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Deutsches Kolonialblatt. XXIV. Jahrgang, 1913. (24)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXIV. Jahrgang, 1913. (24)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

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Periodical

Persistent identifier:
srbl_wuerttemberg
Title:
Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt
Place of publication:
Stuttgart
Publishing house:
Vaterländischer Hilfsdienst
Document type:
Periodical
Collection:
wuerttemberg
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
srbl_wuerttemberg_1817
Title:
Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1817.
Federal State.:
Königreich Württemberg
Volume count:
12
Publishing house:
Gottlieb Hasselbrink
Document type:
Periodical volume
Collection:
wuerttemberg
Year of publication.:
1817
Copyright:
Ewiger Bund

Contents

Table of contents

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. XXIV. Jahrgang, 1913. (24)
  • Title page
  • Einteilung.
  • Inhalts-Verzeichnis.
  • Verzeichnis der in den Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten vorkommenden Länder-, Orts- und Volksnamen.
  • Namen-Verzeichnis.
  • Stück Nummer 1. (1)
  • Stück Nummer 2. (2)
  • Stück Nummer 3. (3)
  • Amtlicher Teil.
  • Allerhöchste Verordnung, betr. die Anwendung der Vorschriften des Preußischen Gesetzes über den Waffengebrauch des Militärs vom 20. März 1837.
  • Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika, betr. die strafrechtlichen und Disziplinarverhältnisse der farbigen Angehörigen der Kaiserlichen Polizeitruppe für Deutsch-Ostafrika.
  • Maß- und Gewichts-Ordnung für Deutsch-Ostafrika.
  • Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika, betr. Ergänzung der Zollverordnung vom 18. Juni 1903.
  • Verordnung des Gouverneurs von Kamerun, betr. die Einfuhr und den Handel mit denaturiertem Branntwein.
  • Verordnung des Gouverneurs von Kamerun wegen Abänderung der Verordnung, betr. den Handel mit geistigen Getränken und deren Ausschank im Schutzgebiet Kamerun, vom 30. September 1910.
  • Verordnung des Gouverneurs von Kamerun, betr. Ergänzung der Zolltarifverordnung für das Schutzgebiet Kamerun vom 1. August 1911.
  • Bekanntmachung des Gouverneurs von Kamerun zu der Verordnung vom 5. November 1912, betr. Ergänzung der Zolltarifverordnung vom 1. August 1911.
  • Verordnung des Gouverneurs von Kamerun, betr. Verbot gewisser Kreditgeschäfte im Gummihandel (sog. Trustgeschäfte).
  • Personalien.
  • Nichtamtlicher Teil.
  • Stück Nummer 4. (4)
  • Stück Nummer 5. (5)
  • Stück Nummer 6. (6)
  • Stück Nummer 7. (7)
  • Stück Nummer 8. (8)
  • Stück Nummer 9. (9)
  • Stück Nummer 10. (10)
  • Stück Nummer 11. (11)
  • Stück Nummer 12. (12)
  • Stück Nummer 13. (13)
  • Stück Nummer 14. (14)
  • Stück Nummer 15. (15)
  • Stück Nummer 16. (16)
  • Stück Nummer 17. (17)
  • Stück Nummer 18. (18)
  • Stück Nummer 19. (19)
  • Stück Nummer 20. (20)
  • Stück Nummer 21. (21)
  • Stück Nummer 22. (22)
  • Stück Nummer 23. (23)
  • Stück Nummer 24. (24)

Full text

86 20 
Je nach den klimatischen Verhältnissen kann der Bezirksamtmann oder Resident bzw. der 
Nebenstellenvorsteher die Benutzung einer Matte zum Liegen und einer oder zweier Decken gestamen. 
Die Arrestanten haben ihre Verpflegung selbst zu beschaffen. 
C. Untersuchungshaft. 
Die Untersuchungshaft entspricht dem gelinden Arrest. In besonders schweren Fällen lam 
der Untersuchungsgefangene gefesselt werden. Auf dem Marsche gehen Untersuchungsgefängene urier 
Aufsicht und halten sich im Lager bei der Wache auf. Der Expeditionsführer bestimmt, ob der 
Mann gefesselt werden soll. Polizei-Askari in Uniform dürfen nie mit anderen Gefangenen gemen- 
sam an der Kette geführt werden.“) « 
3. prügelstrafe. 
Die Vollstreckung der Prügelstrafe erfolgt gemäß Verfügung des Reichskanzlers vom 
22. April 1896 unter Ausschluß der Offentlichkeit möglichst an einem den Blicken Unbefugter em- 
zogenen Orte vor der Truppe in Gegenwart des Vorgesetzten, welcher die Disziplinarstrafe ver'ugt 
hat. Die Prügelstrafe wird mit der vorgeschriebenen Peitsche vollstreckt. Vor der Vollstreckung in 
der zu Bestrafende auf seinen körperlichen Zustand zu untersuchen, wenn angängig durch einen Re- 
gierungsarzt oder Sanitätsoffizier oder „Unteroffizier, der auch der Strafvollstreckung beizuwohnen 
und die Pflicht hat, gegen die Vollstreckung oder den weiteren Vollzug der Prügelstrafe Einspruch 
zu erheben, falls der Gesundheitszustand des Bestraften dies geboten erscheinen läßt. Diese Ver- 
pflichtung geht auf den die Vollstreckung Leitenden über, falls keine Sanitätsperson zugegen ist. 
4. Ehrenstrafen. 
A. Degradation. 
Bei Degradation werden die Abzeichen in Gegenwart der Polizeiabteilung durch den ältesten 
farbigen Dienstgrad entfernt. 
B. Entfernung aus der Truppe. 
Die Entfernung aus der Truppe hat den Verlust des Dienstgrades und der Ehrenzeichen 
zur Folge. . 
Die abgenommenen Ehrenzeichen sind dem Gouvernement zu übersenden. Der Bestrafte 
erhält einen Entlassungsschein, auf welchem der Entlassungsgrund anzugeben ist. Landfremde (Ab- 
schnitt III 2 A a) sind dem Polizeidepot zu überweisen. 
5. Strafdienst. 
Bei dem Strafdienst ist darauf zu achten, daß durch ihn die Disziplin nicht geschädigt 
wird. Als Strafdienst eignen sich besonders Straswachen und Beaufsichtigung von Arbeitsdient 
außer der Reihe, Aufenthalt auf der Wache während der freien Zeit, Strafexerzieren, Strafrapporte, 
Arbeitsdienst. 
Abschnitt IV. 
Sonderbestimmungen. » 
§1.DicAbschnittclbislllsindenkeineAnwendungfürdieZeit,inderfatbigeAW 
gehörige der Polizeitruppe einem Teile der Schutztruppe zu militärischer Verwendung unterstellt find. 
Für die Dauer einer solchen Unterstellung gelten für die farbigen Angehörigen der Polizeitruppe die 
jeweils für die farbigen Angehörigen der Schutztruppe in Kraft stehenden strafrechtlichen und di- 
ziplinaren Vorschriften. 
Hinsichtlich der einer Expedition beigegebenen farbigen Angehörigen der Polizeitrup#e 
stehen dem Expeditionsleiter die im Abschnitt II 9§ 2 aufgeführten Disziplinarstrafbefugnisse zu; di 
strafrechtlichen Befugnisse sind die gleichen, wie die eines Bezirksamtmanns hinsichtlich der ihm unter“ 
stellten Polizei-Askaris. Die Zuziehung von Beisitzern bei der Hauptverhandlung kann unterbleiben, 
wenn geeignete Personen nicht vorhanden sind. 
Welche Unternehmungen als Expeditionen im Sinne des Abs. 1 anzusehen sind, bestimm 
der Gouverneur, ist Gefahr im Verzuge der die Unternehmung anordnende Beamte. « 
Vorstehende Verordnung tritt mit dem 1. Januar 1913 in Kraft. 
Daressalam, den 19. Oltober 1912. 
Der Kaiserliche Gouverneur. 
Schnee. 
*) Über Arrestantenlöhnung usw. siehe Löhnungs= und Verpflegungsordnung § 12 bzw. Anlage.
	        

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