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Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1817. (12)

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Bibliographic data

fullscreen: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1817. (12)

Periodical

Persistent identifier:
srbl_wuerttemberg
Title:
Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt.
Place of publication:
Stuttgart
Publisher:
Vaterländischer Hilfsdienst
Document type:
Periodical
Collection:
wuerttemberg
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
srbl_wuerttemberg_1817
Title:
Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1817.
Volume count:
12
Publisher:
Gottlieb Hasselbrink
Document type:
Periodical volume
Collection:
wuerttemberg
Publication year:
1817
Copyright:
Ewiger Bund

Contents

Table of contents

  • Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt.
  • Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1817. (12)

Full text

zarten Kinder bei einer so langen Reise durch verschiedene Gebiete und Himmessstriche 
aussehen, und welche Hülfsmictel und Vorsichesmaasregeln erforderlich find; um ohne 
eiuen Unfall an den Ort ihrer Bestinmnung zu gelangen. 
Die Königl. Kandvogtei= und Oberämter werden daher aufgefordert, keine Oele- 
genheit zu versäumen, um ihre Amts,= Untergebene sowohl überhaupt über den zweifel- 
dasten Erfolg einer Verwechslung des vaterländischen Bodens mie auswärtigen Nieder= 
lassungen, als insbesondere über die augenscheinlichen Gefahren und Nachtheile, welche 
mit einer aufs Ungewisse hin ohne die erforderlichen Vorbereitungen und Hülfsmittel 
unternommenen Auswanderung in fremde Welttheile verbunden sind) wohlmeinend zu 
belehren, und denjenigen, welche der angewandten Erinnerungen ungeachtec auf ihten 
abentheuerlichen Entschlüssen behalten) nach Maasgabe der Gesetze zu erklären, daß, 
wenn sie nach geschehener Aufkündigung ihres Unterthanen= und Bürgerrechts und nach 
Aufopferung ihres Vermögens die verderblichen Folgen ihres Umernehmens zu spät ein- 
sehen, eine Rükkehr in die verlassene Heimath nicht mehr Statt finde, und sie an der 
Grenze des Königreichs ohne Nachsichs zurukgewiesen würden. 
Was insbesondere diesenigen ankange, welche in die Provinten des Rutssischen 
Rcichs auswandern wollen, so find dieseiben auf die bereits in den öffentlichen Bläctern 
erschienene Bekanntmachung der Kaiserkichen Russischen Gesandtschaft zu verweisen ver- 
möge welcher keinem Auswandernden ein Paß ausgestellt wird) wenn derselbe nicht 
1) ein Jeugniß der Ortsobrigkeic, daß er ein guter Hauswirth sei, und den Gesetzen 
feines Landes Genüge geleistet habe, vorzuweisen im Sctanve ist, 
a) wenn er nicht sschere Bürgen stellen kann, daß er ein Vermögen von wenigstens 
8 Reichsgulden entweder in baarem Gelde oder in Effekten bestze und mit sich 
nehme, und 
3) wenn er sich nicht schriftlich erklaͤrt, daß er auf jede Vorschuß- oder Entschaͤdi- 
gungs-Gelder ein für allemal Verzicht leiste- 
Auf gleiche Weise sind auch die nach Amerika auswandernden mitc allem Ernst zu 
erinnern, daß sse vorher wohl zu prüfen habem, ob sie die erforderliche Mictel habem,, 
u die Kosten einer so weiten Reise bestreiten zu konnen, indem sie sonst sich der Ge- 
fahr ausfetzen) von dem Stande eines freien Württembergischen Scaatsdürgers zu ei- 
nsem unglükseeligen Selaven, Dienst erniedriger zu werden- , 
Vornehmtichabechaben-dieKönigi.Landvogreisuavsoberckmteequfdiejeaiges 
einwachsamesAugzurichten-vecchHesseiausiSchmärnmeioderEigennutzsovekquss 
andern unaͤchten Absichten ihre leichtglaubigen Mitbuͤrger irreleiten, und theils durch 
falsch« Prophezeihungen und unzuverlaͤßige Erzaͤhlungen, theils durch Aufforderungen zu 
gemein schaftlichen Reiseplanen, theils durch schwaͤrmerische Verbindungen die Auswande- 
vungssucht immer weiter verbreiten; wobei den sämtlichen König, Beamten zur Psliche 
gemacht wird) gegen dergleichen Verführer wenn Auzeigen vorhanden sind, daß sie 
Königk. Unterthanen zum Auswandern anwerben und auf directem oder indirectem We- 
He verlriten, nach Worschrift der Gesetze die geeignere strenge Unrersuchung amustellen, 
nnd nach Beschaffenheit des Erfunds an die kompetenten höhern Behörden darüber zu 
berichten- Stuttgart, den 1½4. Febr. 1977. Miuisterium des Innern. 
Geheimen Rath v. Wächrer-
	        

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