Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1819. (14)

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

The copyright and related rights status of this record has not been evaluated or is not clear. Please refer to the organization that has made the Item available for more information.

Bibliographic data

fullscreen: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1819. (14)

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

The copyright and related rights status of this record has not been evaluated or is not clear. Please refer to the organization that has made the Item available for more information.

Periodical

Persistent identifier:
srbl_wuerttemberg
Title:
Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt
Place of publication:
Stuttgart
Publishing house:
Vaterländischer Hilfsdienst
Document type:
Periodical
Collection:
wuerttemberg
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
srbl_wuerttemberg_1819
Title:
Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1819.
Federal State.:
Königreich Württemberg
Volume count:
14
Publishing house:
Gottlieb Hasselbrink
Document type:
Periodical volume
Collection:
wuerttemberg
Year of publication.:
1819
Copyright:
Ewiger Bund

Contents

Table of contents

  • Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt
  • Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1819. (14)

Full text

Den Uebertritt der katholischen Elementa “# zu den lateinischen Lehranstalten 
etreffend. 
Es ergieng zwar schon unterm 223. Nov. 1816. (Staats" und Regierungs- 
Blact Nro. 55. S. 571) die Verordnung, daß diesenigen Elementar-Schüler, welche 
in die lateinischen Schulen übergehen wollen) daran nicht gehindert werden sollen, 
sobald sie ordentlich deutsch und lateinisch lesen und schreiben können. Allein aus 
den Berichten geht hervor) daß noch viele Jünglinge die zum geistlichen Stand 
aspiriren, zum Theile erst nachdem sie mit den übrigen Schülern aus der Elemen- 
4arschule entlassen sind, zum Theil noch später, im ½6. Jahre ic, sich zum Eintritte 
in die Klassen des untern Gymnasiums melden, und daß dieses aus einem einge- 
wurzelten Vorurtheile mancher Eltern herrühre, welche glauben es seie frühe genug, 
wenn sie ihre Söhne erst in spáteren und reiferen Jahren den Studien widmen. 
Diesem verspäteten Entschlusse ist es beizumessen, daß mehrers sonst fählge Jüng- 
Linge von den lateinischen Lehranstalten, und selbst vom geistlichen Stande abgewie- 
sen werden müssen, welche wenn sse sich früher, etwa im S#ten bis doten Jahre, gemel; 
Det häátten, angenommen worden wiren, und vielleicht große Fortschritte in den 
zum Leinlichen Stande nöthigen Wissenschaften gemacht hätten. 
an trägt daher den Dekanen und Schul-Inspektoren, so wie der gesammten 
katholischen. Geistlichkeit auf, die Eltern dersenigen Schüler, welche Reigung und 
entschiedene Fähigkeiten zum Studieren zeigen, auf die Nothwendigkeit aufmerksam 
zu machen, ihre Söhne) so bald sie im Lesen und Schreiden zureichend geübt find, 
in die lateinischen Schulen übertreten zu lassen. Demit dieses im 8ten höchstens im 
„roten Jahre unfehlbar geschehen könne) haben die Schul-Inspektoren darauf zu sehen, 
daß die zum Studieren bestimmten Schüler im Unterrichre von den Schullehrern 
nicht aufgehalten,, vielmehr, wo es thunlich ist, durch Privár-Stunden die Befc, 
higung zum Uebertritt in die lateinischen Schulen veschleuniget werde. 
Um'dem) den lateinischen Lehranstalten sowohl als manchen tüchtigen Jünglin- 
gen) sehr nachtheiligen Vorurtheile) daß sich die späteren und reiferen Jahre zum 
Uebertritt in die lateinischen Schulen besser eignen) kráftig zu begegnen, sollen die 
Dekane und Schul, Inspektoren bei ihren Visitationen die übrigen Geistlichen, und 
durch diese die Sltern belehren“) daß Jünglinge welche zu spät anfangen zu studie- 
ren, zum Unterrichte in den Elementen der lateinischen und griechischen Sprache, 
wo so vieles vom Gedächenisse abhángt, nicht mehr wie in den jüngeren Jahren 
geeignet sind, auch zumal nach der gegenwärtigen Einrichtung der Studien viel zu 
Ap#t, öfters erst. mit dreißig Jahren in deo geistlichen Stand eigtreten könnten. 
Ein verspäteker Eintritt in die latein#ischen Schulen hatk den western Nachtheil, 
Vaß in: derselben Klasse eine zu große Ungleichheit des Alters der Schüler enrsteht) 
was die Disciplindie Oronung und Ruhe ungemein hindert, uud zwischen den 
Schülern selbst zu Neckereien oft wohl gar zu Perführungen Anlaß giebt. Da, 
gecen wird’#uch den früh-#n Eintritt in die lateinischen Schulen dersenige Unter, 
richt, den die übrigen Schüler in der Slementarschule bis in's 14. Jahr zu empfan-
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Periodical volume

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment