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Heft 1. Die Verfassungen des Norddeutschen Bundes vom 17. April 1867 und des Deutschen Reiches vom 16. April 1871.

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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fullscreen: Heft 1. Die Verfassungen des Norddeutschen Bundes vom 17. April 1867 und des Deutschen Reiches vom 16. April 1871.

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Periodical

Persistent identifier:
srbl_wuerttemberg
Title:
Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt
Place of publication:
Stuttgart
Publishing house:
Vaterländischer Hilfsdienst
Document type:
Periodical
Collection:
wuerttemberg
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
srbl_wuerttemberg_1819
Title:
Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1819.
Federal State.:
Königreich Württemberg
Volume count:
14
Publishing house:
Gottlieb Hasselbrink
Document type:
Periodical volume
Collection:
wuerttemberg
Year of publication.:
1819
Copyright:
Ewiger Bund

Contents

Table of contents

  • Heft 1. Die Verfassungen des Norddeutschen Bundes vom 17. April 1867 und des Deutschen Reiches vom 16. April 1871.
  • Cover
  • Title page
  • Prepage
  • Preface
  • Inhalt des ersten Heftes.
  • Vorbemerkung zum ersten Hefte.
  • Die Verfassungen des Norddeutschen Bundes und des Deutschen Reichs.
  • Anlage 1. Die Entwürfe der Norddeutschen Bundesverfassung und das Verfassungsbündniß vom 18. August 1866.
  • Anlage 2. Der sog. Zollvereinigungsvertrag vom 8. Juli 1867.
  • Anlage 3. Die Erweiterung des Norddeutschen Bundes zum Deutschen Reiche.
  • A. Vertrag mit Baden und Hessen vom 15. November 1870.
  • B. Vertrag mit Württemberg.
  • C. Vertrag mit Bayern.
  • Anlage 4. Die Einführung der Reichsverfassung in Elsaß-Lothringen und Helgoland.
  • Anlage 5. Die Bildung des Volksverbandes.
  • Anlage 6. Das Vereinsgesetz vom 19. April 1908.
  • Anlage 7. Das Gesetz über den Unterstützungswohnsitz vom 30. Mai 1908.
  • Anlage 8. Gesetz betr. die Einwirkung von Armenunterstützung auf öffentliche Rechte. Vom 15. März 1909.
  • Anlage 9. Das Wahlgesetz und seine Ergänzungen.
  • Anlage 10. Das Diätengesetz vom 21. Mai 1906.
  • Anlage 11. Das Reichsbeamtengesetz vom 18. Mai 1907.
  • Anlage 12. Das Gesetz, betreffend die Ordnung des Reichshaushaltes vom 3. Juni 1906.
  • Die Sonder-Ausgestaltungen der Reichsgewalt für Elsaß-Lothringen und für die Schutzgebiete.
  • Anhang I. Elsaß-Lothringen.
  • Gesetz über die Verfassung Elsaß-Lothringens. Vom 31. Mai 1911.
  • Gesetz über die Wahlen zur zweiten Kammer des Landtags für Elsaß-Lothringen. Vom 31. Mai 1911.
  • Anhang II. Die Schutzgebiete.

Full text

Verfassung Elsaß-Lothringens. Vom 31. Mai 1911. 317 
  
Das Wahlrecht darf nur in der Gemeinde ausgeübt werden, 
in der der Wahlberechtigte seit mindestens einem Jahre seinen Wohn- 
sitz hat. Kein Wähler darf das Wahlrecht an mehr als einem 
Orte ausüben. 
3. 
Jeder Wahlberechtigte hat eine Stimme. 
§4. 
Wählbar sind die männlichen Einwohner Elsaßs-Lothringens, 
welche seit mindestens drei Jahren die Reichsangehörigkeit besitzen, 
ebensolange in Elsaß-Lothringen ihren Wohnsitz haben, eine direkte 
Staatssteuer entrichten und das 30. Lebensjahr vollendet haben. 
Die Ausschließungsgründe des § 2 Abs. 3 gelten auch für die 
Wählbarkeit. 
5. 
Die Wahl erfolgt gemeindeweise auf Grund von Listen, welche 
die Wahlberechtigten der Gemeinde enthalten und ihre durch § 2 
dieses Gesetzes geforderten Eigenschaften angeben (Wählerlisten). 
Sind aus einer Gemeinde mehrere Wahlkreise gebildet, so er- 
folgt die Aufstellung der Wählerliste der Gemeinde gesondert für 
die einzelnen Wahlkreise. Die Listen werden von dem Bürger- 
meister und zwei von dem Gemeinderat aus seiner Mitte zu be- 
zeichnenden Mitgliedern aufgestellt und spätestens sechs Wochen vor 
dem zur Wahl bestimmten Tage während einer Woche zu jeder- 
manns Einsicht ausgelegt. Spätestens drei Tage vorher ist zur 
öffentlichen Kenntnis zu bringen, wann und wo dies geschehen wird. 
1 Einwendungen gegen die Richtigkeit der Wählerliste müssen, S. 231. 
während die Liste zur Einsicht ausliegt, bei dem Bürgermeister ein- 
gereicht oder zu Protokoll erklärt werden. Befugt zur Erhebung 
von Einwendungen ist jeder Wahlberechtigte sowie die Gemeinde- 
aufsichtsbehörde. 
Uber die Einwendungen wird innerhalb fünf Tagen durch den 
Bürgermeister und die zwei im Abs. 2 bezeichneten Gemeinderats- 
mitglieder nach Stimmenmehrheit entschieden. Gegen diese Ent- 
scheidung kann Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist 
innerhalb drei Tagen nach Zustellung der Entscheidung durch Er- 
klärung auf der Gerichtsschreiberei des Amtsgerichts einzulegen und 
durch das Amtsgericht innerhalb fünf Tagen zu entscheiden. 
Gegen die Entscheidung des Amtsgerichts steht den Beteiligten 
weitere Beschwerde an das Landgericht zu, welches endgültig ent- 
scheidet. Die Beschwerde ist in der Frist von drei Tagen nach 
Zustellung der Entscheidung auf der Gerichtsschreiberei einzulegen.
	        

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