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Der Polizeibeamte.

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Periodical

Persistent identifier:
srbl_wuerttemberg
Title:
Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt
Place of publication:
Stuttgart
Publishing house:
Vaterländischer Hilfsdienst
Document type:
Periodical
Collection:
wuerttemberg
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
srbl_wuerttemberg_1818
Title:
Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1818.
Federal State.:
Königreich Württemberg
Volume count:
13
Publishing house:
Gottlieb Hasselbrink
Document type:
Periodical volume
Collection:
wuerttemberg
Year of publication.:
1818
Copyright:
Ewiger Bund

Contents

Table of contents

  • Der Polizeibeamte.
  • Title page
  • Rechtlicher Hinweis.
  • Vorwort, zugleich Einleitung.
  • Inhaltsverzeichniß.
  • Homepage
  • Literatur.
  • I. Allgemeine Vorkenntnisse.
  • §. 1. Der Staat.
  • §. 2. Preußischer Staat. Deutsches Reich.
  • §. 3. Verwaltungsorganisation Preußens.
  • §. 4. Die Polizei.
  • §. 5. Exekutivpolizei.
  • §. 6. Der Exekutivpolizeibeamte.
  • §. 7. Der Exekutivdienst im Allgemeinen.
  • §. 8. Rückblick und Ueberleitung zu Theil II.
  • II. Die Einzelgebiete polizeilicher Thätigkeit.
  • §. 9. Staatssicherheitspolizei.
  • §. 10. Einzelsicherheitspolizei.
  • §. 11. Die Unfallpolizei.
  • §. 12. Die Ordnungspolizei.
  • §. 13. Die Bau- und Feuerpolizei.
  • §. 14. Die Gesundheitspolizei.
  • §. 15. Die Veterinärpolizei.
  • §. 16. Die Armenpolizei.
  • §. 17. Die Gewerbepolizei.
  • §. 18. Die Versicherungspolizei.
  • §. 19. Die Marktpolizei.
  • §. 20. Die Maß- und Gewichtspolizei.
  • §. 21. Die Landwirthschaftspolizei.
  • §. 22. Die Jagd- und Fischereipolizei.
  • § 23. Die Wegepolizei.
  • §. 24. Rückblick und Schlußbetrachtung.
  • III. Schriftverkehr.
  • §. 25. Meldungen, Berichte.
  • IV. Anlagen.
  • Muster 1.
  • Muster 2.
  • Muster 3.
  • Muster 4.
  • Muster 5.
  • Muster 6.
  • Muster 7.
  • Schriften über Anstellung, Ausbildung und Versorgung von Angehörigen des Reichsheeres.
  • Schriften über Anstellung, Ausbildung und Versorgung von Angehörigen des Reichsheeres.

Full text

130 II. Die Einzelgebiete polizeilicher Thätigkeit. 
unbillig, wollte man die Unterstützungspflicht ohne Weiteres der Ge- 
meinde aufbürden, in welcher der Betreffende gerade unterstützungsbedürftig 
wird; dann könnte es leicht passiren, daß einzelne Städte, die eine 
gesunde Lage haben, unverhältnißmäßig hohe Armenlasten zu tragen 
haben würden, während andere mit ungünstigeren Lebensverhältnissen 
gänzlich frei blieben. Daher hat man den besonderen Begriff eines 
„Unterstützungswohnsitzes“ ausgebildet: Jeder wird in der Ge- 
meinde unterstützt, in der er zwei Jahre lang ununterbrochen gewohnt 
hat. Tritt die Hülfsbedürftigkeit ein, bevor der Betreffende sich zwei 
Jahre in einem Orte aufhält, dann hat eben die frühere Aufenthalts- 
gemeinde einzutreten. Aber auch diese wird ihrerseits befreit durch 
zweijährige Abwesenheit des nunmehr Verarmten; geschieht es nun, 
daß Jemand an vier Orten je ein halbes Jahr gewohnt, also keinen 
neuen Unterstützungswohnsitz erworben, wohl aber seinen alten verloren 
hat, dann würde hiernach keine Gemeinde zur Hülfe verpflichtet sein. 
In diesen Fällen tritt die Provinz ein, der Arme ist ein „Land- 
armer“ und wird von dieser unterstützt. (R. Ges. vom 6. Juni 1870 
und 12. März 1894.) 
Da es für den Verarmten selbst aber darauf ankommt, sofort bei 
Eintritt seiner Hülfsbedürftigkeit unterstützt zu werden und nicht erst 
lange warten zu müssen, bis die Gemeinde, in der er seinen Unter- 
stützungswohnsitz hat, ihm Unterstützung zukommen läßt, so ist jede 
Gemeinde, in der Jemand hülfsbedürftig wird, auch wenn er dort nicht 
seinen „Unterstützungswohnsitz“ hat, verpflichtet, ein stweilen die erforder- 
liche Unterstützung zu gewähren, vorbehaltlich ihrer späteren Abrechnung 
mit der eigentlich Verpflichteten. 
Auf die Bedeutung eines guten Meldeamtes für den Nachweis des 
zweijährigen Aufenthaltes oder der zweijährigen Abwesenheit, also für 
Erwerb oder Verlust des Unterstützungswohnsitzes, sei hier nochmals 
hingewiesen. 
Die Polizei beschränkt sich in folgender Weise: 
1. sie bringt Obdachlose zunächst unter, 
2. sie beugt der Nothwendigkeit einer Armenunterstützung vor, in- 
dem sie 
a) das Landstreichen, d. h. das Umherziehen im Lande als 
arbeits= und mittelloser Wanderer, verbietet (wer land- 
streicht, arbeitet nicht, verdient also nicht und muß event. 
unterstützt werden): 
b) denjenigen mit Strafe bedroht, der sich dem Spiel, Trunk 
oder Müßiggang hingiebt, insofern dies in einer Weise ge- 
schieht, daß zu seinem oder seiner Familie Unterhalt die 
Armenpflege in Anspruch genommen werden muß; 
I) denjenigen, der an und für sich in der Lage ist, seine An- 
gehörigen zu unterhalten, bestraft, wenn er das trotz einer
	        

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