot unterworfen sind, für 
ihre eigene Haushaltung oder für ihr Gewerbe im Lande aufgekanft haben, und, um dieselbe
	        

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