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Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)

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fullscreen: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)

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Periodical

Persistent identifier:
srbl_wuerttemberg
Title:
Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt
Place of publication:
Stuttgart
Publishing house:
Vaterländischer Hilfsdienst
Document type:
Periodical
Collection:
wuerttemberg
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
srbl_wuerttemberg_1819
Title:
Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1819.
Federal State.:
Königreich Württemberg
Volume count:
14
Publishing house:
Gottlieb Hasselbrink
Document type:
Periodical volume
Collection:
wuerttemberg
Year of publication.:
1819
Copyright:
Ewiger Bund

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)
  • Title page
  • Vorbemerkung.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Vierzehntes Kapitel. Die bewaffnete Macht des Reiches.
  • Fünfzehntes Kapitel. Das Finanzwesen des Reiches.
  • Erster Abschnitt. Das Reichsvermögen.
  • Zweiter Abschnitt. Die Finanzwirtschaft des Reiches.
  • § 117. Allgemeine Charakteristik und geschichtliche Entwicklung.
  • § 118. Die Zölle.
  • § 119. Die Statistik des Warenverkehrs und die statistische Gebühr.
  • § 120. Die Verbrauchsabgaben.
  • § 121. Die Reichsstempelsteuern.
  • § 122. Die Erbschafts- und Schenkungssteuer.
  • § 123. Die Besitzsteuer.
  • § 124. Der Wehrbeitrag.
  • § 125. Das finanzielle Verhältnis zwischen dem Reich und den Einzelstaaten.
  • § 126. Die Ausgaben.
  • § 127. Die Matrikularbeiträge.
  • Dritter Abschnitt. Das Budgetrecht.
  • Anhang.
  • Sachregister.
  • Advertising

Full text

430 8 118. V. Die Zollpflicht. 
zeichnis berücksichtigt wird, desto schwieriger wird die richtige An- 
wendung der Tarifsätze im einzelnen Falle. Es ist kaum anzunehmen, 
daß alle mit der Zollabfertigung betrauten Beamte eine so umfassende 
Warenkenntnis und eine so große Sicherheit in der Anwendung der 
zahlreichen Tarifnummern besitzen, daß dadurch für alle Fälle die 
richtige Festsetzung des Zollbetrages gesichert ist. Für die Importeure 
von Waren und für jeden, welcher Waren vom Auslande bezieht, ist 
es aber von Wichtigkeit, mit Sicherheit vorher zu wissen, wieviel er 
an Zoll zu bezahlen haben wird, da der Zollbetrag oft einen sehr be- 
trächtlichen Faktor der Bezugskosten ausmacht. Wenn die Zollbe- 
hörde einen anderen Zollsatz anwendet, als der Importeur in seiner 
Kostenberechnung angenommen hat, so kann dadurch die Geschäfts- 
operation statt Gewinn zu versprechen, zu Verlust führen. Dazu 
kommt die Gefahr, daß verschiedene Zollbehörden Waren derselben 
Art verschiedenen Tarifpositionen unterwerfen und dadurch der eine 
Importeur vor dem anderen bevorzugt und eine Konkurrenz unmög- 
lich gemacht wird. 
Zur Abstellung dieser Uebelstände hat der Bundesrat am 20. Ja- 
nuar 1898 »Bestimmungen über die Erteilung amtlicher Auskunft in 
Zolltarifangelegenheiten« beschlossen, welche seit dem 1. April 1898 
in Kraft getreten sind. Durch das Zolltarifgesetz von 1902, $ 2 ist 
diese Einrichtung zu einer reichsgesetzlichen Pflicht gemacht. »In 
jedem Steuerdirektionsbezirk ist eine Behörde zu errichten, die auf 
Verlangen über die Zolltarifsätze Auskunft zu geben hat, zu welchen 
bestimmte Waren oder Gegenstände im deutschen Zollgebiete zuge- 
lassen werden«!}). 
Die Auskunft wird erteilt von der Direktivbehörde, zu deren Be- 
zirk die Zollstelle gehört, bei welcher die Schlußabfertigung beabsich- 
tigt wird?). Der Fragesteller hat anzugeben, ob er die gleiche An- 
frage bereits an eine andere Direktivbehörde gerichtet und welche 
Auskunft er von dieser erhalten hat, ob und über welche Zollstelle 
die gleiche Ware bereits von ihm oder seines Wissens von anderen 
eingeführt worden sei, und welcher Zollbehandlung sie dabei unter- 
legen habe und bei welcher Zollstelle des Bezirks er die Schlußabfer- 
1) Die näheren Bestimmungen sind jetzt enthalten in der Bekanntmachung vom 
11. Januar 1906 (Zentralbl. S. 243). 
2) Bestimmungen vom 11. Januar 1906, $ 1. Von der Errichtung eines Reichs- 
tarifamtes zur Entscheidung von Zolltariffragen hat man Abstand genommen in 
Rücksicht auf die den Einzelstaaten verfassungsmäßig zustehende Selbstverwaltung 
der Zölle. Die Reichsbevollmächtigten haben aber von den erteilten Aus- 
künften dem Reichsschatzamt Mitteilung zu machen und dieses hat dafür 
Sorge zu tragen, daß Verschiedenheiten in den von mehreren Direktivbehörden über 
dieselbe Ware erteilten Auskünften durch Vermittelung der beteiligten obersten 
Landes-Finanzbehörde oder — wenn die Direktivbehörden verschiedenen Staaten an- 
gehören — des Bundesrats mit größter Beschleunigung beseitigt werden. Be- 
stimmungen Zift. 10 u. 11.
	        

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