Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1911. (77)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1911. (77)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Periodical

Persistent identifier:
srbl_wuerttemberg
Title:
Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt
Place of publication:
Stuttgart
Publishing house:
Vaterländischer Hilfsdienst
Document type:
Periodical
Collection:
wuerttemberg
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
srbl_wuerttemberg_1821
Title:
Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1821.
Federal State.:
Königreich Württemberg
Volume count:
16
Publishing house:
Gottlieb Hasselbrink
Document type:
Periodical volume
Collection:
wuerttemberg
Year of publication.:
1821
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1911. (77)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1911. I. In chronologischer Ordnung.
  • Inhaltsverzeichnis des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1911. II. In alphabetischer Ordnung.
  • 1. Stück (1)
  • 2. Stück (2)
  • 3. Stück (3)
  • 4. Stück (4)
  • 5. Stück (5)
  • 6. Stück (6)
  • 7. Stück (7)
  • 8. Stück (8)
  • 9. Stück (9)
  • 10. Stück (10)
  • 11. Stück (11)
  • 12. Stück (12)
  • 13. Stück (13)
  • 14. Stück (14)
  • 15. Stück (15)
  • 16. Stück (16)
  • No. 69.) Gesetz zur Abänderung des Gesetzes, das Staatsschuldbuch betreffend. (69)
  • No. 70.) Verordnung über das Inkrafttreten des Gesetzes zur Abänderung des Gesetzes, das Staatsschuldbuch betreffend, vom 15. Dezember 1911. (70)
  • No. 71.) Bekanntmachung des Textes des Staatsschuldbuchgesetzes. (71)
  • Staatsschuldbuchgesetz.
  • No. 72.) Verordnung zur Ausführung des Staatsschuldbuchgesetzes, vom 19. Dezember 1911. (72)
  • 17. Stück (147)

Full text

— 232 — 
abgesehen werden, wenn an deren Stelle die Verfügung und das Protokoll über die 
Eröffnung der Verfügung vorgelegt werden. 
(s) Das Bestehen der fortgesetzten Gütergemeinschaft sowie die Befugnis eines 
Testamentsvollstreckers zur Verfügung über eine zum Nachlasse gehörige Forderung 
ist entweder durch die in den §§ 1507, 2368 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorgesehenen 
Zeugnisse oder durch eine Bescheinigung darüber nachzuweisen, daß der überlebende 
Ehegatte oder der Testamentsvollstrecker zur Verfügung über die eingetragene Forde- 
rung berechtigt ist. Auf den Nachweis der Befugnis des Testamentsvollstreckers findet 
die Vorschrift des Absatz 2 entsprechende Anwendung. 
() Zur Ausstellung der in den Absätzen 1 und 3 erwähnten Bescheinigung ist 
das Nachlaßgericht und, wenn der Erblasser zur Zeit des Erbfalls im Inlande weder 
Wohnsitz noch Aufenthalt hatte, auch derjenige Konsul des Reichs zuständig, in dessen 
Amtsbezirke der Erblasser zur Zeit des Erbfalls seinen Wohnsitz oder seinen gewöhn- 
lichen Aufenthalt hatte, sofern dem Konsul von dem Reichskanzler die Ermächtigung 
zur Ausstellung solcher Bescheinigungen erteilt ist. 
dJ 17. Die Staatsschuldbuchverwaltung kann verlangen, daß mehrere Erben 
zur Stellung von Anträgen und zur Empfangnahme von Schuldverschreibungen eine 
einzelne Person zum Bevollmächtigten bestellen. 
§ 18. (1) Vollmachten sowie Genehmigungserklärungen dritter Personen, zu 
deren Gunsten der eingetragene Gläubiger durch einen Vermerk im Staatsschuld- 
buche beschränkt ist, bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Form, die für die Anträge vor- 
geschrieben ist. Zum Widerruf einer Vollmacht ist schriftliche Form erforderlich und 
genügend. 
(2) Zur Löschung persönlicher Verfügungsbeschränkungen, die durch den Tod 
des Gläubigers oder des berechtigten Dritten weggefallen sind, ist nur die Beibringung 
der Sterbeurkunde erforderlich. Das Recht auf den Bezug einzelner rückständiger 
Leistungen wird hierdurch nicht berührt. 
(s) Vermerke, die durch Zeitablauf hinfällig geworden sind, können ohne Zu- 
stimmung der Berechtigten von Amts wegen gelöscht werden. 
§ 19. (1) Über die Eintragung von Forderungen und Vermerken, sowie über 
die verfügte Auslieferung von Schuldverschreibungen an Stelle zur Löschung gelangter 
Forderungen wird dem Antragsteller, und, falls der Berechtigte ein anderer ist, auch 
diesem eine Benachrichtigung erteilt, sofern deren Aufenthalt bekannt ist. 
(2) Die Benachrichtigung gilt nicht als eine über die Forderung ausgestellte 
Verschreibung.
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Periodical volume

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Appendix

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment